Die Haftung des Bundes für die Verletzung von Gemeinschaftsrecht. - TopicsExpress



          

Die Haftung des Bundes für die Verletzung von Gemeinschaftsrecht. Zur bisherigen Entwicklung und zukünftigen Ausarbeitung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis................................................................................................................ II Schrifttumsverzeichnis. IV A. Einleitung 1 B. Zur Ausgangssituation 2 I. Die Staatshaftung nach deutschem Recht 2 1. Anspruch aus Amtshaftung 2 2. Entschädigung für enteignungsgleiche Eingriffe 3 3. Kritik 4 II. Die Gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung aus EuGH-Rechtsfortbildung 4 1. Das Urteil Francovich 5 2. Grundlagen zur Begründung des Staatshaftungsanspruchs 5 3. Die weitere Entwicklung nach Francovich 6 a) Dillenkofer 6 b) Brasserie de Pêcheur. 6 c) Henry Lomas. 7 d) Köbler 7 4. Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Schadensersatzanspruches 8 a) Staatlicher Verstoß gegen Individualschutz bezweckende Gemeinschaftsrechtsnorm. 8 b) Hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß 8 c) Unmittelbarer Kausalzusammenhang 9 5. Die Durchsetzung des Haftungsanspruchs. 9 III. Das Verhältnis zwischen deutscher und gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftung. 10 C. Die Integration der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ins deutsche Staatshaftungsrecht. 12 I. Voraussetzungen und Rechtsfolgen des EG-rechtlich geprägten Amtshaftungsanspruchs. 12 1) Ausübung eines öffentlichen Amtes 12 2)Verletzung einer Amtspflicht. 12 3) Drittbezogenheit der Amtspflicht und Anerkennung legislativen Unrechts. 13 4) Verschuldenserfordernis 14 5) Hinreichend qualifizierter Verstoß 14 6) Schaden und Kausalität. 14 7) Passivlegitimation. 15 8) Haftungsausschlüsse der §§ 839 I 2, III BGB 15 a) Verweisungsprivileg 15 b) Rechtsmittelversäumung 15 9) Anerkennung judikativen Unrechts 16 10) Fazit 16 II. Normentwurf zur Regelung der gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftung im deutschen Recht. 17 D. Zukunftsperspektiven 19 Schrifttumsverzeichnis 1. Baldus, Manfred/Grzeszick, Bernd/Wienhues, Sigrid, Staatshaftungsrecht, Heidelberg 2005 2. Bertelmann, Heiko, Die Europäisierung des Staathaftungsrechts, Frankfurt am Main 2005 3. Dreier, Horst (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, Band 2 (Art. 20-82), 2. Aufl., Tübingen 2006 4. Gundel, Jörg, Die Bestimmung des richtigen Anspruchsgegners der Staatshaftung für Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht, DVBl. 2001, 95-102 5. Kling, Michael, Die Haftung der Mitgliedstaaten der EG bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht, Jura 2005, 298-305 6. Koch, Hans-Joachim/Rubel, Rüdiger/Hebelhaus, Sebastian, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., München/Unterschleißheim 2003 7. Kuhla, Wolfgang/Hüttenbrink, Jost/Endler, Jan, Der Verwaltungsprozess, 3. Aufl., München 2002 8. Maurer, Hartmut, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., München 2006 9. Meier, Gert, Zur Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland für Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht - ein Leitfaden für die Zivilgerichte, NVwZ 1996, 660-661 10. Nacimiento, Patricia, Gemeinschaftsrechtliche und nationale Staathaftung in Deutschland, Italien und Frankreich, Baden-Baden 2006 11. Nettesheim, Martin, Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben für das deutsche Staatshaftungsrecht, DÖV 1992, 999-1005 12. Ossenbühl, Fritz, Der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch, DVBl. 1992, 993-998 13. Ossenbühl, Fritz, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., München 1998 14. Palandt, Otto, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., München 