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>>> Die BRD hat gar keine Verfassung und ist nicht Souverän und kein NAZI Beamte noch NAZI Richter in dieser Staatssimulation sich an kein Gesetz hält, ich habe noch nie in ein Schreiben oder Beschluss ein Grundgesetz gelesen, noch wurden sie zitiert und von Unterschriften kann man doch wohl nur davon träumen, da sich kein NAZI sich haftbar machen will !! Und wenn ihr ein NAZI Beamte oder ein NAZI Richter sieht ....frag nach ein Beamten Ausweis, und wenn die NAZIS beamten und NAZIS Richtern mit ein "Dienstausweis" ankommen, dann gleich den Firmen Vertrag verlangen um zu erfahren für welche Firma die arbeiten ( meine Putzfrau mein ehemaligen Geschäft hatte auch ein Dienstausweis gehabt -) ^_^ +++ ALLE GESETZE SIND NULL UND NICHTIG ++++ Der Grund für die fehlenden Unterschriften der tatsächlich Verantwortlichen ist in der fehlenden Staatshaftung zu suchen. Jeder „Beamte“ haftet danach persönlich und mit seinem Privatvermögen nach § 839 BGB. Es wundert also nicht, warum z.B. Richter Urteile, die weit reichende Folgen haben können, nicht unterschreiben. Da diese Vorgehensweise aber nicht nur im Einzelfall so gehandhabt, sondern grundsätzlich so gehandelt wird, ist der Willkür Tür und Tor geöffnet, denn es gibt keine Verantwortlichen mehr, die zur Haftung herangezogen werden können, wenn die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers/Verantwortlichen fehlt! Aber nicht im Ausland, das ist eine Straftat die durchzogen werden kann und ich habe diese Möglichkeit Internationale Haftbefehlen zu durchsetzen, Interpol !! Verstoß gegen das Zitiergebot Art 19 Abs 1 Satz 2 Abs 4 und wegen des Verdachts des Nutzung von nichtigen Gesetzen und Verletzung der Dienstaufsicht, Bediensteten (Beamten) und Richtern (Private Personen ) Handlungen !! Artikel19Abs. 1 GG - Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB (ranghöheres Recht!), 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG (ius cogens)! Hierbei ist aber zu beachten, daß es der ZPO, StPO, VwGO, dem VwVfG u.v.a.m. Seit 2006, der Angabe des räumlichen Geltungsbereiches ermangelt! Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG sind solche Gesetze daher nicht anwendbar und somit nichtig! Mangels Angabe des räumlichen Geltungsbereiches sind viele Gesetze überdies auch wegen Verstoßes gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG ergebende Bestimmtheitsgebot Null und Nichtig, darf auch deswegen – nach rechtsstaatlichen Grundsätzen - nicht danach verfahren werden! Daher, bei Hinweis auf ein Gesetz, grundsätzlich prüfen, ob ein räumlicher Geltungsbereich angegeben ist! Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluß vom 5. April 2000 GmSOBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluß vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.) Der Satz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und gilt ohne Unterschrift“ ist eine Lüge! Ohne Unterschrift tritt KEINE Rechtskraft oder Gültigkeit ein! Außerdem verstößt er, mangels Angabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage, gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG und § 37 I VwVfG ergebende Bestimmtheitsgebot! Dies gilt vor allem auch für gerichtliche Dokumente (Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungstitel etc.): Vollstreckungsmaßnahmen bedarf es daher auch grundsätzlich einer richterlichen Unterschrift! Unterschriften von Rechtspflegern sind hierbei NICHT rechtswirksam, da diese NICHT über entsprechende richterliche Kompetenzen verfügen! Sie bestätigen mit ihrer Unterschrift lediglich, daß sie die vorliegende Ausfertigung angefertigt haben. Die kommentierte Fassung der Prozeßordnung sagt eindeutig: „Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht.“ (vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 - VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 - VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 - III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 - VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87) Vollstreckungstitel von Gerichtsvollziehern oder Vollstreckungsbeamten oder andere Vollstreckungstiteln ohne eigenhändige Richterunterschriften sind rechtsunwirksam! Auch Blutentnahmen bei Verkehrskontrollen unterliegen dem Richtervorbehalt (§ 81a II StPO) und dürfen ohne Richterunterschrift NICHT durchgeführt werden! „Paraphen“ (Handzeichen) sind KEINE rechtsgültigen Unterschriften! „Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens - sogenannte Paraphe - anstelle der Unterschrift genügt nicht.