Misshandlungen von Schutzbefohlenen! (§223bStGB) Begangen an - TopicsExpress



          

Misshandlungen von Schutzbefohlenen! (§223bStGB) Begangen an mir! Staatsanwaltschaft Darmstadt Geschäftszeichen 3Zs1876/02 Aktenzeichen 141Js18848/07 Lesen sie meinen eigenen erlebten Tatsachenbericht! Und den ersten angefangenen Roman von mir! Das verschwundene Kind! Es gibt auch noch eine super tolle Geschichte zum lesen hier auf meiner Seite! Die Geschichte heißt ! Vater werden ist nicht schwer , Vater sein dagegen sehr! Außerdem! Endlich geschafft-Ich rauche nicht mehr! Lesen Sie dazu meinen spannenden erlebten Tatsachenbericht! Und es sind auch noch Original Dokumente und Fotos aus unserem Leben zum nachlesen hier enthalten! Viel Spaß beim Lesen wünschen euch . Günther und Doris Paulin! Copyright 2010 - 2020. Alle Rechte vorbehalten. [email protected] familiepaulin.spaces.live.over-blog.de/ facebook/ https://twitter/intent/tweet?button_hashtag=TwitterGeschichten Misshandlungen von Schutzbefohlenen! Begangen an mir ! Von meinem eigenen Vater! Ich Günther Paulin wurde als Kind und Jugendlicher von meinem eigenen Vater misshandelt und gequält. Ich werde keine Namen nennen, außer meinen eigenen. Aber wenn es euch interessiert , erzähle ich euch heute meinen Lebens - und Leidensweg. Ich werde nun schriftlich und peinlich genau , der Wahrheit entsprechend , für sie alles niederschreiben , so wie ich es erlebt und erlitten habe. Meine Aussagen habe ich durch Strafanzeigen bei der Polizei und dem General Stattsanwalt von Frankfurt/Main gegen meinen Vater bekräftigt. Folgendes hat sich so zu getragen: Mein leiblicher Vater war und ist Alkoholiker. Soweit ich mich zurück erinnern kann , begann das Martyrium in einem Alter da war ich etwa 8 oder 9 Jahre alt. Mein Vater war Postbeamter. Heute ist er berentet . Und tagsüber ging er arbeiten. Am Abend wenn wir dann alle zu Hause waren , setzte er sich an den Wohnzimmertisch und trank über Stunden nach einander mehrere Flaschen Wein. Und das jeden Tag. Von Montag bis Sonntag. 365 Tage im Jahr.-Jahr aus Jahr ein. Wenn meine Schwester und ich etwas nicht so machten wie es mein Vater wollte, sperrte er uns in einen Kellerraum, und drosch uns mit einer so genannten Hundepeitsche durch. Das ist ein in etwa dreißig Zentimeter langer und runder Stock. Am Ende befindet sich ein fünf Zentimeter breiter und dreißig bis vierzig Zentimeter langer Lederriemen. Danach ging er oft aus dem Keller ließ uns im Keller zurück, und schloss den Keller ab. Für etwa eine halbe Stunde oder länger. Meine Schwester und ich kauerten auf dem nackten Betonboden herum, schrien vor Schmerzen und weinten sehr stark. Manchmal ließ uns unser Vater nach dem Zusammendreschen sofort in unsere Zimmer gehen. Dann weinten wir dort. Was ich noch betonen möchte ist folgendes: Wenn unser Vater uns durchpeitschte, anderster kann ich das nicht sagen, holte er die Peitsche mit voller Wucht aus , und drosch auf uns, also alles was sich bewegte mit unerbittlicher Härte und Zorn auf uns ein. Er war fast wahnsinnig vor Zorn und Hass . Und meine Mutter ließ ihn meistens gewähren. Aber wenn er manchmal zu heftig auf uns eindrosch, stellte sie sich nach einer gewissen Zeit dazwischen. Wenn wir beim Mittagessen saßen und meinem Vater passte irgendetwas nicht , schlug er mir oder meiner Schwester mit dem Handrücken, mit voller Wucht ins Gesicht. Ich habe dadurch auch schon Sterne vor den Augen gesehen, und die Nase tat mir sehr weh. Meine Mutter zeigte dabei keine Reaktion. In seinem Alkohol Suff und Wahn, hat er einmal an einem Sonntag, weil er sich mit meiner Mutter stritt, aus dem Keller einen Hammer und einen großen Nagel geholt, und den Küchenschrank von außen zugenagelt. Mein Vater hat meine Mutter ins Gesicht geschlagen. Sie auf den Boden geworfen , und sie an den Haaren durch die Küche gezogen. Sie schrie laut auf vor Schmerzen. Und war so laut und tief und bitter in ihrem Schrei das meine