2007 15. Rebmann, Kurt u.a. (Hrsg.), Ulmer, Peter (Red.), Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 5. Schuldrecht - Besonderer Teil III (§§ 705-853), 4. Aufl., München 2004 16. Richardi, Reinhard/Wlotzke, Otfried, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1. Individualarbeitsrecht I, 2. Aufl., München 2000 17. Schmidt-Bleibtreu, Bruno/Klein, Franz, Kommentar zum Grundgesetz, 10. Aufl., München 2004 18. Schoch, Friedrich, Die Europäisierung des Allgemeinen Verwaltungsrechts, JZ 1995, 109-123 19. Schoch, Friedrich, Staatshaftung wegen Verstoßes gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht, Jura 2002, 837-841 20. Seltenreich, Stephan, Die Francovich-Rechtsprechung des EuGH und ihre Auswirkung auf das deutsche Staatshaftungsrecht: ein Rückblick fünf Jahre nach dem Ergehen des Francovich-Urteils, Konstanz 1997 21. Streinz, Rudolf, Europarecht, 7. Aufl., Heidelberg 2005 22. Von Bogdandy, Armin, Das deutsche Staatshaftungsrecht vor der Herausforderung der Internationalisierung: Zum Verhältnis von rechtlicher Gestaltungsmacht und Schadensverantwortung, AöR 1997, 268-291 23. Von Danwitz, Thomas, Die gemeinschaftliche Staatshaftung der Mitgliedstaaten, DVBl. 1997, 1-10 A. Einleitung Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Sache Francovich im Jahr 1991 wurde der Grundstein gelegt für eine inzwischen umfassende Rechtsprechung zur Haftung von Mitgliedstaaten bei der Verletzung von Gemeinschaftsrecht gegenüber Einzelnen. Das Ziel dieser Rechtsprechung lag vor allem in der Schließung von Lücken im gemeinschaftsrechtlichen Rechtsschutz. So waren durch die EG verliehene Rechte für Einzelne in bestimmten Fällen nicht durchsetzbar, weil die europarechtlichen Normen, die die Rechte begründeten, nicht unmittelbar in den Mitgliedstaaten galten. Der EuGH schaffte diesem Problem im Rahmen seiner Rechtsfortbildung grundsätzlich Abhilfe. Seitdem sehen sich nunmehr die Mitgliedstaaten der EG - darunter auch Deutschland - vor die Herausforderung gestellt, die vom EuGH entwickelten Anspruchsgrundlagen mit ihren nationalrechtlichen Staatshaftungsregelungen in Einklang zu bringen. Bis heute findet sich jedoch weder im EG-Recht noch im deutschen Recht eine kodifizierte Regelung der Staatshaftung wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht durch Organe oder Bedienstete der Bundesrepublik. Diese Arbeit setzt sich daher mit den von der europäischen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch und den Möglichkeiten ihrer Implementierung ins deutsche Staatshaftungsrecht auseinander. Dabei soll insbesondere auf die Anwendbarkeit der bestehenden deutschen Staatshaftungsinstitute eingegangen werden, um im Ziel konkrete Vorschläge, wie diese den EG-rechtlichen Anforderungen bestmöglich angepasst werden können, zu liefern. B. Zur Ausgangssituation Die Ansprüche auf Staatshaftung aus deutschem und europäischem Recht stehen bisweilen beziehungslos nebeneinander. Insofern ist es von Bedeutung, sich zunächst ein grobes Bild der bestehenden Staatshaftungsinstitute und ihr ihnen in der Praxis zukommendes Verhältnis zueinander zu verschaffen. I. Die Staatshaftung nach deutschem Recht Haftungsansprüche des Bürgers gegen den Staat ziehen sich ohne größeren Zusammenhang durch verschiedene Gebiete des deutschen Rechts. 1 Allgemein anwendbare Institute bestehen zum großen Teil nur aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung. Spezielle Rechtsmittel für die Haftung des Staates bei Gemeinschaftsrechtsverstößen fehlen wie bereits angemerkt ganz. Nichtsdestotrotz kommt in solchen Fällen eine Haftung der Bundesrepublik nach einigen der bestehenden Staatshaftungsinstitute in Betracht. 