Die Rolle der unabhängigen UNO-Straftribunale für Ex-Jugoslawien - TopicsExpress



          

Die Rolle der unabhängigen UNO-Straftribunale für Ex-Jugoslawien und Ruanda 3 2.1 Entstehungsgeschichte 3 2.2 Rechtsgrundlagen für die beiden UNO-Straftribunale. 4 2.3 Ergebnisse des UNO-Straftribunals für Ex- Jugoslawien (ICTY) 5 2.4 Ergebnisse des UNO-Straftribunals für Ruanda (ICTR) 6 3 Der ständige Internationale Strafgerichtshof (I)CC 7 3.1 Entstehungsgeschichte und Rechtsgrundlage. 9 3.2 Die Rolle des ICC und das Verhältnis zur UNO 9 3.3 Die Weltmacht USA und der neu entstandene „Problem-Faktor“ ICC 11 4 Schlussfolgerung 13 5 Anhang: Auszug aus dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs im Originaltext: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression 15 6 Literatur- und Quellenverzeichnisverzeichnis 24 7 Abkürzungsverzeichnis 27 1 Einführung Die internationale Strafverfolgung von Verbrechen stellt seit der Entstehung des Strafrechts eine große Herausforderung dar und die Etablierung von internationalen Strafgerichten war erst nach dem Zweiten Weltkrieg möglich. Die Einrichtung von internationalen Ad-hoc-Strafgerichten begann nach dem Zweiten Weltkrieg mit der Einrichtung des Internationalen Militärgerichthofes in Nürnberg und Tokio. Die Einrichtung eines ständigen Internationalen Strafgerichtshofes, welcher Verbrechen international verfolgen und zur Rechenschaft ziehen kann, wurde erst mit der Unterzeichnung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshof im Jahr 1998 möglich. Der entscheidende Unterschied zwischen den internationalen Ad-hoc-Strafgerichten und dem ständigen Internationalen Strafgerichtshof (ICC) ist, dass die Ad-hoc-Strafgerichte sich auch mit Verbrechen der Vergangenheit beschäftigen, der ICC sich jedoch nur mit jenen Verbrechen befasst, die nach dem 1. Juli 2002 bzw. nach Inkrafttreten des ICC-Statuts begangen wurden. Die vorliegende Einführungsarbeit befasst sich mit der Entstehung der UNO-Straftribunale für Ex-Jugoslawien und Ruanda sowie dem ständigen Internationalen Strafgerichtshof und stellt damit für diejenigen, die sich mit diesen Strafgerichten vertraut machen wollen, eine gute Informationsgrundlage dar. Hier werden die Rolle der unabhängigen UNO-Straftribunale für Ex-Jugoslawien und Ruanda sowie die Ergebnisse der beiden UNO-Straftribunale behandelt. Weiter behandelt diese Arbeit die Entstehungsgeschichte und die Rechtsgrundlage des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC), die Rolle und das Verhältnis des ICC zur UNO sowie das Verhältnis der USA zum ICC. 2 Die Rolle der unabhängigen UNO-Strafgerichte für Ex-Jugoslawien und Ruanda 2.1 Entstehungsgeschichte Durch den UNO-Sicherheitsrat wurden zwei unabhängige Hilfsorgane gegründet: Das internationale Tribunal für Verbrechen im früheren Jugoslawien mit dem Sitz in Den Haag, gegründet am 25. Februar 1993, sowie das internationale Tribunal für Kriegsverbrechen in Ruanda mit Sitz in Tansania, das am 8. November 1994 ins Leben gerufen wurde. Beide Tribunale sind als internationale Strafgerichte tätig und sind zuständig für die strafrechtliche Verfolgung von Völkermord oder Personen, die gegen Menschenrechte verstoßen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen oder angeordnet haben. 