Sowas nennt sich parlamentsreform, ist nur ein entwurf und wenn - TopicsExpress



          

Sowas nennt sich parlamentsreform, ist nur ein entwurf und wenn der Zur abstimmung kommt auch nur als gesamtpaket... Alle fünf Fraktionen des Abgeordnetenhauses v on Berlin schlagen ein interfraktionell erarbeitetes Maßnahmenpaket vor, um - das Arbeitsparlament und weitere Organe ihren Aufgaben entsprechend aus- zustatten und - die politischen Abläufe für die Öffentlic hkeit interessanter und nachvollziehba- rer gestaltet zu können. Sodann soll gemeinsam der WPD beauftragt werden, die zur Umsetzung der gefun- denen politischen Vorgaben erfo rderlichen Gesetzesentwürfe und sonstigen Anträge zu fertigen. Die Regelungen werden zum 1. Januar 2014 wirksam. 1. Parlamentsreform a) Halbtagsparlament Eine öffentlich diskutierte Umstellung auf ein Vollzeitparlament scheidet aus, obschon Einigkeit besteht, dass der Umfang parlamentarischer Befassung über eine herkömmliche Halbtagsbeschäftigung weit hinausgeht. b) Amtsausstattung Die bisherige Amtsausstattung wird verbe ssert, um dem Befund zum Arbeitsumfang und zur Verantwortung als Gesetzgeber besser gerecht zu werden. Zugleich soll er- reicht werden, dass die Mitglieder des Haus es in ihren Wahlkreisen/ Bezirken deut- lich sichtbarer und „bürgernäher“ agieren. Zur Amtsausstattung eines Abgeordneten gemäß § 7 Absatz 1 Landesabgeordne- tengesetz (LAbgG) zählen zukünftig tatsäch lich anfallende Kosten für Vor-Ort-Büros bis zu einem Bruttowarmmietaufwand in Höhe von monatlich 750,00 Euro je Abge- ordnetem. , soweit diese zumindest in dem Bezirk belegen sind, in dem der Abge- ordnete bei der letzten Wahl kandidierte. Bis zu drei Abgeordnete können sich ein Büro teilen, der maximale Bruttowa rmmietenaufwand wird dann gestaffelt (zwei Ab- geordnete insgesamt 1.300 Euro, drei Abgeordnet e insgesamt 1.650 Euro); zu jeder Art von Parteien- oder sonstigen Büros ist (analog zur Regelung des Deutschen Bundestags) eine scharfe räumliche, infrastr ukturelle und personelle Abgrenzung zu wahren. Die Büros von Mitgliedern einer Frakti on sollen in der Regel einen Mindest- abstand von einem Kilometer haben, um das Ziel, deutlich sichtbarer und „bürgernä- her“ arbeiten zu können, nicht zu verwässern. Mietvertragspartner werden die Abge- ordneten, eine Kaution wird nicht vom A bgeordnetenhaus getragen. Abgeordnete mit Vor-Ort-Büros und deren Mitarbeiter dürf en nicht zusätzlich im Abgeordnetenhaus dauerhaft ein Büro benutzen, soweit Ihnen nicht in den Fraktionsvorständen beson- dere Pflichten obliegen, di e eine regelmäßige Anwesenheit im Abgeordnetenhaus von Berlin rechtfertigen. Unberührt bleibt der Verteilungsschlüssel der Büroräume an die Fraktionen. Pro Legislaturperiode wer den neben den bereits geltenden Kostenübernahmen von bis zu 1.500 Euro für einen Laptop der Abgeordneten für tatsächliche Inventarauf- wendungen (keine Verbrauchsma terialien) im Vor-Ort-Büro Kosten in Höhe von bis zu weiteren 2.500 Euro je Abgeordnetem auf Antrag erstattet. Im Übrigen bleibt die Kostenpauschale des § 7 Absatz 2 Satz 1 LA bgG unberührt (derzei t: 1.018,00 Euro). Nur soweit Abgeordnete Vor-Ort-Büros unter halten, wird die nur auf Nachweis vom Haus übernommene Mitarbeiterpauschale des § 