Offener Brief an den Herrn Bundespräsidenten 14. Februar - TopicsExpress



          

Offener Brief an den Herrn Bundespräsidenten 14. Februar 2013 Sehr geehrter Herr Bundespräsident Gauck, Ihre Gedächtnisvorlesung zum 70. Jahrestags der Hinrichtung von Mitgliedern der studentischen Widerstandsgruppe „Weiße Rose“ vom 30. Januar 2013 ist zu schön, um wahr zu sein. Sie sagen: “Wir leben – zum Glück – in anderen Zeiten. In einem Staat, in dem das offene Wort oder Kritik an politischen Zuständen nicht ins Gefängnis oder gar aufs Schafott führt. In einem Gemeinwesen, in dem das Engagement für Freiheit, Demokratie und die Wahrung der Menschenrechte nicht todeswürdig, sondern höchst erwünscht sind.” Ja, die Zeiten haben sich geändert, aber die Menschen nur wenig, insbesondere wenn sie über andere Menschen Macht ausüben können. Das offene Wort oder offene Kritik an Missständen in diesem Lande führt zwar nicht ins Gefängnis. Denn in solchen Fällen heißt das Gefängnis oft nur anders, nämlich psychiatrische Klink. Aber die Kritiker sind dann eben keine Verbrecher sondern Verwirrte und Kranke, die Hilfe benötigen. Sie sollen unter dem Deckmantel medizinischer Hilfe mundtot gemacht werden. Medizinische Versorgung klingt auch viel besser als politische Verfolgung. Ein Strafverfahren gegen Kritiker müsste öffentlich vor einem Gericht geführt werden. Eine Kaltstellung von Kritikern als angeblich krank kann still und heimlich auf dem Behördenweg erfolgen. Nur selten werden solche Fälle öffentlich. Einer der wohl bekanntesten Fälle, in dem Kritiker als krank mundtot gemacht werden sollten, ist die völlig absurde Diskriminierung couragierter Steuerfahnder in Frankfurt als paranoid-querulatorisch (vgl. rudolf-schmenger.de/presseartikel.html). “Es gibt eine ausgedehnte Praxis, “Querulanten” und andere unliebsame Personen mit Hilfe des ärztlichen Sachverständigen mundtot zu machen. Berühmt-berüchtigt sind zum Beispiel die “Zwangspensionierungen” von Beamten, die dem Staat – aus berechtigten oder unberechtigten Gründen – unbequem, vielleicht sogar (wegen ihres behördeninternen Wissens) gefährlich geworden sind. … Der Begriff “Querulanz” sollte aus dem Vokabular der Sachverständigen ein für alle Male gestrichen werden. Wo dieser Begriff in einem Gutachten vorkommt, sollte man gleich wissen, daß gegen den Beurteilten nichts Fundiertes vorzubringen ist, daß kein wirklich krankhafter Befund vorliegt, geschweige denn eine Geisteskrankheit, sondern eine gesunde, aber unbequeme Person zum Schweigen gebracht, [daß] statt Freiheits- oder Geldstrafe eine “Äußerungsstrafe” verhängt werden soll.” (Prof. Dr. Joachim Hellmer, erimit. Professor für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Kiel, in »Psychiatrische Gutachten als Waffe gegen “Querulanten”«, Artikel in der Süddeutschen Zeitung vom 16.8.1980). Politische Verfolgung gibt es also auch in der Bundesrepublik Deutschland, und zwar immer dort, wo Bürger Missstände in diesem Lande kritisieren und auf totalitäre Machtstrukturen treffen. Und totalitäre Machtstrukturen sind meist dort zu finden, wo staatliche und mitunter auch gesellschaftliche Institutionen parteipolitisch gleichgeschaltet sind, heute wie damals. “Die Parteien haben sich zu einem ungeschriebenen sechsten Verfassungsorgan entwickelt, das auf die anderen fünf einen immer weitergehenden, zum Teil völlig beherrschenden Einfluß entwickelt hat. [Seite 140] … Der Einfluß der Parteien geht ohnehin über den politischen Willen, von dem allein die Verfassung redet, weit hinaus.