Europäisches Parlament - Überarbeitung der Richtlinie über die - TopicsExpress



          

Europäisches Parlament - Überarbeitung der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors verabschiedet Die ursprüngliche PSI-Richtlinie regelt ebenso wie die Änderungsrichtlinie nicht den Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors, sondern baut auf bestehenden Zugangsregelungen auf, die in nationalen Gesetzen und Verordnungen verankert sind. Sie harmonisiert jedoch die Bedingungen für die Weiterverwendung öffentlicher Dokumente, die nach nationalen Vorschriften zugänglich sind. Insbesondere fallen unter die Vorschriften für die Weiterverwendung nur Dokumente, die von öffentlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erstellt werden und nicht durch Rechte des geistigen Eigentums Dritter geschützt sind. Darüber hinaus kommen auch andere Ausschlüsse in Frage, so etwa die Nichtzugänglichkeit (und somit Nichtweiterverwendbarkeit) von Dokumenten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, des Geschäftsgeheimnisses oder des Schutzes personenbezogener Daten. Die von der überarbeiteten PSI-Richtlinie vorgesehenen Bedingungen der Weiterverwendung betreffen: - das Format, in dem Dokumente weitergegeben werden sollten (Artikel 5 Absatz 1 neu der PSI-Richtlinie) - die Vorschriften über Gebühren, einschließlich der Möglichkeit für kulturelle Einrichtungen, über die Grenzkosten hinausgehende Gebühren zu erheben (Artikel 6 Absatz 1 neu der PSI-Richtlinie) - die Möglichkeit für öffentliche Stellen, Lizenzen zu vergeben, wobei die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, die Verwendung offener Lizenzen zu fördern (Artikel 8 Absatz 1 neu der PSI-Richtlinie) - Vorschriften zur Transparenz und zur Suche der Informationen (Artikel und 9 der PSI-Richtlinie) - die Möglichkeit für kulturelle Einrichtungen, trotz des allgemeinen Verbots von Exklusivvereinbarungen öffentlich-private Partnerschaften zur Digitalisierung von Kulturbeständen zu schließen (Artikel 11 Absatz 2a neu der PSI-Richtlinie) Die Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen der Änderungsrichtlinie bis zum 18. Juli 2015 in nationales Recht umsetzen. merlin.obs.coe.int/newsletter.php?year=2013&issue=8&id=14394
Posted on: Thu, 19 Sep 2013 17:26:11 +0000

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