„Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man - TopicsExpress



          

„Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man Philosoph sein; es ist zu schwierig für einen Mathematiker.“ (Albert Einstein) Warum auch Einstein einen Steuerberater hatte: Relativitätstheorie: e = mc² Steuertarif: § 32a EStG Einkommensteuertarif (1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 2013 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 8 130 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 8 131 Euro bis 13 469 Euro: (933,70 • y + 1 400) • y; 3. von 13 470 Euro bis 52 881 Euro: (228,74 • z + 2 397) • z + 1 014; 4. von 52 882 Euro bis 250 730 Euro: 0,42 • x – 8 196; 5. von 250 731 Euro an: 0,45 • x – 15 718. „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4„z“ ist ein Zehntausendstel des 13 469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5„x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden. (2) bis (4) (weggefallen) (5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren). (6) Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen 1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, 2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen. Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird. Fußnote (+++ § 32a: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 41 u. 68 +++) § 32a Abs. 5 (F. 23.10.2000 u. ff. F.): Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 7.5.2013 I 1647 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07) Auch überfordert? von-wedelstaedt.de/kontakt
Posted on: Sun, 27 Oct 2013 10:42:49 +0000

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