[Seite 146] … Er reicht direkt oder indirekt in die Medien und bei der Richterwahl in die Justiz, aber auch in die Kultur und den Sport, in kirchliche Gremien und Universitäten [Seite 147]“. (Alt-Bundespräsident Richard von Weizsäcker im Gespräch mit Gunter Hofmann und Werner A. Perger, Frankfurt am Main, Eichborn-Verlag, 1992, ISBN 3-8218-1160-9.) “Die Parteien beschränken sich aber nicht auf Regierung und Parlament. Sie versuchen vielmehr auch die Verwaltung, die Rundfunkanstalten, die Rechtsprechung, die Wissenschaft und andere als parteifrei konzipierte Einrichtungen gleichzuschalten.” (Hans Herbert von Arnim, Demokratie ohne Volk, Originalausgabe Oktober 1993, Droemersche Verlagsanstalt Th. Knaur Nachf., München, ISBN 3-426-80021-7, Seite 23) Wenn nicht mehr die Bindung an Gesetz und Recht das Handeln und die Entscheidungen von Amtsträgern bestimmt, obwohl Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes dieses für die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung vorschreibt, sondern die Bindung an eine Partei, dann entstehen totalitäre Machtstrukturen. Zu diesen totalitären Machtstrukturen gehört auch und gerade die Justiz, weil es an richterlicher Unabhängigkeit fehlt. Denn die Unabhängigkeit der Richter von Regierung und Parlament, die laut unserem Grundgesetz ausschließlich zu dem Zwecke dient, die Bindung der Richter an Gesetz und Recht gegen eine politische Einflussnahme abzusichern, wird durch die parteipolitisch gefilterte Ernennung und Beförderung von Richtern ausgehebelt. „Wer ein Richteramt zu vergeben hat, kann die Rechtsprechung beeinflussen. Dieser Einfluss ist stärker bei den Berufsrichtern als bei den Laienrichtern, weil dort Ernennung und Beförderung für den Richter eine Existenzfrage bedeutet oder doch bedeuten kann. In psychologische Abhängigkeit kann insbesondere geraten der noch nicht endgültig angestellte Richter vor der endgültigen Berufung und der endgültig angestellte Richter, der befördert werden will. Er kann versucht sein, durch den Inhalt seiner Urteile das Wohlgefallen derjenigen zu gewinnen, die über seine Berufung oder Beförderung zu entscheiden haben.“ (Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Dritter Band, 2. Halbband, 2. unveränderte Auflage, 1972, S. 605). »Das Problem in Deutschland ist, dass die Ministerialbürokratie eine starke Rolle bei der Beförderungspolitik spielt und damit einen großen Einfluss auf die Karriere von Richtern und Staatsanwälten hat. Dieses System züchtet staatstreue, willfährige Leute.« (Mark Pieth, Strafrechtler, Experte für Korruption in der internationalen »Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung« (OECD), in : Jürgen Roth, Rainer Nübel, Rainer Fromm, Anklage unerwünscht!, Eichborn AG, Frankfurt am Main, Juli 2007, S. 13). Die rechtliche Beurteilung dieser von den politischen Parteien ungeniert mittels Ämterpatronage betriebenen Gleichschaltung staatlicher Institutionen ist eindeutig. “…, so ist die Berücksichtigung des Parteibuchs bei Ernennung oder Beförderung hier grundsätzlich von vornherein verfassungswidrig. Sie verstößt nicht nur gegen Bestimmungen der Beamtengesetze, sondern auch gegen eine ganze Reihe von Vorschriften des Grundgesetzes. Die wichtigste ist Art. 33 II, wonach öffentliche Ämter nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besetzt werden dürfen. Die Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung gem. Art.21 I 1 GG bezieht sich – jedenfalls dem Grundsatz nach – nicht auf die Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes. Darüber herrscht im Ergebnis Einigkeit. … Das Demokratieprinzip umfaßt neben gleichem aktiven und passiven Wahlrecht auch Gleichheit des Zugangs zu öffentlichen Amtern. (Seite 243) … In der Verletzung so wesentlicher Bestandteile des Demokratieprinzips muß auch ein Verstoß gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung erblickt werden (Seite 244)”. (Hans Herbert von Arnim, Demokratie ohne Volk, Originalausgabe Oktober 1993, Droemersche Verlagsanstalt Th. Knaur Nachf., München, ISBN 3-426-80021-7, Seite 23). Die parteipolitische Gleichschaltung der Justiz hat fatale Auswirkungen. Nach dem Prinzip, dass nicht sein kann, was nicht sein darf, hat der Bundesgerichtshof mit seiner Rechtssprechung den Straftatbestand der Rechtsbeugung ausgehöhlt, so dass es de facto eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung nicht gibt. “Nicht nur in Staaten mit Willkürjustiz, sondern auch im Rechtsstaat ist den Richtern viel Macht eingeräumt. Sie entscheiden, ob mehr oder weniger große Vermögenswerte diesem oder jemen zustehen sollen; aufgrund ihrer Entscheidung wird