Schwester und ich , die alles mit an sahen vor Angst weinten. Dann hat er noch auf meine Mutter eingetreten. Durch das Ziehen an den Haaren von meinem Vater an meiner Mutter lagen dann auf dem Küchenboden viele ausgerissene Haarbüschel herum. Daran kann ich mich noch sehr genau erinnern. Solange ich mich erinnern kann haben sich mein Vater und meine Mutter ihr ganzes Leben lang gestritten und geschlagen. Meine Mutter ist deshalb auch ein oder zweimal meinem Vater davon gelaufen. Er hat sie aber immer wieder zurück geholt. Wegen dem Haus , das sie gemeinsam gebaut haben. In der Schule bin ich im Sportunterricht aufgefallen , die Lehrerin wollte meinen Rücken sehen , dort hatte ich Striemen von der Lederpeitsche! Das Jugendamt war bei uns zu Hause und stellte meiner Schwester und mir Fragen. Aber wir waren durch unseren Vater und unsere Mutter so eingeschüchtert worden , das wir alles beschönigten. Und die liebe brave Familie spielten. Das Jugendamt hat sich nie wieder gemeldet. Mein Vater hat mich auch noch geistig bestraft. Zu dem er Tage lang kein Wort mehr mit mir sprach. Ich bekam von ihm fern seh Verbot über Wochen und Monate. Ich war doch nur ein Junge , und dann Heranwachsender. Ich bin durch das Verhalten meines Vaters und meiner Mutter so eingeschüchtert worden , das ich vor allem und jedem Angst hatte. In der Schule war ich dadurch schlecht. Und ich wurde etwa mit 9 oder 10 Jahren durch diese Umstände schwer krank. Durch das viele Rauchen meiner Mutter und meinem Vater in ihrem Haus bekam ich eine Chronische Bronchitis. Außerdem erkrankte ich an schwersten Angstzuständen. Die unerwartet und jeden Tag auftraten. Ich konnte kein normales Leben mehr führen. Durch diese Umstände begann ich mich zu Ritzen, um das alles was ich erlebt habe zu verarbeiten. Denn ich hatte niemand dem ich mich anvertrauen konnte. Dadurch verbrachte ich viele Wochen und Monate in Krankenhäusern und Landesfachkrankenhäusern. Ich schlitterte direkt in eine chronische Borderline -Angststörung hinein. Verbunden mit einem inzwischen chronischen Bronchitis. Doch gelang es mir trotzdem einen guten Beruf zu erlernen. Ich bin gelernter Feinmechaniker. Mit Facharbeiter und Schweißerbrief der Industrie. Und einer CNC Ausbildung. Im September 1990 bin ich dann fluchtartig ausgezogen, weil der Streit zwischen meinen Eltern immer schlimmer wurde. 1992 hat mein damaliger Hausarzt mir empfohlen von der Südhessischen Bergstraße für immer wegzuziehen. Er meinte , ich solle weit wegziehen , aus dem Einfluss Gebiet meines Vaters verschwinden. Vielleicht werden meine Krankheiten besser. Also zog ich kurzerhand an den Bodensee. Aber meine Krankheiten wurden nicht besser sondern immer schlimmer. Ich arbeitete mehr oder wenig viele Jahre durch meine Krankheiten fast auf der Zunge. Bis nichts mehr ging. Und ich meinen momentan über alles geliebten Beruf als Landschaftsgärtner für immer aufgeben musste. Diesen Beruf habe ich mir am Bodensee angeeignet. Seit Juli 1999 bin ich frühberentet. Ich leide am Borderline Syndrom und bin dadurch nur zwei Stunden am Tag belastbar. Durch meine Krankheit bedingt, habe ich schon drei Suizidversuche überlebt. Ich wurde jedes Mal in Landesfachkrankenhäusern (Psychatrie) therapiert. Meine Schwerbehinderung beträgt 60%. Im Jahr 2006 und 2007 habe ich dann mehrere Strafanzeigen gegen meinen leiblichen Vater gestellt. Denn ich kann mir einfach nicht vorstellen das so ein Mann ungestraft davon kommt. Er bezieht inzwischen seit 1990 Beamtenrente. Ist bis heute nicht bestraft und verurteilt worden. Kommen bei uns Straftäter durch, die sich an Kindern und Schutzbefohlenen vergehen? Ich lebe von einer Minirente. Ohne finanzielle Entschädigung meines Vaters. Und ohne Hilfe des Weißen Ringes. Der mir nicht helfen kann oder will! Am 24.10.2007.wurde das Ermittlungsverfahren gegen meinen Vater wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen-Geschäftszeichen 3Zs1876/02 und die Dienstaufsichtsbeschwerde meinerseits vom 09.08.2007.gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 01.06.2006.