7 Absatz 2 Satz 2 LAbgG von der- zeit bis zu 580 Euro verändert. In diesem Fall gilt als neuer höchster Sockelgesamt- ansatz der Betrag der Entgel tgruppe 12 Erfahrungsstufe 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) Bereich Ber lin in der jeweils geltenden Fassung (ab 1.1.2014: 2.959,66 Euro) als Arbeitgeber-Brutto . Dieser Betrag steht für die Beschäf- tigung einer Vollzeit oder maximal zweier Te ilzeitkräfte zur Verfüg ung, die sowohl die Parlaments- als auch die Wahlkreisarbei t der Abgeordneten in den Vor-Ort-Büros vorbereiten sollen. Ein Mitarbeiter darf ni cht gleichzeitig von mehreren Abgeordneten angestellt werden. Die Vergütung pro Stunde er gibt sich aus den bisherigen Vorga- ben des Hauses nach der Qualifikation. Es ist auf eine scharfe Abgrenzung zur Frak- tionsarbeit im Übrigen zu achten; grundsätzl ich arbeiten Fraktionsmitarbeiter Abge- ordneten und deren Mitarbeiter den Fraktionen nicht zu. Arbeitgeber sind die Abge- ordneten; das Vertragsmanagement für die Mita rbeiter, nicht für die Büroanmietung, übernimmt die Verwaltung des Abgeordnetenhauses. Die Regelungen der derze itigen Absätze 3 bis 5 des § 7 LAbgG gelten wörtlich fort. c) Parlamentsgröße Die Größe des Berliner Abgeordnetenhauses bleibt konstant. Eine Verkleinerung wird nicht gesehen, weil größere Wahlkreise auch im Hinblick auf den erwarteten Bevölkerungsanstieg den Anspruch, die Bü rgernähe zu verbessern, konterkarieren würden. Eine Vergrößerung wird ebenfalls als nicht notwendig angesehen. d) Entschädigung Der Sockelansatz der Ent schädigungsbemessung gemäß § 6 Absatz 1 LAbgG wird auf die Basis einer hälftigen Bezirksbür germeisterbesoldung verschoben und so – wie in Brandenburg (Bürgermeister) – politi sch plausibler ausgerichtet. Das indexbe- zogene Verfahren nach § 6 Absatz 3 LAbgG wird beibehalten. (Erhöhung von Stadtrats-Besoldungsstufe B 4 [6.907,24 (3 .280,95)] auf Bürgermeister-Besoldungsstufe B 6 [7.762,32 (3.881,16) um insgesamt derzeit 427,57 Euro) e) Bezirksverordnetenversammlungen Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlungen und deren Wertschätzung erhalten die Bezir ksverordneten unbeschadet sonstiger Rege- lungen zukünftig eine Grundvergütung in Hö he von 15% der Entschädigung der Ab- geordneten gemäß § 6 Absatz 1 LAbgG, die weit erhin steuerfrei ist. § 2 Absatz 1 Be- zirksverordnetenentschädigungsgeset z wird dementsprechend geändert. (582,17 Euro nach beabsichtigter Neuregelung) f) Zuweisungen an die Fraktionen Die BVV-Fraktionen sind weiter er Anlaufpunkt in den Bezi rken für Bürgeranliegen. Ihre personelle und technische Aussta ttung wird durch zusätzliche Zuweisung von 62.500 Euro p.a. pro BVV zur Aufteilung an die Fraktionen im bestehenden Vertei- lungsschlüssel verbessert. g) Senat Zukünftig soll der Senat aus Regierendem Bürgermeister ohne Fachressort und einer Anzahl von bis zu 10 weiteren Senatoren bestehen. Art. 55 Absatz 2 der Verfassung von Berlin wird dementsprechend mi t Beginn der 18. Wahlperiode geändert. 