1. Anspruch aus Amtshaftung So können zum einen Ansprüche aus Amtshaftung gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB gegeben sein. Dabei wird der Staatshaftungsgrundsatz in Art. 34 GG nach heutiger Ansicht durch den Amtshaftungsartikel des § 839 BGB konkretisiert und zugleich der im BGB begründete Anspruch gegenüber dem Beamten mittelbar auf den Staat übergeleitet. 2 Die Begründung der Amtshaftung erfordert eine schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht, die einer in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes befindlichen Person einem Dritten gegenüber obliegt. Darunter fällt auch die Pflicht zu rechtmäßigem und verhältnismäßigem Handeln und zur Behebung von als unzulässig erkannten Maßnahmen. 3 Die Drittbezogenheit hingegen gilt dann als erfüllt, wenn die Amtspflicht zumindest auch dem Geschädigten gegenüber besteht und seinen Schutz bezweckt. 4 Die Amtspflichtverletzung muss kausal gegenüber dem Schaden sein, den der Dritte durch sie erlitten hat. Die im Amtshaftungsanspruch festgelegte Haftung greift gemäß dem Verweisungsprivileg in § 839 I 2 BGB nur ein, wenn keine anderweitige Ersatzmöglichkeit gegeben ist. Dieser Haftungsausschluss sollte ursprünglich den haftenden Beamten entlasten, ist jedoch heute aufgrund der Haftungsüberleitung auf den Staat überholt, weswegen er von der Literatur 1 Maurer, § 25 Rn. 1; Nacimiento, S. 84 f. 2 Wieland in Dreier, Art. 34 Rn. 36; Maurer, § 25 Rn. 10. 3 Nacimiento, S. 87. 4 Maurer, § 26 Rn. 19. auch zunehmend kritisiert und durch die Rechtsprechung teilweise eingeschränkt wurde. 5 Dennoch hält der BGH grundsätzlich an ihr fest. 6 Die Haftung ist nach § 839 III BGB ferner bei schuldhafter Nichteinlegung eines Rechtsmittels ausgeschlossen, da bei dem Versäumnis, Primärrechtsschutz zu suchen, von einer verschärften Form des Mitverschuldens ausgegangen wird. 7 Weiterhin wird im Rahmen des sogenannten Richterspruchprivilegs des § 839 II 1 BGB die Haftung bei Amtspflichtverletzungen durch gerichtliche Entscheidungen auf den seltenen Fall begrenzt, dass die zur Debatte stehende Amtspflichtverletzung zugleich eine Straftat darstellt. 8 Die Anwendbarkeit der Amtshaftung bei legislativem und normativem Unrecht ist umstritten und wird von der Literatur zwar zunehmend gefordert, von der herrschenden Lehre in Gefolgschaft des BGH jedoch weiterhin abgelehnt. 9 Für die Geltendmachung der Ansprüche aus Amtshaftung sind gemäß § 40 II VwGO, Art. 34 S. 2 GG die Zivilgerichte zuständig. Es kann nur Schadensersatz und keine Art von Naturalrestitution gefordert werden, da eine solche auch nicht vom Beamten selbst erzwungen werden könnte. 10 Der Umfang des Schadensersatzes regelt sich nach den allgemeinen Bestimmungen des BGB. 11 2. Entschädigung für enteignungsgleiche Eingriffe Die zweite für eine Staatshaftung bei Gemeinschaftsrechtsverstößen in Frage kommende Anspruchsgrundlage, die Entschädigung für enteignungsgleiche Eingriffe, basiert auf richterlicher Rechtsbildung und wird gewohnheitsrechtlich auf §§ 74, 75 der Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht gestützt. 12 Sie findet Anwendung, wenn durch rechtswidrige hoheitliche Maßnahmen unmittelbar in als Eigentum geschützte Rechtspositionen eines Einzelnen schädigend eingegriffen wird. 13 5 Maurer, § 26 Rn. 30 f. 6 BGHZ 91, 48 (51 ff.); 120, 124 (125 f.). 7 Maurer, § 26 Rn. 32. 8 Maurer, § 26 Rn. 49 f. 9 Vgl. Maurer, § 26 Rn. 51 f.; Sannwald in Schmidt-Bleibtreu/Klein, Art. 34 Rn. 46; BGHZ 56, 40 ff.; 102, 350 ff. 10 Vgl. BGHZ 34, 99, 105 ff. 11 Maurer, § 26 Rn. 44. 12 Vgl. BGHZ 90, 17 (29 ff.); Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, S. 225 ff.; Grzeszick in Erichsen/Ehlers, § 44 Rn. 66. 13 Vgl. Grzeszick in Erichsen/Ehlers, § 44 Rn. 67 ff.; Maurer, § 27 Rn. 88 ff.
Posted on: Thu, 14 Nov 2013 19:48:08 +0000

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