Die DNV in eigener Sache Werte Waehlerinnen und Waehler, Wir - TopicsExpress



          

Die DNV in eigener Sache Werte Waehlerinnen und Waehler, Wir muessen ja "ganz schlimme Menschen sein", wenn wir im Beschwerdeverfahren den 2. Senat des BVerfGes unter Leitung des Gerichtspraesidenten Herrn Vosskuhle als "Ansprechpartner" haben. Erst gestern erhielt ich die Mitteilung, dass die Beschwerde bezueglich der Nichtzulassung zur Btw 2013 durch das BVerfG angenommen und unter einem bestimmten Aktenzeichen gefuehrt wird. Heute nachmittag, als ich beim Schreiben der Begruendungsergaenzung war, erhielt ich vom BVerfG ein dreiseitiges Fax. Der Bwl hatte doch tatsaechlich auf meine Beschwerde bereits eine Stellungsnahme an das BVerfG geschickt...natuerlich zu seinen Gunsten... Anbei meine Antwort: Ferdinand Karnath Bundesvorsitzender der Partei „Deutsche Nationalversammlung“ (DNV) Sitz der Partei: Landsberger Allee 220, 10367 Berlin An das Bundesverfassungsgericht Schlossbezirk 3 76131 Karlsruhe Berlin, den 5.7.2013 Betreff: Aktenzeichen 2 BvC 3/13 Ergaenzung der Beschwerdebegruendung vom 5.7.2013 Stellungnahme zur Stellungnahme des Bundeswahlleiters vom 12.7.2013 Werter 2. Senat des Bundesverfassungsgerichtes, Namens und im Auftrag der Partei „Deutsche Nationalversammlung“ (DNV), möchte ich als Vorstandsvorsitzender die bereits eingereichte Begruendung der Beschwerde vom 5.7.2013, die Sie unter dem Aktenzeichen 2 BvC 3/13 in Ihren Unterlagen fuehren, um einige wesentliche Aspekte im Bereich der Begruendetheit ergaenzen. Ferner möchte ich im Rahmen dessen auf die Stellungnahme des Bundeswahlleiters vom heutigen Tage, den 12.7.2013, fristgerecht, mittels eigener Stellungnahme, erwidern. Ergaenzende Angaben zur Begruendetheit der Beschwerde 2 BvC 3/13 Am 9.7.2013, habe ich vom für mich zustaendigen Postamt, die dort am 8.7.2013 eingegangene eingeschriebene Sendung mit Rueckschein des Bundeswahlleiters, abgeholt. Das Anschreiben, datiert mit 4.7.2013, enthielt einen Abdruck der Niederschrift ueber die 1.Sitzung des Bundeswahlausschusses vom 4.7.2013. Mit diesem Schreiben, datiert vom 4.7.2013, erging mit persoenlicher Aushaendigung des Schreibens am 9.7.2013 im Postamt auch schriftlich eine Rechtsbehelfsbelehrung am mich. Eine E-Mail, die diese Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, erreichte mich ebenso erst am 8.7.2013, weil diese vom Empfaenger an mich weitergeleitet wurde. In Anlehnung an die TV-Aufzeichnung der 1.Sitzung des Bundeswahlausschusses vom 4.7.2013, Quelle siehe hier: bundestag.de/Mediathek/index.jsp?action=search&contentArea=details&offsetStart=0&id=2499108&&instance=m187&categorie=Ausschusssitzungen&mask=search&destination=search moechte ich mich zum Inhalt ab der 3.Stunde, 3. Minute, wie folgt aeussern. Der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses erklaert von 03:03:09 bis 03:04:00, dass die Vorpruefung ergeben hat, dass die Beteiligungsanzeigen, also die von mir saemtlich eingereichten Beteiligungsanzeigen, den formalen Anforderungen nicht entsprochen haetten. Es handelte sich um insgesamt drei davon, also der ersten vom 3.5.2013, der zweiten vom 12.6.2013 und der dritten vom 17.6.2013. Vor diesem Hintergrund gehe ich davon aus, dass alle drei Beteiligungsanzeigen als ein zusammenhaengendes Dokument anzusehen sind, denn die nachfolgend weitere Pruefung der Beteiligungsanzeigen vom 3.5.2013, 12.6.2013 und 17.6.2013 im Ausschuss, legt den Schluss nahe, dass es sich bei den beiden nachfolgenden Beteiligungsanzeigen zur Beteiligungsanzeige vom 3.5.2013 um eine Nachbesserung im Sinne des Paragraphen 18 Abs. 3 Satz 2 BWG handeln koennte. Dies ergibt sich auch letztendlich aus der Gesamtschau der im Ausschuss behandelten Beteiligungsanzeigen an sich und dem expliziten Aufrufen der eidesstattlichen Versicherung zu den Beteiligungsanzeigen. Sowohl der ersten, als auch der zweiten Beteiligungsanzeige ist jeweils eine