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----- Original Message ----- From: RSV.INFO B.J.Fischer To: *Menschen mit gemeinsamen Zielen ~ IG-MmgZ* Sent: Wednesday, August 22, 2007 2:28 PM Subject: AW: Merkel schottet Deutschland ab Sehr geehrtes MmgZ-Team, vielen Dank für diesen Beitrag aktueller Politik in Deutschland. Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und ihr Vizekanzler Franz Müntefering (SPD) werden mit ihrer aktuellen Kampagne „Die Politik muß sich um das Gefühl der Menschen kümmern, es gehe nicht mehr gerecht zu, indem sie die Globalisierung gestaltet“ nur dann Erfolg haben, wenn Sie den fatalen Fehler der Regierung Kohl/Genscher zur Fortgeltung von Teilen des sogenannten "Überleitungsvertrages", die das in einem Notenwechsel vom 27./28. September 1990 mit den drei Westmächten vereinbarte, schnellstmöglich und bei Einsatz aller zur Verfügung stehenden diplomatischen und sonstigen Möglichkeiten korrigiert und diese Fortgeltung von Teilen des sogenannten "Überleitungsvertrages" mit den drei Westmächten aufhebt. Was für Auswirkungen dieser außerparlamentarische Notenwechsel vom 27./28. September 1990 bezüglich Teil-Gültigkeit des Überleitungsvertrages für das Deutsche Volk und für eine gerechte Rechtssprechung in Deutschland hat, können Sie dem Justiz-Alltag in der Wirtschaftsvereinigung und im Gewerbebetrieb "Bundesrepublik Deutschland" (kein Hoheitsbetrieb - siehe GG Artikel 133) oder auch dem vollständigen Redetext des Herrn Roland Schnürch zur Vortragsveranstaltung des Witikobundes in Augsburg, Samstag, 26. Mai 2007, entnehmen. Auszug: "... Ein Haupthindernis bei diesen Vermögensfragen, aber leider in der Öffentlichkeit kaum bekannt, ist die sogenannte „teilweise Fortgeltung des Überleitungsvertrages“. Worum geht es hier? Im Jahr 1952 schloß Adenauer mit den drei Westmächten den wohl bedeutsamsten Vertrag seiner Kanzlerschaft, den sogenannten Deutschlandvertrag, der in Artikel 7 eine „frei vereinbarte friedensvertragliche Regelung für ganz Deutschland“ anstrebte, wobei „die endgültige Festlegung der Grenzen Deutschlands bis zu dieser Regelung aufgeschoben werden muß“. Statt einer konsequenten Umsetzung nach dem Fall der Mauer offerierte die Regierung Kohl bereits im Frühjahr 1990 der US-Regierung eine Streichung des gesamtdeutschen Artikels 23 GG. Im Zuge des 2+4-Vertrages, der am 15. März 1991 in Kraft trat (Anmerkung B.-J. Fischer: der nicht vom Deutschen Volk ratifiziert wurde), kam es auch dazu. Von der Öffentlichkeit unbeachtet, weil keine parlamentarische Behandlung stattfand, vereinbarte die Regierung Kohl/Genscher in einem Notenwechsel vom 27./28. September 1990 mit den drei Westmächten - aber nicht mit der Sowjetunion! -‚ daß Teile des sogenannten „Überleitungsvertrages“ fortgelten sollten. Und daran kranken heute alle unsere rechtlichen Überlegungen! Mit dem Überleitungsvertrag wird der „Vertrag vom 26. Mai 1952 zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der gemäß Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes vom 23. Oktober 1954 geänderten Fassung“ verstanden. Dieser Überleitungsvertrag brachte den Übergang vom Besatzungsregime zu einer teilsouveränen Bundesrepublik. Und in dieser Situation leben wir wegen dieses Notenwechsels heute noch. Der leider vor zwei Jahren plötzlich verstorbene Völkerrechtler Prof. Blumenwitz, ein engagierter Freund der Vertriebenen, hat dies einmal so umrissen: Seit dem Inkrafttreten des 2÷4-Vertrages ist die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Sowjetunion — und damit gegenüber dem heutigen Rußland — vollsouverän, gegenüber den drei Westmächten aber nur teilsouverän. Bewirkt hat dies der vorgenannte Notenwechsel der Regierung Kohl/Genscher. Im wissenschaftlichen Schrifttum ist bisher nichts zu finden, warum dieser Notenwechsel vorgenommen wurde. Tatsache ist, daß 13 Artikel des Überleitungsvertrages teilweise oder ganz für die Bundesrepublik in Kraft geblieben sind. Bei einer Tagung der Studiengruppe Politik und Völkerrecht