(Aktenzeichen 141 Js 18848/07) verworfen. GRÜNDE: DIE SCHREIBEN DES BESCHWERDEFÜHRES AN DIE BUNDESKANZLERIN VOM 09.08.2007.UND AN DAS HESSISCHE MINISTERIUM DER JUSTIZ VOM 01.09.2007. HABEN ZU EINER ÜBERPRÜFUNG DES BESCHEIDS DER STAATSANWALTSCHAFT DARMSTADT VOM 01.06.2006.IM WEGE DER DIENSTAUFSICHT GEFÜHRT. UND VERJÄHRTE GEMÄSS. ER KOMMT ZU RECHT ZU DEM ERGEBNIS,DASS BEZÜGLICH DES VORWURFS DER MISSHANDLUNG VON SCHUTZBEFOHLENEN(§223bStGB) VERFOLGUNGSVERJÄHRUNG EINGETRETEN IST. DER TATBESTAND DER MISSHANDLUNG VON SCHUTZBEFOHLENEN WAR IN DER VOM 01.04.1987,BIS ZUM 30.11.1994 GELTENDEN FASSUNG MIT FREIHEITSSTRAFE VON DREI JAHREN BIS ZU FÜNF JAHREN BEDROHT UND VERJÄHRTE GEMÄß §78Abs.RÖMISCH3 Nr.4StGB INNERHALB VON FÜNF JAHREN NACH DER TATBEGEHUNG. DAMIT KONNTEN DIE STRAFTATEN DES BESCHULDIGTEN SEIT 1995 NICHT MEHR VERFOLGT WERDEN. DIE STRAFVERFOLGUNGSVERJÄHRUNG STELLT EIN VERFAHRENSHINDERNIS DAR,DAS STAATSANWALT UND GERICHTE BEACHTEN MÜSSEN UND IHNEN VERBIETET, WEGEN DES VERJÄHRTEN SACHVERHALTS ERMITTLUNGEN ANZUSTELLEN bzw . ANKLAGE ZU ERHEBEN ODER EINEN ANGEKLAGTEN ZU VERURTEILEN. DIES WUSTE ICH LEIDER NICHT! ORIGINAL ÜBERNOMMEN AUS DEM SCHREIBEN AN MICH VON DER STAATSANWALTSCHAFT BEI DEM OBERLANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN DER GENERALSTAATSANWALT : DIES WAR EIN HERBER RÜCKSCHLAG FÜR MICH! Der Kinderschänder wohnt heute im Jakobsweg 14. 64625 Bensheim. Hessen / Deutschland ! Ist Postbeamter im Ruhestand!!! WAS HALTEN SIE VON MEINEM FALL? MELDET EUCH! Copyright 2010-2020. ALLE RECHTE ZU MEINER PERSÖNLICHEN LEBENSGESCHICHTE LIEGEN BEI MIR! OHNE AUSDRÜCKLICHE GENEHMIGUNG VON MIR SELBST, IST EIN KOPIEREN ODER WEITERLEITEN MEINES TEXTES NICHT ERLAUBT! Falls ihr Kontakt zu mir wünscht, oder eine Anregung oder einen Tipp für mich habt, könnt ihr das unter meiner email Adresse tun. Mit freundlichem Gruß. Günther Paulin [email protected] Der nun folgende Text Misshandlung von Schutzbefohlenen ist aus: WIKIPEDIA - Die freie Enzyklopädie ! Gesetzliche Formulierung: Der Tatbestand des Delikts lautet: (1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder 4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr 1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder 2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Tatbestandsmerkmale: Voraussetzungen: Der Tatbestand einer Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB liegt vor bei: Quälen: Zufügen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art (BGHSt 41, 113) Misshandeln: Rohem (d.h. besonders gefühlloses und erhebliches) Misshandeln (BGHSt 25, 277) Vernachlässigen: Gesundheitsschädigung aus böswilligen, d.h. aus besonders verwerflichen, selbstsüchtigen Gründen (etwa Hass, Bosheit, Geiz, rücksichtsloser Egoismus) (BGHSt 3, 20) Opfer: In den Schutz des § 225 StGB sind nur besonders schützenswerte Personengruppen einbezogen. Dies sind einerseits alle Minderjährigen im Alter unter 18 Jahren und andererseits Personen, die wegen Gebrechlichkeit oder wegen Krankheit wehrlos sind. Dabei kann die Wehrlosigkeit auch nur vorübergehend sein (T/F, § 225, 4). Täter: Der Täter muss eine Sorgepflicht für die genannte Person innehaben. Diese Sorgepflicht wird nicht allein durch die übliche Fürsorge und Obhut des Täters begründet. Damit sind insbesondere Eltern, Pflegeeltern, Betreuer, Pflegepersonal, Beamte im Vollzug vom Täterbegriff umfasst. Aber auch die Hausgemeinschaft begründet die Sorgepflicht. Die Hausgemeinschaft umfasst daneben auch die Lebensgefährten und Lebenspartner. Das Sorgepflichtverhältnis kann auch faktischer Natur sein, wenn der Verletzte durch den Fürsorgepflichtigen an den Täter überlassen wurde. Dabei ist das Einvernehmen mit dem Fürsorgepflichtigen notwendig. Letztlich werden Dienst- und Ausbildungsverhältnisse genannt. Ergänzend muss daher von diesem Straftatbestand auf § 58 Jugendarbeitsschutzgesetz hingewiesen werden. Die Verletzung muss jedoch im Rahmen des Verhältnisses zwischen (jugendl.) Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschehen. Tathandlungen: Gemeinhin wird angenommen, dass die Tatbestandsverwirklichung auch durch Unterlassen begangen werden kann. Das Quälen ist nach der Rechtsprechung die Verursachung länger andauernder oder wiederholender Schmerzen oder Leiden. Es kommt dabei auf die kausale Verknüpfung von Täterverhalten und Schmerzen oder Leiden an. Umfasst ist davon jedoch auch die seelische Misshandlung. Dabei ist die bösartige Gesinnung über den Vorsatz hinaus nicht erforderlich. Problematisch ist dabei die Beurteilung der Länge des Quälens. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs reicht bereits ein kurzzeitiges Einsperren mit Todesangst beim Opfer aus. Das rohe Misshandeln ist dann gegeben, wenn die Misshandlung aus einer gefühllosen und gleichgültigen Gesinnung gegenüber den Leiden des Opfers erfolgt. Das Merkmal roh lässt sich nur schwer zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand abgrenzen. Es wird gemeinhin angenommen, dass der Täter bei einer Fehlbeurteilung des Merkmals roh einem unbedeutenden Subsumtionsirrtum unterliegt. Diese gefühllose Gesinnung muss nicht dauerhaft sein. Eine augenblickliche gefühllose Gesinnung wird aber ebenfalls abgelehnt. Die Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung von Sorgepflichten liegt vor, wenn sich der Täter aus Motiven wie Hass, Sadismus, Geiz oder Eigennutz gegen die Sorgepflicht auflehnt. Aber auch das Verwahrlosen lassen wird vom Tatbestand umfasst. Hinsichtlich dieses Tatmerkmales (böswillig) reicht der ansonsten hinreichende bedingte Vorsatz nicht aus. Rechtfertigungsgründe: Wie die übrigen Körperverletzungsdelikte ist die Einwilligung bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit zulässig. Die herrschende Meinung lässt die Einwilligung jedoch nur ausnahmsweise zu, da die Tatbestandsmerkmale des § 225 StGB eine Sittenwidrigkeit bereits implizieren. Eine Rechtfertigung durch das elterliche Züchtigungsrecht oder das Züchtigungsrecht durch Lehrer o.ä. ist nach § 1631 Abs. 2 BGB und dem allgemeinen Gebot gewaltfreier Erziehung nicht mehr möglich. Versuch: Seit dem 6. Strafrechtsreformgesetz ist seit April 1998 auch der Versuch wie bei allen übrigen vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten (mit Ausnahme von § 231 StGB) strafbar. Liegt ein Tatbestandsirrtum im § 225 StGB beim Täter vor, indem er sich Umstände vorstellt, die den § 225 verwirklichen würden, wäre § 223 StGB vollendet und § 225 StGB nur versucht. Qualifikationen: Die Qualifikationen des § 225 StGB sind die Gefahr der schweren Gesundheitsschädigung, die Entwicklungsgefährdung oder die Gefahr des Todes. Letztere liegt nur bei einer konkreten Lebensgefährdung vor, wenn der Täter die Abwendung nicht mehr steuern kann. Das kann auch durch den Selbstmordversuch des Opfers gegeben sein. Die Gefahr der schweren Gesundheitsschädigung steht nach einigen Auffassungen im Konflikt mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Die schwere Gesundheitsschädigung wird meist über den Tatbestand des § 226 StGB hergeleitet. Der Begriff des § 225 StGB ist jedoch weiter zu verstehen und geht eher von einem Laienverständnis der schweren Gesundheitsschädigung aus. Die Gefahr muss jedoch wiederum konkreter Natur sein. Letztlich ist die Entwicklungsgefährdung im Sinne der Gefahr der Schädigung der körperlichen und seelischen Entwicklung mit der Vorschrift des § 171 StGB (Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht). Die Schädigungsgefahr muss ebenfalls konkret sein. Seht euch unsere neuen Bilder an auf: ----------------------------------------------- https://facebook/media/set/?set=a.123414924454177.18076.100003570093887&type=1&l=951c61a46d
Posted on: Tue, 03 Dec 2013 11:08:03 +0000

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