Sog. Count-Down-Auktionen stellen ein verbotenes Glücksspiel dar, - TopicsExpress



          

Sog. Count-Down-Auktionen stellen ein verbotenes Glücksspiel dar, § 3 Abs. 1 GlüStV. Diese Form der "umgekehrten" Auktion fiel mir schon vor einiger Zeit im Rahmen eines Fernsehberichts auf. Wie sowas abläuft, schildert der VGH Baden-Württemberg so: "... Bei der Versteigerung läuft für jedes Produkt eine Zeituhr rückwärts. Gebote sind nur vor Ablauf der Zeituhr durch den Einsatz eines Gebotspunktes möglich. Die Gebotspunkte müssen zuvor von den Teilnehmern der Versteigerung gekauft werden. Ein Gebotspunkt kostet, je nach der Anzahl der insgesamt erworbenen Gebotspunkte, zwischen 0,60 und 0,75 EUR. Durch den manuell oder automatisch möglichen Einsatz eines solchen Gebotspunktes erhöht sich der Preis des angebotenen Produkts um 0,01 EUR. Zugleich verlängert der Einsatz eines Gebotspunktes die Versteigerung um 20 Sekunden, so dass die anderen Teilnehmer der Auktion die Zeit erhalten, das bislang höchste Gebot noch einmal zu überbieten. Der Teilnehmer, der beim Ablauf der Auktion das letzte Gebot abgegeben hat, gewinnt die Auktion und erwirbt das Recht, den betreffenden Gegenstand zu dem letzten Gebotspreis zu erwerben. Eine Rückerstattung der Kosten für die erworbenen und eingesetzten Gebotspunkte erfolgt nicht. ..." lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&az=6%20S%2088/13&nr=16973
Posted on: Mon, 10 Jun 2013 09:14:39 +0000

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