Menschen für Jahre oder gar lebenslang die Freiheit entzogen. Damit diese Macht ein Gegengewicht habe, ist die Rechtsbeugung als Verbrechen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Befremdlicherweise versuchen die Justiz und Teile der Rechtswissenschaft immer wieder den Anwendungsbereich dieser Strafvorschrift einzuschränken. … Die Einschränkung der Strafbarkeit der Rechtsbeugung auf “elementare Verstöße gegen die Rechtspflege”, die “Entfernung von Recht und Gesetz in schwerwiegender Weise” ist jedoch ein bedenklicher Weg.” (Professor Dr. Friedrich-Christian Schroeder, Regensburg, in: Ein bedenkliches Richterprivileg – Soll nur schwere Rechtsbeugung strafbar sein?, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 3.2.1995, Seite 12). Die Richterschaft hat damit die einzige rechtliche Möglichkeit, Richter für Verstöße gegen die Bindung an Gesetz und Recht zur Verantwortung zu ziehen, de facto selbst abgeschafft. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist letztendlich eine eigenmächtige Ermächtigung des jeweiligen Richters zur Willkürherrschaft im Einzelfall ohne Ermächtigungsgesetz. Die Folgen zeigen sich in der täglichen Praxis vor Gericht. “Unentwegt wird im Zivilprozess … von den Gerichten fahrlässig bis vorsätzlich gegen zwingende einfachrechtliche Vorschriften und gegen die Grundrechte verstoßen. … Die einzigen Juristen, die sanktionslos die Gesetze verletzen dürfen, sind die Richter! … Und so bleibt am Ende die Erkenntnis: Ein Rechtsstaat, wie er den Verfassern des Grundgesetzes vorgeschwebt hat, den haben wir nicht, und wir entfernen uns ständig weiter von diesem Ideal.” (Dr. Egon Schneider, in: “Der Niedergang des Rechtsstaates” Festschrift für Christian Richter II “Verstehen und Widerstehen”, 26. September 2006) Sie weisen auf das Recht zum Widerstand in Artikel 20 Absatz 4 unseres Grundgesetzes hin und sagen: Widerstand “beginnt damit, zu hinterfragen, was andere nicht wissen wollen, Abstand zu halten zu denen, die Unrecht organisieren und exekutieren.” Wer gar nicht einmal Widerstand leisten will, sondern nur richterlichem Unrecht entgegentreten will, wird durch den bei den höheren Gerichten geltenden Anwaltszwang mundtot gemacht und rechtlos gestellt. Denn wer von der Justiz mit vorsätzlichem Unrecht überzogen wird, findet weder für Geld noch gute Worte einen Anwalt, der bereit ist, der Unrechtsjustiz die Stirn zu bieten, heute genausowenig wie damals. Ich jedenfalls finde seit Jahren keinen Anwalt mehr, der bereit wäre, mich vor Gericht und gegen das Gericht zu vertreten. Sie sind der Ansicht, dass die Demokratie [der Weimarer Republik] nicht so sehr an zu vielen Feinden starb, die sie bekämpften, sondern an zu wenigen Freunden, die für sie eintraten. Sie sagen: “Damals, vor 80 Jahren, am Anfang, als Widerstand vielleicht noch Erfolg hätte haben können, hat es ihn gegeben, aber er wurde zu wenig unterstützt. Viele der Autoritäten in der Reichswehr, in den Kirchen, in Theatern und Universitäten schwiegen.” Auch heute schweigen wieder nahezu alle Autoritäten, zu den eklatanten Missständen in der Justiz. Lediglich ein Minderheit von Juristen benennt die Missstände beim Namen. Und die Missstände sind meist deutlich schlimmer als sie oft akademisch zurückhaltend beschrieben werden. Ich habe Ihnen, Herr Bundespräsident, meine Erfahrungen mit der deutschen Justiz in meinem Telefax-Schreiben vom 30. März 2012 geschildert. Leider haben Sie mir nie geantwortet und noch nicht einmal den Eingang meines Schreibens bestätigt. Wer in dem angeblichen Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland an staatlichen Stellen, d.h. an Behörden oder an Gerichten, Kritik übt, und zwar insbesondere wenn er selbst durch deren kritikwürdiges Verhalten betroffen ist, wird Jahrzehnte lang von diesen staatlichen Stellen terrorisiert. Ich habe kritisiert, dass die bremischen Gerichte nicht bereit waren, im Konflikt zwischen mir und meinen Mitgesellschaftern einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft eine Entscheidung zu treffen. Statt dessen haben mich die Gerichte immer