Scheinargument: Ihre Argumentation mit der Aussage des Gelehrten - TopicsExpress



          

Scheinargument: Ihre Argumentation mit der Aussage des Gelehrten Scheikh Ibn Ibrāhīm Āl Scheikh Diese Leute, die die Herrscher zu Ungläubigen erklären, argumentieren stets und immer wieder mit der folgenden Fatwā des Gelehrten Ibn Ibrāhīm: „Das, was jedoch darüber gesagt wurde, dass es nämlich ein Unglaube ist, der kleiner ist als Unglaube (Kuffr dūna Kuffr), wie wenn jemand mit einem anderen Gesetz als den des erhabene Allahs richtet, während er glaubt, dass er damit sündigt und dass das Gesetz Allahs die Wahrheit ist, so betrifft dies nur denjenigen, der es einmal macht oder ähnliches. Derjenige hingegen, der neue Gesetze geschaffen und gegliedert hat und dann andere dazu bringt, sich diesen zu fügen, dieser ist ungläubig geworden, auch wenn er sagt, dass er dabei einen Fehler begangen hat und dass das Gesetz der Scharī’ah gerechter sei. Diese Handlung ist ein Unglaube, der einen aus dem Kreis des Islams verbannt.“[1] Ausgehend von dieser Fatwā haben diese Takfīrīş behauptet, dass derjenige, der mit menschengeschaffenen Gesetzen richtet, einen Unglauben begangen hat, der ein großer Unglaube ist. Die Antwort auf dieses kraftlose Verständnis erfolgt aus folgenden drei Gesichtspunkten: Erster Gesichtspunkt: Der Gelehrte Ben Bāz, der ja ein Schüler von Scheikh Ibn Ibrāhīm war, hat bei dieser Fatwā Halt gemacht, wie in der Audioaufnahme „ad-Damm’ah al-Bāziyyah“ zu hören ist. Hier ist dieser Abschnitt als Beweis: Der Fragende sagt: „Ehrenwerter Scheikh. Der Scheikh Muĥammad Ibn Ibrāhīm, möge Allah barmherzig mit ihm sein, erwähnte in seinem Artikel, dass das Land, das mit menschengeschaffenen Gesetzen herrscht, ein Land des Unglaubens sei, aus der man auswandern muss.“ Scheikh Ben Bāz antwortete: „Weil dort das Übel offenkundig wird und auch genauso der Unglaube und die Sünden.“ Der Fragende sagt: „Sie richten dort mit menschengeschaffenen Gesetzen!“ Scheikh Ben Bāz antwortet: „Ich habe seinen Artikel gelesen, möge Allah ihm vergeben. Er geht davon aus, dass sie dem Anschein nach ungläubig wurden, weil ihr Aufstellen von menschengeschaffenen Gesetzen bedingt, dass sie damit zufrieden sind und es als islamisch legitim ansehen. Das ist das, was er mit seinem Artikel meint. Doch ich habe diesbezüglich eine Anmerkung: Solch eine Vermutung reicht nicht aus, bis wir wissen, dass er (der Herrscher) es wirklich als islamisch legitimiert ansieht. Doch nur, weil er mit dem gerichtet hat, was Allah nicht herabgesandt hat oder damit befiehlt, wird er nicht ungläubig, wie zum Beispiel jemand, der über eine Person ein Urteil fällt oder eine Person tötet, nicht ungläubig wird, bis er seine Tat als islamisch legitim ansieht. Al-Ĥadjādj Ibn Yūşuf wurde nicht zum Ungläubigen, nur weil er zahlreiche Muslime ermorden ließ. Dafür hätte er es als islamisch legitim ansehen müssen. Denn diese Leute haben Scheinargumente (Schubbhah), die sie zu alldem verleiten. Auch ‘Abdul-Malik Ibn Marwān, Mu’āwiyah und andere haben keinen, wegen solch einer Tat des Unglaubens bezichtigt, da diese Leute ihre Taten nicht als islamisch legitim ansahen, obwohl das Töten der Seelen gewaltiger ist als Unzucht und dem Richten nach Bestechung.“ Ein andere fragt: „Die Tatsache, dass eine Person sich im Land des Unglaubens befindet, macht es nicht zur Pflicht, Auswandern zu müssen?“ Scheikh Ben Bāz unterbricht ihn: „Was die Auswanderung anbetrifft, so bedarf dieses einer ausführlichen Darlegung: Derjenige, der dort seiner Religion offen nachgehen kann, der muss nicht auswandern. Das gilt auch für den, der nicht dazu fähig ist: "Ausgenommen die Unterdrückten […]."