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Anmerkung zu einer aktuellen Entscheidung des BGH Hinweis zur Vertragsoptimierung Die Finanzdienstleistungsbranche ist unbestreitbar ein wichtiger volkswirtschaftlicher Faktor in der Schweiz, in Deutschland und in Österreich. Dennoch ist der Ruf der gesamten Branche verbesserungswürdig. Mitursächlich hierfür könnten auch vereinzelt nicht mehr zeitgemäße Arbeitsbedingungen und Vertragskonstellationen sein, die auch in diversen Internetforen von ehemaligen Mitarbeitern vielfach und intensiv beklagt werden. Ist es zum Beispiel legitim, wenn hauptberufliche Handelsvertreter eine Frist von bis zu 36 Monaten zum Ende eines Jahres beachten sollen, so dass eine berufliche Neuorientierung unter Umständen erst nach einer Frist von 47 Monaten möglich wäre? Wie ist die Situation eines nebenberuflichen Mitarbeiters, der gemäß vorformulierten Vertragsbedingungen des Unternehmens eine Frist von 12 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres beachten soll, so dass er unter Umständen erst nach 23 Monaten das Unternehmen verlassen könnte? Der letzteren Konstellation hat der BGH mit Urteil vom 21. März 2013 eine klare Absage erteilt, da eine bis zu 23 Monate verlängerte Kündigungsfrist die Flexibilität und Mobilität des betroffenen Mitarbeiters unverhältnismäßig beeinträchtigt (Aktenzeichen: VII ZR 224/12). Im Interesse der Reputation der gesamten Branche sollten die betroffenen Finanzdienstleitungsunternehmen ihre Vertragsbedingungen auf einen zeitgemäßen und mitarbeiterfreundlicheren Stand bringen (siehe hierzu auch unser Beitrag vom 13. Februar 2013).
Posted on: Fri, 21 Jun 2013 17:58:41 +0000

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