Aufwendungen für Adoption als außergewöhnliche Belastung Mit - TopicsExpress



          

Aufwendungen für Adoption als außergewöhnliche Belastung Mit Urteil vom 10.10.2011, 6 K 1880/10, EFG 2012 S. 414 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigt werden können, wenn es den Steuerpflichtigen aus Gründen der primären Sterilität nicht möglich ist, leibliche Kinder zu zeugen, und sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ablehnen. Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des III. Senats beim BFH (BFH vom 13.3.1987 III R 301/84 und vom 20.3.1987 III R 150/86). Gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg wurde unter dem Az. VI R 60/11 Revision beim Bundesfinanzhof erhoben. Zuständig ist zwischenzeitlich der VI. Senat. Der VI. Senat möchte unter Aufgabe der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Aufwendungen für eine Adoption als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG anerkennen. Nachdem der VI. Senat nun von der Rechtsauffassung eines anderen Senats abweichen möchte, wurde mit Entscheidung vom 18.4.2013, VI R 60/11 der Große Senat angerufen.
Posted on: Wed, 04 Sep 2013 12:50:00 +0000

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