Wer kennt das inzwischen nicht aus dem Freundinnenkreis oder gar - TopicsExpress



          

Wer kennt das inzwischen nicht aus dem Freundinnenkreis oder gar von sich selbst: Frau leistete sich endlich 1 x das - natürlich leider sehr empfindliche, aber einfach TOLLE - Traumkleid oder Traumkostüm, das natürlich gereinigt werden muß (wäre ja auch zu einfach...) und prompt passiert das Unfassbare und das gute Stück ist ruiniert, aber die Reinigung hatte ihre Haftung durch AGB so beschränkt, dass frau im Wesentlichen auf dem Schaden sitzenbleibt...ÄRGERLICH! Jetzt hat der Zwölfte Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) in seiner Entscheidung VII-ZR-249/12 vom 04.07.2013 auf die Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände entschieden, dass folgende im Textilreinigungsgewerbe gebräuchliche Haftungsbeschränkungsklauseln gemäß §§ 307 ff. BGB unwirksam sind: "Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt. Achtung: Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB). Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z.B. durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren." Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände nimmt den Beklagten deshalb gemäß § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) auf Unterlassung der Empfehlung dieser Bedingungen für die Einbeziehung in Verträge über die Reinigung von Textilien mit Verbrauchern in Anspruch. Das Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Textilreinigungsverbands zurückgewiesen: Die ersten beiden Sätze der Klausel seien wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7b BGB unwirksam, da sie die Haftung des Reinigungsbetriebes für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden am Reinigungsgut auf den Zeitwert beschränken. Dies könne bedeuten, dass der Schaden - abweichend von der gesetzlichen Regelung - nicht in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt wird. Die Klausel, die bei leicht fahrlässiger Beschädigung des Reinigungsgutes die Höhe der Haftung auf das 15fache des Reinigungspreises beschränkt, benachteilige den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Reinigungspreis stelle keinen tauglichen Maßstab für die Begrenzung der Haftung dar, da er in keiner Beziehung zu der möglichen Schadenshöhe stehe. Die Möglichkeit des Abschlusses einer vom Kunden zu bezahlenden Versicherung gleiche dies nicht aus, da die Klausel nicht sicherzustellen vermöge, dass der Reiniger den Kunden hierauf in jedem erforderlichen Fall ausdrücklich mündlich hinweist.
Posted on: Fri, 12 Jul 2013 13:10:54 +0000

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