[2] Zweiter Gesichtspunkt: Diese Aussage vom Gelehrten Ibn Ibrāhīm darf nicht verallgemeinert werden, da er andere Fatāwā hat, die später kamen und wo er dieses Urteil auf das Legitimieren dieser Tat beschränkt hat, so wie es auch der Großteil der Gelehrten getan hat. Der Gelehrte Ibn Ibrāhīm, möge Allah mit ihm barmherzig sein, hat gesagt: „Dazu gehört, dass man mit Seiner Scharī’ah richtet, sich an ihr bindet und alles an Gesetze und Verhältnisse ablegt, für die Allah keine Ermächtigung herabgesandt hat und die dieser Scharī‘ah widersprechen. Denn derjenige, der mit diesen (menschengeschaffenen Gesetze) richtet oder sich in Entscheidungsfragen daran wendet und gleichzeitig glaubt, dass dies richtig und legitim sei, dieser ist ungläubig geworden bezüglich des Unglaubens, der ihn aus der Religion austreten lässt. Macht er dies aber, ohne daran zu glauben, dass es legitim ist, so ist er ungläubig geworden bezüglich des Unglaubens der Taten, nicht aber bezüglich des Unglaube, der ihn aus der Religion austreten lässt!“[3] Und er, möge Allah mit ihm barmherzig sein, sagte auch: „Und die gewaltigste, stärkste und grundlegendste Eigenschaft bezüglich der Taqwā(Gottesfurcht) ist, dass man jegliche Art der Anbetung allein an Allah, Den Erhabenen, richtet und dass man allein Seinem Gesandten Folge leistet. Somit darf niemand der Geschöpfe neben Allah angerufen werden, egal wer diese auch immer sein mögen und so auch keiner in der Religion befolgt werden, außer dem Propheten. Es darf mit nichts anderem gerichtet werden, außer mit dem, womit er kam. Und es darf bei Streitigkeiten, dieses vor nichts gebracht werden, als vor dieser. Das ist das, was das Bekenntnis „Ich bezeuge, dass es keinen anbetungswürdigen Gott gibt außer Allah und dass Muĥammad, Allahs Gesandter ist“ umfasst. Er richtet alle Arten seiner Anbetung allein an Allah und allein dem Gesandten folgt er und bei Streitigkeiten bringt er es vor ihm. Derjenige, der neben Allah auch Propheten anruft, Gefolgsleute Allahs (Awliyā`) oder rechtschaffene Menschen (Şaliĥīn), dieser hat nicht wirklich bezeugt, dass es keinen anbetungswürdigen Gott gibt außer Allah, ob ihm diese Tatsache nun gefällt oder nicht. Und wer einem anderen gehorcht, außer dem Propheten und diesem in den Dingen wissend folgt, die im Widerspruch sind zu dem, was der Gesandte gebracht hat und mit menschengeschaffenen Gesetze richtet bzw. mit diesen herrscht, dieser hat nicht wirklich bezeugt, dass Muĥammad der Gesandte Allahs ist, ob ihm diese Tatsache nun gefällt oder nicht. Somit ist er in diesem Fall entweder ein Ungläubiger oder jemand, der eine Pflicht unterlassen hat bezüglich des Bekenntnisses, dass Muĥammad der Gesandte Allahs ist!“[4] Außerdem ist bekannt, dass die Leute des Wissens die Legitimation nur bei den Taten als Bedingung nehmen, die kein Unglaube sind. Dritter Gesichtspunkt: Vorausgesetzt, dass der Scheikh, möge Allah mit ihm barmherzig sein, wirklich der Meinung war, dass das Richten mit menschgeschaffenen Gesetzen, großer Unglaube ist (und diese Annahme ist haltlos), so haben die Takfīrīş darin immer noch keinen Beweis, um einzelne Herrscher des Unglaubens zu bezichtigen. Denn es gehört ja schließlich zum Beschluss der Ahlu ş-Şunnah wa l-Djamā’ah, dass nicht jeder, der in Unglaube gefallen ist, auch selbst ungläubig wird! Das hat zahlreiche Gründe: Erstens: Der Grundsatz der Ahlu ş-Şunnah besagt, dass eine Unterscheidung zwischen der Tat und der Person, die diese Tat begangen hat, nur auf Grundlage der Beweise aus Qur`ānund Şunnah gemacht werden darf. Somit gilt dies für jeden Muslim, ob er nun der Herrscher oder der Beherrschte