eidesstattliche Versicherung von uns beigefuegt worden, wobei in der zweiten eidesstattlichen Versicherung vom 2.6.2013 zwei Mitglieder des Bundesvorstand diese unterzeichnet haben, naemlich Herr Riedel und Herr Anders. An dieser Stelle moechte ich nun die Stellungnahme des Bundeswahlleiters vom 12.7.2013 aufgreifen, in concreto Satz 2 des zweiten Absatzes. Zunaechst bestaetigt der Bundeswahlleiter selbst, dass beiden vorgenannten Beteiligungsanzeigen jeweils eine eidesstattliche Versicherung von unserer Seite tatsaechlich beigefuegt wurde. Die erneute Wiederholung dessen deutet schon unstreitig daraufhin, dass wir als Anzeigende damit das Ziel verfolgt haben, nachzuweisen, dass die Beteiligungsanzeige von jeweils fuenf Personen mitgetragen wird, weil Paragraph 18. Abs. 2 Satz 3 BWG verlangt, dass mindestens drei Mitglieder des Bundesvorstandes unterschrieben haben. Diesem strengen formalen Erfordernis haben wir dadurch genuegt, dass in der ersten Beteiligungsanzeige sogar sieben Vorstandsmitglieder und mittels eidesstattlicher Versicherung zwei weitere Parteimitglieder unterschrieben haben und im Falle der zweiten Beteiligungsanzeige und der dazu gehoerenden Beteiligungsanzeige vom 12.6.2013 immer noch insgesamt vier Bundesvorstandsmitglieder und ein Parteimitglied unterschrieben haben, was Paragraph 18 Abs. 2 Satz 3 BWG auf Grund seiner Formulierung und Wortauslegung nicht ausschliesst. Dass es sich bei einer Beteiligungsanzeige um eine Erklaerung handelt, wird von uns gar nicht in Frage gestellt. Der Bundeswahlleiter versucht auf diesem Weg die eidesstattliche Versicherung von der Beteiligungsanzeige zu trennen, indem er meint, die Deutungshoheit in Bezug auf die Beteiligungsanzeige ausschliesslich auf sich beziehen zu duerfen. In diesem Punkt widersprechen wir ganz klar, weil es sich ja nicht um „seine“ Beteiligungsanzeige handelt, selbst bei ordnungsgemaessem Zugang und Weiterbearbeitung, sondern weiterhin um die „unserige“. Die Deutungshoheit des Bundeswahlleiters im Hinblick auf eine Beteiligungsanzeige findet seine Grenzen in der besonderen Formenstrenge, die Paragraph 18 Abs.2 BWG vorgibt. Innerhalb dieser Grenzen hat dieser zu pruefen, ob die Beteiligungsanzeige dem Anforderungshorizont aus Paragraph 18 Abs. 2 BWG entspricht. Demnach obliegt es ihm nicht, zu bestimmen, welchen Umfang eine Beteiligungsanzeige haben darf und welchen nicht. Dies schliesst zudem auch die optische Ausfertigung, zum Beispiel durch das Einfuegen eines farbigen Logos als Kopf der Beteiligungsanzeige ein, wie dem Bundeswahlleiter sogar von Mitgliedern aus seinem eigenen Ausschuss vorgehalten wurde. Es ist somit bei unserer Beteiligungsanzeige auch auf den entaeusserten Willen unserer Seite, analog Paragraph 133 BGB, abzustellen. Danach ist die Beteiligungsanzeige, wie vom Bundeswahlleiter in seiner Stellungnahme angegeben, eine (Willens-)Erklaerung, die eidesstattliche Versicherung jedoch ebenfalls und durch den konkreten, der Beteiligungsanzeige zuordnenden Wortlaut, Diese „Versicherung an Eides statt“ dient in concreto der Vorlage beim Bundeswahlleiter als e r g ä n z e n d e s Dokument zum Satzungsänderungsbeschluss und zur wiederholt einzureichenden Beteiligungsanzeige zur Bundestagswahl 2013 nebst überarbeiteter und geänderter Satzung bis zum 17.6.2013. als Bestandteil unseres ausdruecklich erklaerten Willens in der Beteiligungsanzeige, ein ergaenzender Teil derselben. Paragraph 18 BWG beschraenkt uns Anzeigende nicht in der weiteren Ausgestaltung, somit es sich bei der Beteiligungsanzeige und der eidesstattlichen Versicherung um ein zusammenhaengendes Dokument handelt. Die klare Klammerwirkung kommt ganz wesentlich durch den weiteren Wortlaut im ersten Absatz der eidesstattlichen Versicherung zum Ausdruck, wo konkret auf das Erfuellen unsererseits der abgeforderten Nachbesserung der Beteiligungsanzeige im Sinne des Paragraphen 18 Abs. 3 Satz 2 BWG durch den