Staatsvolk Ein Staatsvolk ist die Gesamtheit der physischen - TopicsExpress



          

Staatsvolk Ein Staatsvolk ist die Gesamtheit der physischen Staatsangehörigen. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit richten sich nach dem innerstaatlichen Recht des jeweiligen Staates, das – sofern tatsächlich eine genuine Verbindung zwischen Staat und Person besteht – auch völkerrechtlich relevant ist.[32] Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit richten sich nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. 1913 S. 583), das mit einigen Änderungen auch heute noch unter dem Titel Staatsangehörigkeitsgesetz fortgilt. Ob darüber hinaus auch Artikel 116 Absatz 1 GG eine völkerrechtlich relevante Aussage über den Umfang der deutschen Staatsangehörigkeit enthält, ist umstritten.[33] Bereits im Teso-Beschluss von 1987 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass auch die Personen, denen die Staatsbürgerschaft der DDR verliehen worden war, im Rahmen des ordre public deutsche Staatsangehörige waren: „Der Erwerb der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik durch den Beschwerdeführer bewirkte, daß er zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne der Art. 16 Abs. 1, 116 Abs. 1 GG erworben hat. Diese Rechtswirkung trat nicht kraft oder aufgrund eines Erwerbstatbestandes des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes ein […]. Indes folgt aus dem Gebot der Wahrung der Einheit der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 116 Abs. 1, 16 Abs. 1 GG), das eine normative Konkretisierung des im Grundgesetz enthaltenen Wiedervereinigungsgebots ist, daß dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen des ordre public die Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit beizumessen ist.“ (BVerfGE 77, 137 (148 f., Zit. Abs. 31)) Dieses Staatsmerkmal stand nie wirklich in Frage.
Posted on: Sat, 31 Aug 2013 13:02:17 +0000

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