2. Geschäftsordnung – Plenarsitzung a) Tagesordnung Zukünftig beginnen Plenarsitzungen grundsät zlich um 11:00 Uhr und enden grund- sätzlich spätestens um 19:00 Uhr. Die §§ 63 f. Geschäftsordnung des Abgeordn etenhauses (GO) werden reformiert. Zur Anwendung kommen die geübten Verfahr ensabläufe der Haushaltsberatungen. Zulässig sind insgesamt zwei Kurzinterv entionen aus der Mitte des Plenums je Re- debeitrag, die nur nach Anmeldung durch die Parlamentarischen Geschäftsführer oder beauftragte Mitglieder der Fraktion svorstände aufgerufen und voll auf das Re- dezeitbudget der intervenierenden Frakti onen, nicht aber auf das der Beantworten- den, angerechnet werden. Es werden maxima l zwei anrechnungsfreie Zwischenfra- gen je Redebeitrag zugelassen. Die Regel ungen zu persönliche n Erklärungen wer- den nicht verändert. Der Ablauf einer Plenarsitz ung gliedert sich wie folgt: 60 Minuten Aktuelle Stunde 60 Minuten Spont ane Fragestunde 125 Minuten Prioritäten der Fraktionen 175 Minuten Redekontingente Über die Herbeirufung eines Senatsmitglie des (§ 84 GO) erfolgt keine Aussprache. b) Aktuelle Stunde Zukünftig können in der aktuellen Stunde Anträge zur Sache gestellt werden. Die Aktuelle Stunde wird ohne Begründungsrunden zuer st behandelt; ihr schließt sich die Fragestunde an. Das bisheri ge Verfahren, wonach jede Fraktion mindestens zwei Aktuelle Stunden pro Jahr er hält, bleibt unverändert. c) Schriftliche Anfragen Große Anfragen gemäß §§ 47 – 49 GO entfallen er satzlos. Stattdessen wird das ver- fassungsmäßige schriftliche Fr agerecht durch die Beantw ortung kleiner Anfragen – zukünftig Anfragen- erfüllt. Artikel 45 der Verfassung von Berlin wird durch Satz 2 ergänzt: „Das Fragerecht wird durch Anfr agen und spontane Fragen gewährleistet.“ Satz 4 wird wie folgt neu formuliert: „Das N ähere regelt die den Senat insoweit bin- dende Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses.“ Deren Beantwortungszeitraum wird verbindl ich definiert und kann durch den Senat nur ausnahmsweise verlängert werden. d) Spontane Fragestunde Um die Debatten stringenter und für die Öf fentlichkeit spannender zu gestalten, wird § 51 GO geändert. Die Absätze 1 bis 6 – (zuvor bekannte) M ündliche Fragestunde – entfallen ersatzlos; dieses Fragerecht wird durch kleine Anfr agen –zukünftig Anfragen- erfüllt. Stattdes- sen wird die spontane Fr agestunde auf 60 Minuten ausgedehnt verdoppelt (eine ge- setzte spontane Frage nach Fraktion sstärke, dann freier Zugriff). e) Prioritäten Das bisherige rollierende Verfahren mit grun dsätzlich 5minütigen Rederunden bleibt bestehen. Eine darüber hinaus gehende Redezeit (bis insgesamt 10 Minuten) wird auf das Redezeitkontingent der Fraktionen angerechnet. f) Redekontingente der Fraktionen Jede Fraktion erhält nach dem Priorität enblock eine gesamtkontingentierte Redezeit von höchstens 45 Minuten. Innerhalb des Gesamtkontingents können die Fraktionen frei gestalten mit der Maßgabe, dass R edebeiträge zu einzel nen Tagesordnungs- punkten nur im Zusammenhang nacheinander erfolgen und grundsätzlich 10 Minuten nicht übersteigen. Jede Fraktion hat das Re cht, nach dem Prioritätenblock zwei Ta- gesordnungspunkte zu einer Rederunde anzumelden. g) Begründung durch den Senat Der Senat muss zukünftig die von ihm ei ngebrachten Gesetzes entwürfe zu Beginn einer Rederunde begründen (5 Minuten), w enn eine Fraktion eine Rederunde an- meldet.
Posted on: Wed, 23 Oct 2013 10:48:24 +0000

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