am 13. März 1998 in Bonn bezeichnete Prof. Blumenwitz - nach meiner Mitschrift - das Ergebnis des Notenwechsels als Skandal, die gleichzeitige Beschränkung der Teilsouveränität gegenüber den fünf mitteldeutschen Bundesländern nannte er einen Hauptskandal. Daß diese Fakten nicht rein theoretische Bedeutung haben, sondern vor allem für die von Vertriebenen angestrengten Klagen von größter Bedeutung sind, zeigt der sogenannte liechtensteinische Bilderstreit. Ein Gemälde im Wert von ca. 500.000 DM, das 1945 unstreitig in liechtensteinischem Besitz war, war aufgrund des Benesch-Dekrets Nr. 12 konfisziert worden und gelangte 1991 als Leihgabe an eine Ausstellung nach Köln. Die vom Fürsten Hans-Adam II. von und zu Liechtenstein veranlaßte Beschlagnahme durch einen Gerichtsvollzieher scheiterte am nachzubefolgenden westalliierten Besatzungsrecht. Klagen des Fürsten vor dem LG Köln, dem OLG Köln und dem Bundesgerichtshof, die zwischen Oktober 1995 und September 1997 ergingen, führten schließlich zum Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungs-gerichts vom 28. Januar 1998: Durch die Fortgeltung des Überleitungsvertrages „können Klagen wegen bestimmter, im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg gegen Deutschland gerichteter Maßnahmen in Deutschland nicht erhoben werden“. Dabei nahm die Kammer Maßnahmen hin, „die nach der Intention des handelnden Staates gegen deutsches Vermögen gerichtet waren“, eine bemerkenswerte Umschreibung der Beneschdekrete. In einer Pressemitteilung der Anwälte des Fürsten vom 29. Juli 1998 wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als „Mißachtung der Eigenstaatlichkeit Liechtensteins sowie der Verletzung der Rechte des Fürsten als Privatperson und Staatsoberhaupt eines souveränen und neutralen Staates gerügt“. Daraus folgte eine Menschenrechtsbeschwerde des Fürsten von Liechtenstein gegen die Bundesrepublik Deutschland vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte in Straßburg. Da diese erfolglos war, klagte der Fürst vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag. Da auch dies nicht zum Ziel führte, kann man erkennen, welche Problematik sich hier klageführenden Landsleuten und Vertriebenen stellt. Die Probleme, vor denen wir hier stehen, sind am besten mit einer 11seitigen Stellungnahme von Prof. Blumenwitz zur Verfassungsgerichtsentscheidung gegen den Fürsten von und zu Liechtenstein umrissen, aus der ich nur kurz zitieren kann: Die Klage „scheiterte am sog. Klageausschluß des im wiedervereinigten Deutschland nachzubefolgenden westalliierten Besatzungsrechts“. Zu Konsequenzen für die Sudetendeutsche Landsmannschaft formulierte Blumenwitz: „Wenn schon neutrales, liechtensteinisches Vermögen zum Zweck der Reparation (mit der Folge von Klagestopp und Einwendungsverzicht) beschlagnahmt werden durfte, dann gilt dies erst recht für das deutsche/volksdeutsche Eigentum, ... Damit hat das Bundesverfassungsgericht die von der Bundesregierung immer wieder vorgetragene These von der Offenheit der Vermögensfrage nicht nur nicht respektiert, sondern argumentativ widerlegt. Die vom Bundesverfassungsgericht akzeptierte und von der Bundesregierung gebilligte Auslegung des Art. 3 Teil VI Überleitungsvertrag ermöglicht es der tschechischen Seite „jede Beschlagnahme, die irgendwie mit dem Krieg gegen Deutschland in Zusammenhang steht, deutscher Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit zu entziehen. Die Betroffenen sind de jure und de facto schutzlos“. An dieser Bewertung hat sich bis heute nichts geändert! ..." Vollständiger Vortrag: rsv.daten-web.de/Germanien/Vortrag_Schnuerch_Veranstaltung_Witikobund_20070526.html Vortrag in Original-Version zum Herunterladen als PDF-Datei rsv.daten-web.de/Germanien/Vortrag_Schnuerch_Veranstaltung_Witikobund_20070526.pdf Mit germannischen Grüßen FISCHER, Bernd-Joachim Mitglied im Bund der Recht-Schaffenden rsv.daten-web.de/
Posted on: Mon, 29 Jul 2013 20:42:30 +0000

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