“ (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 13. Juli 1967 I a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1967, 2310) „ Die Unterzeichnung nur mit einer Paraphe läßt nicht erkennen, daß es sich um eine endgültige Erklärung des Unterzeichners und nicht etwa nur um einen Entwurf handelt. Es wird zwar nicht die Lesbarkeit der Unterschrift verlangt. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es müssen mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt.“ (BGH-Beschlüsse vom 21. März 1974 - 2 - VII ZB 2/74, Betriebs-Berater - BB - 1974, 717, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1974, 354, und vom 27. Oktober 1983 VII ZB 9/83, Versicherungsrecht - VersR - 1984, 142) „Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewußte und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor.“ (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluß vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b) Das Drohen mit mehreren Zwangsmitteln ist rechtswidrig! § 13 III Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG, ohne räumlichen Geltungsbereich, also rechtsunwirksam!): „Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.“ (Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot Art. 80 I 2 GG und § 37 I VwVfG!) „Beamte“ haben immer die Pflicht, sich auszuweisen! Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG! Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147) und des Bestimmtheitsgebotes (Art. 80 I 2 GG, § 37 VwVfG) ungültig und nichtig! BVerwGE: „Jedermann muß, um ein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig. …. Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O.) BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963 Zitat: „…. denn eine Norm, die den räumlichen Geltungsbereich ihres Verbotes so ungenügend bestimmt, daß ihr nicht eindeutig entnommen werden kann wo sie gilt, läßt den Rechtsunterworfenen im Unklaren darüber, was Rechtens sein soll.“ Verordnungen und Gesetze, die gegen höheres Recht verstoßen, sind NICHTIG! „Ein Gesetz kann nicht durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden, ebenso wie es nicht durch einen Verwaltungsakt durchbrochen und nicht durch eine Rechtsnorm, die im Vergleich zum Gesetz von niedrigerem Range ist, verdrängt werden kann. Diese dem Gesetz kraft Verfassungsrechts innewohnende Eigenschaft, staatliche Willensäußerungen niedrigeren Ranges, insbesondere Verwaltungsakte und Allgemeinverfügungen, rechtlich zu hindern oder zu zerstören, kann sich aber naturgemäß nur auswirken, wo ein Widerspruch zwischen dem Gesetz und der Willensäußerung niedrigeren Ranges besteht.“ (vgl. BVerfGE 8, 155 [169 f.]). (- 2 BvR 883/73 und 379, 497, 526/74 - vom 28. Oktober 1975) Die rechtliche Grundlage des Prozessbetrugs ist § 263 StGB i.V. mit der in § 138 ZPO verankerten Wahrheitspflicht in Zivilprozessen. Gem. § 138 Abs. 1 ZPO ist jede Partei verpflichtet, vor Gericht Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Im bekanntesten StGB Kommentar (Dreher/Tröndle) der selbst von obersten Bundesgerichten zitiert wird, heißt es dazu unter Randnummer 22 zu § 263 StGB: " . . hat im Prozeß aufgrund der Pflicht zur Redlichkeit jeder Teil wahrheitsgemäß die Tatsachen vorzutragen, für die er beweisbelastet ist. Die vorsätzliche Verletzung der Wahrheitspflicht in obigen Fällen verstößt gegen § 263; der Versuch beginnt bereits mit dem Einreichen bewußt unwahren Parteivorbringens. Ein Betrugsversuch ist in diesen Fällen mit der ablehnenden Entscheidung beendet." Methodisch gehört der Prozessbetrug zur Gruppe des sogenannten Dreiecksbetrugs. Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Betrugs ist die Täuschung bzw. das Vorspiegeln falscher Tatsachen. Während beim "gewöhnlichen" Betrug Getäuschter und Geschädigter identisch sind, wird beim Prozessbetrug der Betroffene nur mittelbar durch den Betrüger geschädigt. Unmittelbarer Verursacher der Vermögensschädigung ist hier der Richter, der aufgrund der falschen Tatsachenbehauptung zum Beispiel durch Abweisung einer sachlich berechtigten Forderung das Vermögen des Betroffenen schädigt. vor 8 Minuten · Gefällt mir Den § 15 GVG ist aufgehoben worden, somit sind keine Staatlichen Gerichten mehr, Sie sind auch kein Gesetzlichen Richter und ich habe das Recht auf ein Gesetzlichen Richter, laut Art 101 GG, und Sie handeln in ein Sondergericht , dies ist auch Rechtswidrig Mangels Angabe des räumlichen Geltungsbereiches sind viele Gesetze überdies auch wegen Verstoßes gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG ergebende Bestimmtheitsgebot Null und Nichtig, darf auch deswegen – nach rechtsstaatlichen Grundsätzen - nicht danach verfahren werden! Daher, bei Hinweis auf ein Gesetz, grundsätzlich prüfen, ob ein räumlicher Geltungsbereich angegeben ist! Hierbei ist aber zu beachten, daß es der ZPO, StPO, VwGO, dem VwVfG u.v.a.m. Seit 2006 : In den Einführungsgesetzen des GVG, der StPO und ZPO sind seit Ende April 2006 tatsächlich die Paragraphen mit dem Geltungsbereich ersatzlos aufgehoben worden. Beweise und dort weitere Links zu weiteren Beweisen: dejure.org/...//bundesrecht.juris.de/gvgeg/ dejure.org/...//bundesrecht.juris.de/stpoeg/ dejure.org/...//bundesrecht.juris.de/zpoeg/ Die Aufhebung des Geltungsbereichs wird so begründet: "Vorschrift aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von ’Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des ’Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006". Hier verwende ich , aufgrund dass ich mit 23 Jahren hier ankam, und mir niemandem die Rechtsgrundlage, so wie ich es sogar mehrmals angefragt habe und es mir verweigert wurde dies zu wissen, meine Anfechtung gegen Irrtum §§ 119, 120 BGB anzuwenden. Nachdem der Amtsträger rechtskräftig verurteilt wurde, wird gegen ihn zudem ein förmliches Disziplinarverfahren wegen des Dienstvergehens angestrengt. Das Disziplinarverfahren wird bei Kenntnis aufgenommen und bis dahin ruhen gelassen. Unabhängig von der strafrechtlichen Verantwortung kann sich zivilrechtlich bei Amtspflichtverletzunge eine Haftung aus §§ 823, 826, 839 BGB sowie ein Disziplinarverfahren ergeben Echte und Unechte Amtsdelikten sowie Haftung aus §§ 823, 826, 839 BGB: .Richtervorbehalt (§ 81a II StPO) Gewalt- und Willkürherrschaft (§ 92 Abs.II Nr.6 StGB: 1. §§ 81, 82 (2) StGB Hochverrat gegen den Bund, Hochverrat gegen ein Land StGB, bei Richtern Richtervorbehalt (§ 81a II StPO) 2. § 88 StGB Verfassungsfeindliche Sabotage 3. .§ 130 StGB Volksverhetzung , Diskrimierung , Antirassismus-Strafrechtsnorm Art. 261bis StGB ...... etc...pp.... Der Straftatbestand der Rechtsbeugung aus § 339 StGB ist bereits schon dann erfüllt, wenn ein Verfassungsbruch gegen die Menschenwürde aus Art. 1 I GG – hier: Missachtung -, vgl. auch dazu die Rspr. des 3. Strafsenats des BGH, Beschluß vom 11.04.1997 – 3 StR 567/96 – sowie des 5. Strafsenats des BGH, Beschluß vom 15.05.1997 – 5 StR 121/97 und 5 StR 580/69 -; siehe auch dazu BGH, in : BGHSt 40, 167 f.; 41, 254, begangen worden ist; vgl. auch dazu ferner, BVerfG, in: NJW 1997, Seite 929, 931; 1998, Seite 2585; und BVerfG, in: NStZ, 1998, Seite 455”. ... ... “Sind mehrere Darlegungen einer Norm möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht, vgl. dazu BVerfG, in: BVerfGE 8, 210, 220 f.”. ... Verfassungsbruch aus Art. 19 (4) 1 iVm Art. 20 (3) iVm Art. 103 (1) iVm Art. 2 I iVm Art. 1 (1) GG: ebenso gegen das Völkerecht aus Art. 1, 8, 14 und 17 EMRK und der UN-KRK 3, 9, 18, 21, 36 und 40 Von einem Respekt gegenüber der Familienkultur ist hier nichts mehr spürbar. Hierbei kann schon fast von einer Barbarei gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (UN-Resulution 217 III + KSZE - Abkommen ausgegangen werden. Wer so massiv gegen das Internationale Recht – UN-Konvention der Rechte der Kinder (KRK) -, KRK, Art. 1 ff., sowie einen schwerwiegenden Völkerrechtsbruch aus Art. 20 III in Verbindung mit Art. 25 in Verbindung mit Art. 1 II mit III des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 8 der EMRK, siehe auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.02.2004, in FamZ 2004, Seite begeht oder begangen hat (vgl. auch dazu Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 und 20 GG – Verfassungsgrundsätze -), der darf sein Amt nicht mehr länger ausüben, und stellt für die Bundesrepublik Deutschland eine sehr große Gefahr für die Verfassungsgrundsätze da.. Sofern BRD ein Rechtsstaat sein soll, so hat sich jeder Bedienstete auch hieran zu halten ! ! ! !
Posted on: Mon, 16 Sep 2013 17:20:42 +0000

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