2 Bis 2003 teilten Ruanda und Ex-Jugoslawien denselben Chefankläger (zuletzt Carla Del Ponte aus der Schweiz) und dieselbe Berufungskammer. Die Bitte Ruandas, einen eigenen Chefankläger und eine eigene Berufungskammer zu bekommen, war aus Kostengründen abgelehnt worden. Beide UNO-Straftribunale bestehen aus drei Organen, den Kammern, der Anklagevertretung und der Gerichtskanzlei. Die Kammern bestehen aus drei und die Berufungskammer aus sieben Richtern. 3 2.2 Rechtsgrundlagen für die beiden UNO-Straftribunale Art. 39 der UNO-Charta stellt fest, dass der UNO-Sicherheitsrat bei einer Friedensbedrohung zu entscheiden hat, welche Maßnahmen nach Art. 41 und Art. 42 anzuordnen sind. Nach Art. 41 der UNO-Charta können Maßnahmen ohne die Anwendung von Waffengewalt angewendet werden. Art. 42 sieht aber vor, dass auch Waffengewalt angeordnet werden kann, wenn sich herausstellt, dass die Maßnahmen nach Art. 41 nicht geholfen haben. Die Einrichtung der UNO-Straftribunale für Ex-Jugoslawien (Sicherheitsratsresolution 827) und Ruanda (Sicherheitsratsresolution 955) für die Verfolgung und Bestrafung von Kriegsverbrechen „stellt eine solche Sanktionsmaßnahme nach Art. 41 UNO-Charta dar“ 4 und zwar auf der Grundlage von Art. 39 der UNO-Charta. Wenn man aber berücksichtigt, dass nur wenige Kriegsverbrecher sich freiwillig dem Tribunal stellen und deshalb für die Verhaftung auch Waffengewalt eingesetzt werden muss, liegt die Frage auf der Hand, ob hier nicht doch eine Sanktionsmaßnahme nach Art. 42 der UNO-Charta vorliegt, Obwohl diese beiden UNO-Strafgerichte (bzw. Tribunale) vom Sicherheitsrat als Nebenorgane gemäß Art. 29 der UNO-Charta eingesetzt wurden, sieht der Status dieser Gerichte „eine weitgehende hierarchische Unabhängigkeit des Gerichts vom Sicherheitsrat vor“ 5 . Merkmale der Unabhängigkeit dieser Gerichte sind die Wahl des Präsidenten durch das Gericht und die Ausschließung der Möglichkeit der Regierungen und des Sicherheitsrates, 2 Vgl. Der Fischer Weltalmanach (Hrsg.), Zahlen, Daten, Fakten 2000. Aktuell-kompetent- zuverlässig, Fischer Taschenbuch Verlag GmbH, Frankfurt am Main 1999, S. 1015. 3 Vgl. Behrends, Urs: Die Verfolgung des Völkermordes in Ruanda durch nationale und internationale Gerichte, Berlin 2005, S. 195 ff. 4 Arnold, Pascal (Hrsg.), Der UNO- Sicherheitsrat und die strafrechtliche Verfolgung von Individuen: die ad hoc Tribunale zur Verfolgung von Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien und in Ruanda sowie das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, Institut du Federalisme Fribourg, Suisse.- Basel: Genf; München: Helbing und Lichtenhahn, 1999, Seite 64 und 129, hier 69. 5 Arnold, Pascal, ebenda, S. 73. direkt oder indirekt auf die Tätigkeit des Gerichts Einfluss zu nehmen. Ob dieser offizielle Status der Gerichte sich so in der Wirklichkeit wiederfindet, ist eine andere Frage. 2.3 Ergebnisse des UNO-Straftribunals für Ex-Jugoslawien (ICTY) Das Tribunal für Verbrechen im früheren Jugoslawien bekam im Mai 1998 (durch die Genehmigung des UNO- Sicherheitsrats) eine dritte Strafkammer sowie drei zusätzliche Richter dazu, um eine erfolgreiche Arbeit des Tribunals zu ermöglichen. Bis 1999 wurden 84 Personen angeklagt, davon sind sechs Angeklagte „gestorben“ 6 und 18 Anklagen fallen gelassen worden. „Ende Mai 1999 waren 24 Verfahren gegen 64 Personen anhängig. 