ist. Derjenige, der hier bei diesem Grundsatz, der ja aus dem Qur`ānund der Şunnah entnommen wurde, eine Unterscheidung zwischen Herrscher und Beherrschten macht, muss den Beweis für diese Unterscheidung bringen. Wenn nun der „einfache“ Muslim entschuldigt sein kann, wenn er in Unglauben fällt, weil dafür ein Hinderungsgrund herrscht, der zu den Hinderungsgründen des Takfīrs gehört, wie zum Beispiel Unwissenheit, dann gehen dadurch seine Rechte als Muslim nicht verloren, wie zum Beispiel Brüderlichkeit, Unterstützung, Vererbung, Begräbnis im Friedhof der Muslime und so weiter. Das gilt, auch wenn er in Unglauben gefallen ist, solange nicht der Unglaube auch auf ihn als Person gefallen ist! Dann ist es doch vorrangiger, dass auch der Führer der Muslime und ihr Herrscher damit entschuldigt werden, da der Großteil von ihnen schließlich unwissend ist und das ist das mindeste, was über sie gesagt werden kann, so wie es Scheikh Ibn ‘Uthaimīn, möge Allah mit ihm barmherzig sein, in seiner Fatwā gesagt hat: „Die meisten der heutigen Herrscher sind Unwissende! Sie wissen nichts. Wenn nun eine Person zu ihm (dem Herrscher) kommt, mit großem Turban, einem langen Gewand und weite Ärmel und zu ihm sagt: „Diese Angelegenheit beruht auf Nützlichkeit (Maşlaĥah). Und die Nützlichkeit kann sich von Zeit zu Zeit, von Ort zu Ort und von Situation zu Situation ändern. Und außerdem sagte der Prophet: „Ihr habt mehr Kenntnis in Angelegenheiten eures Diesseits als ich.“ Somit ist es nicht schlimm, wenn du die Gesetze änderst, die zur Zeit der Şaĥābah geherrscht haben und damals auch angebracht waren und jetzt neue Gesetze einbringst, die dem entsprechen, worauf sich die Menschen heute befinden.“ Somit erlauben sie ihnen etwas, was Allah verboten hat! Dann sagen sie zu ihm: „Schreib dieses Gesetz auf.“ Dieser Herrscher ist also unwissend!“[5] Zweitens: Es ist Voraussetzung, dass dieser klare Unglaube, keine Deutung (Ta`wīl) erlauben darf. Drittens: Drei der Kalifen, haben zum klaren Unglauben gerufen und zwar al-Ma`mūn, al-Mu’taşşim und al-Wāthiq. Sie haben alle gesagt, dass der Qur`ān erschaffen sei. Und trotzdem haben die Şalaf sie nie zu Ungläubigen erklärt, im Gegenteil, sie haben ihre Herrschaft anerkannt. Viertens: Den Konsens bezüglich dieses Verständnisses haben der Scheikh ’Abdul-Latīf Ibn ‘Abdur-Raĥmān Ibn Ĥaşşan Āl Scheikh und auch der Qur`ān-Gelehrte Muĥammad al-Amīn asch-Schinqītī übermittelt. Fünftens: Dieser Madhhab, ist der Madhhab aller Gelehrten in jeder Epoche. Es ist nichts darüber bekannt, dass einer der Ahlu ş-Şunnah ihnen diesbezüglich widersprochen hat. Die Lage unserer heutigen Zeit, in der wir leben, ist eine Lage, die sich bereits mehrfach wiederholt hat, im wahrsten Sinne des Wortes! Dieses Ereignis erlebten bereits alle Gelehrten dieser Ummah und sie sahen es vor ihren Augen, vor allem in den vergangenen neunhundert Jahren, nachdem die Tataren die islamischen Länder überfallen haben. [1] Fatāwā Scheikh Muĥammad Ibn Ibrāhīm (12/280) [2] An-Nişā` 4:98 [3] „Madjmū‘ al-Fatāwā“, Band 1, Seite 80 (09.01.1385 n.H. – 10.05.1965 n.Ch.). Diese seine Aussage hat er auch in anderen zahlreichen Zusammenhängen gemacht, siehe dazu Band 10, Kapitel: Die Heirat (an-Nikāĥ) unter der Überschrift: „Die Heirat mit einer Zweiten, bei gleichzeitigem Vorhandensein der Ersten.“ [4] „ad-Durrar aş-Şunniyyah“ (14/511), 6. Auflage „Djamm‘ Ibn Qāşim“ und auch in „Madjmū‘ al-Fatāwā“, Band 13, Kapitel „Ma’ārif Mutanawwi’ah“ (18.03.1378 n.H. – 02.10.1958 n.Ch.) [5] „Liqā`āt al-Bāb al-Mafftūĥ“ Nr. 87, B-Seite, Minute: 00:28:24
Posted on: Mon, 24 Jun 2013 16:51:18 +0000

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