BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MELK Fachgebiet Forstwesen 3390 Melk, Abt - TopicsExpress



          

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MELK Fachgebiet Forstwesen 3390 Melk, Abt Karlstrafte 25a Betrifft Waldbrandgefahr - Verordnung für den Verwaltungsbezirk Melk Praambel In den Waldbestanden des Verwaltungsbezirkes Melk ist aufgrund der niederschlagsarmen Witterung in den vergangenen Wochen eine sehr starke Austrocknung, insbesondere der Streuauflagen der Waldboden eingetreten. Weiters ist vielerorts leicht entzundbarer Bestandesabraum, wie Zweige, Aste und Wipfelstucke vorhanden. Es ergeht daher nachstehende Verordnung zum Schutz der Waldbestande im Verwaltungsbezirk Melk: VERORDNUNG GemaB § 41 Abs. 1 i. V. m. § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBI. Nr. 440/1975, i. d. g. F. wird fur den Verwaltungsbezirk Melk zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrande verordnet: §1 In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Melk sowie in deren Gefahrdungsbereichen sind jegliches Feuerentzunden und das Rauchen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Verbrennen von Rinde und Asten zum Zwecke der Borkenkaferbekampfung durch den Waldeigentumer als bekampfungstechnische MaRnahme im Sinne der Forstschutzverordnung. Rechtzeitig vor Durchftihrung solcher MaGnahmen hat der Waldeigentumer oder Verfugungsberechtigte das zustandige Gemeindeamt und die Feuerwehr zu verstandigen. §2 Ubertretungen dieser Verordnung werden gemall § 174 Abs. 1 lit. a Zi. 17 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft. Ergeht an: 1. An alle Gemeinden des Verwaltungsbezirkes Melk z.H. de(r)s Burgermeister(in)s mit dem Ersuchen urn Kenntnisnahme, Kundmachung an der Amtstafel und Verlautbarung
Posted on: Tue, 23 Jul 2013 12:45:16 +0000

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