25 Angeklagte befanden sich in Haft. Bis Ende Mai 1999 wurden insgesamt acht Angeklagte verurteilt, ein Angeklagter freigesprochen.“ 7 Am 27. Mai 1999 wurden durch das Tribunal der Präsident Jugoslawiens Slobodan Milosevic und drei andere hohe Politiker - der serbische Präsident Milan Milutinovic, der jugoslawische Vizepremierminister Nikola Sainovic und der serbische Innenminister Vlajko Stojilkovic - sowie der Generalstabschef Dragoljub Ojdanic wegen der Ermordung und der Deportation von albanischen Zivilisten angeklagt. 8 Laut aktueller Statistik (Mai 2012) wurden bisher vor dem UNO-Straftribunal für Ex-Jugoslawien insgesamt 161 Personen angeklagt, wovon 126 Verfahren abgeschlossen und 35 Verfahren anhängig sind. Von den 126 abgeschlossenen Verfahren endeten 64 mit Verurteilungen und 13 mit Freispruch. 13 Verfahren wurden an nationale Gerichten übergeben, 20 Anklagen wurden zurückgezogen, zehn Angeklagte starben vor der Überstellung nach den Haag und sechs starben nach der Überstellung an den Haag, darunter Slobodan Milosevic am 11. März 2006. 9 Es muss erwähnt werden, dass die internationale Gemeinschaft, bzw. das UNO-Straftribunal für Ex-Jugoslawien, im Fall Serbiens ganz anders vorgegangen ist als die internationalen Militärstraftribunale in Nürnberg/Deutschland und Tokio/Japan vorgegangen waren. Damals wurden nur Deutsche und Japaner als Kriegsverbrecher verfolgt und bestraft, obwohl die USA zwei Atombomben auf Japan geworfen hat und dadurch unschuldige Zivilisten getötet wurden. Auch in Deutschland haben die russischen Truppen während ihres 6 Es ist fraglich, ab sie wirklich gestorben sind oder sich für tot haben erklären lassen. 7 Der Fischer Weltalmanach 2000, a.a.O., S. 1015. 8 Vgl. Der Fischer Weltalmanach 2000, ebenda, S. 1015. 9 Vgl. International Criminal Tribunal for Ex-Jugoslawia: Status of Cases, icty.org/x/file/Cases/keyfigures/key_figures_120302_en.pdf, aufgerufen am 20.5.2012. Einmarsches in Deutschland Zivilisten getötet und Frauen vergewaltigt. Amerikaner oder Russen wurden damals trotzdem nicht verfolgt oder bestraft. In Ex-Jugoslawien ist aber ganz anders vorgegangen worden, Serbien wurde die ganze Zeit entgegengekommen, indem man sowohl Kroaten als auch Bosnier und Albaner als Kriegsverbrecher verfolgt und teilweise bestraft hat, obwohl sie zu der Opferseite gehören. Diese Tatsache bestätigt, dass wir hier mit einer Ungleichbehandlung gegenüber den Kroaten, Bosniern und Albanern zu tun haben, weil Serbien auf seiner Seite Russland und China als Atommächte und UNO-Mitglieder mit Vetorecht hat. Dass die Situation in Europa nach dem Zweiten Weltkrieg und jene in Ex-Jugoslawien nicht ohne weiteres vergleichbar sind liegt auf der Hand, es soll hier auf die Schwierigkeit der Strafverfolgung und der damit verbundenen Schuldfrage hingewiesen werden. Für die Arbeit des Tribunals betrug der Haushalt im Jahre 1999 mit insgesamt 750 Mitarbeitern 94,1 Millionen US- Dollar. 10 In dem Zweijahreszeitraum 2010-2011 betrug das Budget 320.511.800 US-Dollar brutto bzw. 289.810.00 US-Dollar netto. Der Zweijahreszeitraum 2012-2013 beträgt einen Budget von insgesamt 280.158.300 US-Dollar brutto bzw. 249.637.000 US-Dollar netto, was im Vergleich zu zum Zweijahreszeitraum 2010-2011 einen Rückgang von 40.353.500 US-Dollar Brutto (12,6 Prozent) bzw. 40.173.000 US-Dollar Netto (13.9 Prozent) darstellt. 