Bundeswahlleiter, hier dessen Aufforderung vom 8.5.2013, abgestellt wird: Hiermit bestätigen wir, Karl-Heinz Anders und Hans Riedel, personenbezogen ausgewiesen, wie auf der Anwesenheitsliste zur Mitgliederversammlung der Partei „DNV“ vom 02.06.2013 , dass die erforderlich gewesene Abstimmung zur Satzungsänderung der parteieigenen Satzung auf Maßgabe des Anschreibens des Bundeswahlleiters vom 8.5.2013 ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Gleiches gilt für den sonstigen Ablauf der im Versammlungsprotokoll beschriebenen Veranstaltung. Das an uns ergangene Schreiben zur Nachbesserung unserer Beteiligungsanzeige wird explizit benannt und damit zum Ausdruck gebracht, dass diese eidesstattliche Versicherung ein fester Bestandteil der nachgebesserten Beteiligungsanzeige ist. Beide Absaetze der eidesstattlichen Versicherung bringen in concreto unsere Zielsetzung, dass diese durch den Bundeswahlleiter als Bestandteil anzusehen ist, zum Ausdruck. In diesem Punkt sind wir von der ersten Beteiligungsanzeige vom 3.5.2013 ausgehend, unter gleichartiger Ergaenzung stringent in unserer Willenserklaerung auch in der nachgebesserten Beteiligungsanzeige geblieben, ansonsten, wenn die eidesstattliche Versicherung nicht wiederholt worden wäre, diese auch nicht die Bedeutung dessen gehabt haette, was wir hier von der Deutungshoheit auf unserer Seite einfordern. Entgegen den Ausfuehrungen des Bundeswahlleiters in seiner Stellungnahme vom 12.7.2013, bemuehen wir uns ja dadurch gerade, jegliche zufaellige Abgabe einer Beteiligungsanzeige zu vermeiden und unterstreichen, dies sogar in der Ausgangsanzeige durch sieben Unterschriften, nur durch den Bundesvorstand und zwei weiteren Unterschriften zweier Mitglieder. Die Ernsthaftigkeit und das Eingehen absehbarer Folgen wird durch uns ueber unsere Beteiligungsanzeige vorgenannter Art dadurch willentlich nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht. Entgegen den Ausfuehrungen des Bundeswahlleiters in Absatz 2 Satz 4 seiner Stellungnahme vom 12.7.2013, entsprechen wir damit auch der aus Paragraph 54 Abs. 2 BWG statuierten Pflicht, saemtliche im Wahlverfahren abgegebenen Erklaerungen persoenlich und handschriftlich zu unterzeichnen, sowie im Original vorzulegen, was auch das Aneinanderreihen zweier Erklaerungen zum gleichen Sachstand nicht ausschliesst. Fraglich ist zudem, ob die erste und zweite Beteiligungsanzeige nicht an sich schon ein zusammenhaengendes Dokument darstellen, wenn man auf den Wortlaut der Nachbesserung des Paragraphen 18 Abs.3 Satz 2 BWG abstellt. Es ist dort naemlich nicht vermerkt, dass dies tatsaechlich eine erneute Beteiligungsanzeige erfordert, sondern dass behebbare Maengel beseitigt werden. Dieser Aufforderung zur Maengelbeseitigung, sind wir sogar mehrmals und umgehend nachgekommen. An dieser Stelle möchte ich auch noch den letzten Absatz der Stellungnahme des Bundeswahlleiters aufgreifen, in dem dieser angibt, ich sei am 17.6.2013 telefonisch, hinsichtlich der dritten fehlenden bzw. falschen Unterschrift, unterrichtet worden. Dem muss ich hier entschieden widersprechen, denn es ging in erster Linie darum, eine erneut ueberarbeitete Beteiligungsanzeige zuzusenden, die im Eingangssatz den ausgeschriebenen Parteinamen und die Kurzform beinhalten sollte. Ich verwies zunaechst darauf, dass diese erforderlichen Angaben unter Nr. 5 dem Fliesstext zu entnehmen seien, worauf die Sachbearbeiterin, Frau Von Schwarzenberg, erstaunt feststellen musste, dass dies zutraf. Sie bestand aber weiterhin darauf, dass die Angaben im ersten Einleitungssatz zu stehen haetten. Angesichts der Tatsache, dass nur noch 2 ½ Stunden Einreichungsfrist bestehen wuerden, einigten wir uns auf die Loesung dieses „Problems“ durch die Zusendung einer betreffenden, auf das Telefonat bezugnehmenden E-mail an die E-mailanschrift des Bundeswahlleiters unter Hinzufuegung einer eidesstattlichen Versicherung im Emailtext. Sie