wieder dazu gedrängt, meinen Grundstücksanteil und meinen Gesellschafteranteil an der Grundstücksverwaltungsgesellschaft zu verkaufen. Die Gerichte hatten nicht einmal gesagt an wen. Ich habe dieses abgelehnt. Deshalb hindert mich die Justiz seit inzwischen 27 Jahren mit Schikane und Jahrzehnte langer Prozessverschleppung daran, meine Rechte durchzusetzen. Die bremischen Gerichte haben schließlich meine Prozessgegner angestiftet, mir meinen Grundstücksanteil unter Mißbrauch der Prozessordnung zu entziehen. Diesen Missbrauch der Prozessordnung haben die Gerichte dann auch geduldet. Ich nenne das kalte Enteignung. Wer in dem angeblichen Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland seine Rechte gegenüber Behörden oder Gerichten geltend macht, wird mit Entrechtung bestraft und als rechtlos behandelt. Ich habe vor dem Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg erfolgreich die Verletzung meiner Menschenrechte aus Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen der überlangen Dauer des vor den bremischen Gerichten geführen Zivilprozesses geltend gemacht. Das Oberlandesgericht Bremen hat mich daraufhin zur Strafe das dort anhängige überlange Gerichtsverfahren verlieren lassen, und zwar im Widerspruch zu dem vorausgegangenen erstinstanzlichen Urteil und im Widerspruch zu seinen eigenen mündlichen Rechtsausführungen und schriftlichen Voten. Nach dem zu Unrecht verlorenen Prozess begann der staatliche Terror erst richtig gegen mich. Nachdem mir die Justiz mein gesamtes Vermögen entzogen hat, will die Gerichtskasse die Gerichtskosten gegen mich vollstrecken. Zum Zwecke der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über meine Vermögensverhältnisse wurde ich mittels eines zivilen Einsatzkomandos der Polizei verhaftet, obwohl die Justiz mir bereits zuvor mein gesamtes Vermögen entzogen hatte. Obwohl meine Vermögenslosigkeit in mehreren Eidesstattlichen Versicherungen dokumentiert ist, ließ die Gerichtskasse zum Zwecke einer – von vornherein erfolglosen – Hausdurchsuchung im Rahmen der Zwangsvollstreckung meine Wohnung durch die Polizei aufbrechen. Wer in dem angeblichen Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland das von der Justiz begangene Unrecht mit dem Unrecht der NS-Justiz vergleicht, wird nicht etwa bestraft. Nein, die rechtsstaatlichen Garantien eines Strafverfahrens werden einem Kritiker der deutschen Justiz gar nicht erst zuteil. Die Justiz reagiert in solchen Fällen gleich mit völliger Entrechtung, und leitet ein sogenanntes Betreuungsverfahren, früher Entmündigungsverfahren, ein. In meinem Falle hat die Justiz ein solches Verfahren vergeblich eingeleitet. Aber nicht jeder Bürger kann sich gegen solch ein Vorgehen der Justiz erfolgreich wehren, obwohl die Parallelen der Justiz der Bundesrepublik Deutschland mit der NS-Justiz geradezu offensichtlich sind. Denn es ist bezeichnend, wie bereitwillig sich die Justiz der Bundesrepublik Deutschland auf eine Stufe mit der NS-Justiz gestellt hat. “Zum besonderen Skandal wurden die Ausführungen des Richters Oske [Kammergerichtsrat am Schwurgericht in Berlin, Anm.] über den Charakter des Volksgerichtshofes [in seinem Urteil vom 6. Dezember 1968, Anm.]: »Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs… handelte es sich bei dem VGH um ein unabhängiges, nur dem Gesetz unterworfenes Gericht im Sinne des § 1 Gerichtsverfassungsgesetz.« Das war vom Bundesgerichtshof zwar nie behauptet worden, über »irgendwelche tatsächlichen Verhältnisse« hatte er 1968 überhaupt nichts sagen wollen und nur betont, daß es Rehses Pflicht gewesen wäre, »allein der eigenen Rechtsüberzeugung zu folgen«. Aber in seinem Bestreben, auch noch den letzten Terrorrichter des Dritten Reichs von der Verantwortung freizusprechen, hatte er dieses Mißverständnis geradezu provoziert. Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil des Berliner Gerichts Revision ein, bevor es jedoch zu einer neuen Verhandlung kam, starb der Angeklagte. Richter Oskes Generalpardon für den Volksgerichtshof blieb unwidersprochen, er ist das letzte Wort der westdeutschen Gerichte zur Nazi-Justiz.” (vgl. Ingo Müller, Furchtbare Juristen, Kindler, 1987, S. 284) Diese skandalöse Falschdarstellung des verbrecherischen Volksgerichtshofes als ein unabhängiges Gericht im Sinne des § 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bedeutet jedoch im Umkehrschluss auch eine Gleichsetzung der Justiz der Bundesrepublik Deutschland mit dem Volksgerichtshof. Denn § 1 Gerichtsverfassungsgesetz gilt immer noch für die deutschen Gerichte. Er besagt: “Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.” Aber heute wie damals hat die Justiz unter dem Deckmantel der Unabhängigkeit von Regierung und Parlament, ihre Bindung an das Gesetz ausgehebelt. Die Justiz hat sich seit der NS-Diktatur nur wenig geändert, und zwar zu wenig. Die NS-Richter sind nie bestraft worden und die Justiz der Bundesrepublik ist mit diesen Richtern re-nazifiziert worden. Ein Großteil der Gesetze der NS-Zeit ist mit wenigen kosmetischen Änderungen in die neugegründete Bundesrepublik Deutschland übernommen worden. Und die Richter bedienen sich auch heute noch der gleichen Rechtsanwendungsmethoden wie damals. “Besonders die sogenannte »teleologische« Gesetzesauslegung, …, mit der der Richter dem Gesetz einen bestimmten weltanschaulich fixierten Sinn und Zweck unterlegen und diesen dann gegen den Wortlaut des Gesetzes ausspielen konnte, hatte es bereits in republikanischen Zeiten den Richtern ermöglicht, den Gesetzesbruch als »Gesetzesauslegung« hinzustellen. … Im Dritten Reich ließ sich dann mit derselben Methode, die in den Weimarer Jahren dazu gedient hatte, die Intentionen des demokratischen Gesetzgebers zu durchkreuzen, »der Wille des Gesetzgebers« noch in weit größerem Maße verwirklichen, als in den Gesetzen tatsächlich vorgesehen war. Diese Auslegungsmethode, die vom Reichsgericht weniger offiziell anerkannt denn praktiziert wurde, hatte im Strafrecht, …, zur »Auflösung der liberalen rechtsstaatlichen Gewaltentrennung und Zurücksetzung von Rechtssicherheit und Berechenbarkeit gegenüber anderen und neuen Rechtswerten« geführt. … Die vielfältigen, von einer konservativen Jurisprudenz in den zwanziger und dreißiger Jahren entwickelten »wissenschaftlichen« Ansätze wie »Tätertyplehre«, »materieller Verbrechensbegriff« oder »schöpferische Gesetzesauslegung«, pseudoakademisch herausgeputzt als »teleologische Begriffsbildung« und »ganzheitliche Wesensschau«, waren noch heimtückischer als der vom Gesetzgeber vollzogene formale Schritt der Zulassung der Rechtsanalogie zuungunsten des Angeklagten, denn sie kamen auf diskreterem Wege zum selben Ergebnis und lieferten dadurch das Instrumentarium für Rechtsbeugung und Justizmord”. (vgl. Ingo Müller, Furchtbare Juristen, Kindler, 1987, S. 88f) “Wer die Rechtsordnung ohne Gesetzgebung ändern will, kann dazu zwei zweckdienliche Instrumente einsetzen, nämlich geeignete Rechtsanwendungsmethoden einerseits und die Wahl parteipolitisch wie weltanschaulich „geeigneter“ Bundesrichter andererseits. Die derzeitige Praxis der Methodenwahl („objektive“ Methode) wie der Richterwahl (drohende Dominanz parteipolitischer Auswahlkriterien vor fachlicher Eignung) ebenen den Weg zum oligarchischen Richterstaat.” (vgl. Professor Dr. iur. Dres. h.c. Bernd Rüthers, in: Demokratischer Rechtsstaat oder oligarchischer Richterstaat?, Juristenzeitung, 19. April 2002, Seite 365 bis 371.) Der damalige Präsident des Landgerichts Bremen Berndt-Adolf Come sagte in einer Veranstaltung, über die die Bremer Tageszeitung “Weser-Kurier” am 11.03.1999 in einem Artikel von Anke Wiebersiek unter dem Titel „Säuberung der Justiz in Grenzen“ berichtete, es sei auch heute noch möglich, dass Juristen ihr Handwerkszeug einer Unrechtsprechung zur Verfügung stellen könnten. (vgl. Anke Wiebersiek, Weser-Kurier am 11.03.1999, “Säuberung der Justiz in Grenzen – Christoph Thonfeld: Entnazifizierung des Personals in Bremen gescheitert”). Sie tun es tagtäglich, und nicht nur in Bremen. Hochachtungsvoll Gisela Müller
Posted on: Mon, 08 Jul 2013 15:33:51 +0000

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