11 2.4 Ergebnisse des UNO-Straftribunals für Ruanda (ICTR) Das Tribunal von Ruanda hat bis zum Jahre 2000 gegen 35 verdächtigte Mitglieder des früheren ruandischen Regimes wegen der Teilnahme am Völkermord Anklage erhoben. Bis dahin wurden fünf Angeklagte verurteilt, unter diesen befanden sich der frühere ruandische Ministerpräsident, der frühere Bürgermeister von Taba und der frühere Gouverneur Kayischema, die zwischen 1998-1999 wegen Völkermord lebenslange Haftstrafen bekamen. 10 Vgl. Der Fischer Weltalmanach 2000, a.a.O., S. 1015. 11 Vgl. United Nations, General Assembly, A/66/600, 9 December 2011: Second performance reports for the biennium 2010-2011 and proposed budgets for the biennium 2012-2013 of the International Criminal Tribunal for Rwanda and the International Tribunal for the Former Yugoslavia and proposed budget for the International Residual Mechanism for Criminal Tribunals for the biennium 2012-2013, daccess- aufgerufen am 17.5.2012, S. 11f. Bis vor einem Jahr (Mai 2011) waren insgesamt 55 Strafverfahren abgeschlossen, 38 Angeklagte sind rechtskräftig verurteilt, acht freigesprochen worden und neun befanden sich im Berufungsverfahren. 12 Laut Statistik vom Mai 2012 wurden 48 Angeklagte rechtskräftig verurteilt, zehn freigesprochen, 14 Verfahren befinden im Berufungsverfahren, drei Verfahren werden in der ersten Instanz verhandelt und ein Angeklagter wartet auf seinen Prozess. Zwei Angeklagte/Häftlinge waren vor dem Urteil verstorben und drei Verfahren wurden an nationale Gerichte (zwei an Frankreich und eins an Ruanda) übergeben. 13 Daraus ergeben sich insgesamt 81 Gerichtsverfahren. Im Jahre 1999 betrug der Haushalt des Tribunals mit 511 Mitarbeitern 68,5 Millionen US-Dollar. 14 In dem Zweijahreszeitraum 2010-2011 betrug das Budget 257.804.100 US-Dollar brutto, bzw. 235.327.400 US-Dollar netto. Das Budget des Zweijahreszeitraums 2012- 2013 beträgt insgesamt 174.318.200 US-Dollar brutto bzw. 157.938.900 US-Dollar netto, was im Vergleich zu dem Zweijahreszeitraum 2010-2011 einen Rückgang von 83.485.900 US-Dollar brutto (32,4 Prozent) bzw. 77.388.500 US-Dollar netto (32.9 Prozent) darstellt. 15 3 Der ständige Internationale Strafgerichtshof 3.1 Entstehungsgeschichte und Rechtsgrundlage Per Resolution 50/46 von 1995 setzte die Generalversammlung die PrepCom (Preparatory Committee on the Establishment of an International Criminal Court) ein und beauftragte, unter Berücksichtigung der früheren von der ILC vorgelegten Entwürfe, einen Entwurf für einen ständigen Internationalen Strafgerichtshof zu erstellen. Die PrepCom arbeitete für die Erstellung des Entwurfes auch mit NGOs zusammen. Nachdem die PrepCom den Entwurf von insgesamt 168 Seiten vorlegte, setzte die Generalversammlung der Vereinten Nationen per Resolution 51/207 fest, dass die diplomatische Abschlusskonferenz vom 15. Juni bis 17. Juli 1998 in Rom stattfinden sollte. An der Konferenz nahmen insgesamt „160 Staaten, 17 12 Vgl. International Criminal Tribunal for Rwanda: Status of Cases, unictr.org/Cases/tabid/204/default.aspx, aufgerufen am 29.5.2011. 13 Vgl. International Criminal Tribunal for Rwanda: Status of Cases, unictr.org/Cases/tabid/204/Default.aspx, 19.5.2012. 