verlangte, dass die drei in der Beteiligungsanzeige vorliegenden Unterschriften wiederholt wuerden und ich sagte ihr zu, dass wir das dadurch erfuellen wuerden, dass sowohl Herr Klaus-Peter Boettcher, wie auch Herr Wilfrid Kumm und auch ich persoenlich dies dadurch bewerkstelligen wuerden, dass wir alle die gleiche E-mail mit gleichem Inhalt, insbesondere der eidesstattlich versicherten Kenntnisnahme der notwendigen Nachbesserung, an Sie sofort versenden wuerden und die originale Beteiligungsanzeige drei Mal von uns allen unterschrieben und damit aus drei verschiedenen Richtungen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Berlin, per Eilboten noch heute zum naechsten Tag an Sie abgesendet wuerde. So wie besprochen, haben wir es dann auch durchgefuehrt. Zu keinem Zeitpunkt wurde ich in dem Telefonat darauf hingewiesen, dass Herr Kumm nicht haette unterschreiben duerfen, denn das haette ja bedeutet, mich ueber eine klare Angabe hinweggesetzt zu haben, denn es haette bei tatsaechlichem Bedarf für mich die Moeglichkeit bestanden, jederzeit mindestens zwei weitere Bundesvorstandsmitglieder zu erreichen und den Vorgang der Unterschrift zu bewerkstelligen. Im Uebrigen hat die Vorpruefung durch den Bundeswahlleiter bis zu diesem Datum den angeblichen Mangel noch gar nicht festgestellt gehabt, denn die erste Beteiligungsanzeige vom 3.5.2013 enthielt Herrn Kumm bereits namentlich benannt als Vorstandsmitglied und er findet sich wiederholt an gleicher Stelle in der nachgebesserten Beteiligungsanzeige vom 12.6.2013. Dass Herr Kumm nicht haette unterschreiben duerfen, erfuhren wir definitiv erst nach dem 17.6.2013. Im Ergebnis plaedieren wir hinsichtlich dieses Sachumstandes auf „nicht schuldig“ im Sinne des Vorwurfes durch den Bundeswahlleiter. Davon ab ist festzustellen, ob nicht schon die nachgebesserte Beteiligungsanzeige vom 12.6.2013 ausreichend gewesen wäre, denn die Anhoerung am 4.7.2013 erbrachte unstreitig, dass der Parteilang- und Kurzname auch im Fliesstext haette stehen koennen. Sollte dies schon genuegt haben, waere die nachgereichte dritte Beteiligungsanzeige gar nicht erforderlich gewesen. Zurueckkehrend auf die Anhoerung am 4.7.2013 war auch augenfaellig, dass der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses mich annaehernd belehrend darauf hinwies, dass man nach Art.3 GG und dem darin enthaltenen Gleichheitsgrundsatz alle Parteien gleich zu behandeln haette, wenn die Sachverhalte gleich laegen, was aber auf unseren Fall gar nicht zutreffen konnte, denn waehrend bei den vorangegangenen Entscheidungen die Abhandlung der formal gescheiteren Parteien nach nur fuenf Minuten mit anschliessender Rechtsbehelfsbelehrung endete, benoetigte der Bundeswahlausschuss ganze 45 Minuten und der Bundeswahlleiter entliess mich o h n e mir die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. Ich denke, da hat er sich oeffentlich ganz unstreitig in Widerspruch zu seiner eigenen Ansicht gesetzt, dass hier im Ausschuss alles der besonderen Formenstrenge unterlaege. Fraglich ist indessen, ob die ergangene Entscheidung des Bundeswahlleiters ueberhaupt Wirkung entfalten konnte, denn nur die eigene auf anderem Wege gewonnene Erkenntnis, dass wir binnen vier Tagen ab Verkuendung der Nichtzulassung eine Beschwerde beim BVerfG einlegen koennten, bewahrte uns vor der Verwirkung des zur Verfuegung stehenden Rechtsmittels. Ich bitte die Beteiligungsanzeigen vom 3.5.2013 und 12.6.2013 aus rechtlichen und tatsaechlichen Gruenden immer im Verbund mit der hergereichten ergaenzenden eidesstattlichen Versicherung als zusammenhaengendes Dokument anzusehen, die sich natuerlich auch auf die letzte hergereichte Beteiligungsanzeige bezieht, deren Notwendigkeit an sich schon fraglich ist. Zwei Kopien anbei. Berlin, den 12.7.2013 ……………………………………………………….. Ferdinand Karnath
Posted on: Sat, 13 Jul 2013 06:44:03 +0000

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