14 Vgl. Der Fischer Weltalmanach 2000, ebenda, S. 1015. 15 Vgl. United Nations, General Assembly, A/66/600, 9 December 2011, a.a.O., S. 4 und 6. zwischenstaatliche Organisationen, 14 Spezialorganisationen der UNO und 137 NGOs“ 16 teil. Erst am 17. Juli 1998 wurde der erarbeitete Status des Internationalen Strafgerichtshofs bei den Verhandlungen in Rom angenommen. Dem Status stimmten 120 Staaten zu, sieben Staaten (USA, Israel, China, Katar, Jemen, Irak und Libyen) stimmten dagegen. 21 Staaten enthielten sich der Stimme, darunter Russland, die Türkei, Singapur, Mexiko, Sri Lanka und einige arabische Staaten. 17 Als Sitz des Internationale Gerichtshofs wurde im Statut Den Haag festgelegt, als Kernaufgabe die internationale Verfolgung von „Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen sowie das Verbrechen des Angriffskriegs“ 18 . Zwar wurde der Status verabschiedet, zum Inkrafttreten bedurfte es aber der Ratifikation von mindestens 60 Weltstaaten. Von daher konnte das Gericht erst am 11. April 2002 gegründet werden, nachdem 61 Staaten ihre Ratifizierungsurkunden in New York hinterlegten. Als Datum für das Inkrafttreten der Satzungen für den Internationalen Strafgerichtshof wurde der 1. Juli 2002 19 notiert. Am 1. Juli 2002 sagte der damalige UNO-Generalsekretär Kofi Annan folgendes: „Ich gratuliere allen Vertragsstaaten - zur Zeit 74 -, dass sie durch ihre Ratifizierung des Statuts die Führung übernommen haben, und ich rufe alle Staaten auf, die dies bislang nicht getan haben, es so schnell wie möglich zu ratifizieren oder ihm beizutreten. (…). Es darf kein Nachgeben geben im Kampf gegen Straflosigkeit oder in unseren Bemühungen zur Verhinderung von Völkermord und anderen abscheulichen Verbrechen, die unter die Gerichtsbarkeit des Gerichtshof fallen.“ 20 Die Wahl der ersten 18 Richter des ICC fand im März 2003 statt, die Wahl des Chefanklägers im Juni 2003, wobei Luis Moreno Ocampo zum ersten Chefankläger ernannt wurde. 21 Die ersten Richter und der Präsident des Gerichtshofes wurden in Anwesenheit der niederländischen Königin Beatrix und des Generalsekretärs der Vereinten Nationen Kofi Annan in Den Haag vereidigt, zum ersten Präsident wurde der Kanadier Philippe Kirsch 16 Vgl. Arnold, Pascal a.a.O., S. 157 f, hier S. 159. 17 Vgl. Arnold, Pascal, ebenda, S. 165. 18 Kaul, Hans-Peter, Internationaler Strafgerichtshof, Ein bedeutender Anfang in Rom, in: Baum, Gerhard / Riedel, Eibe / Schaefer, Michael (Hrsg.), Menschenrechtschutz in der Praxis der Vereinten Nationen, 1. Auflage, Baden-Baden: Nomos Verl.-Ges., 1998, S. 273. 19 Vgl. Kieler Nachrichten vom 12. April 2002, Nr. 85. 20 UNRIC: Regionales Informationszentrum der Vereinten Nationen für Westeuropa. Generalsekretär Kofi A. Annan: Der Internationale Strafgerichtshof ist eine neue Waffe gegen Gräueltaten, UNIC/502, Römisches Statut tritt am 1. Juli in Kraft, unric.org/de/pressemitteilungen/3825, aufgerufen am 20.5.2012. 21 Vgl. Bussmann, Hans-Werner: Möglichkeiten und Grenzen der Unterstützung deutscher IStGH-Bewerber, in: Auswärtiges Amt, Dokumentation, Internationaler Strafgerichtshof, 2. Bewerber-Informationsseminar.
Posted on: Fri, 15 Nov 2013 20:33:24 +0000

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