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Ihr Steuer-Update 07/2013: Künstlerzuschuss Der Künstlersozialversicherungs-Fonds erleichtert Künstlern die Zahlung der Pflichtversicherungsbeiträge, wie Pension-, Kranken- und Unfallversicherung. Er wurde mit 1.1.2013 um rund 10,39% erhöht und beträgt nun max. EUR 1.722,00 pro Jahr. Voraussetzungen für den Zuschuss: - Künstlerische Tätigkeit: Künstler ist, wer in den Bereichen der bildenden oder darstellenden Kunst/Musik/Literatur/Filmkunst aufgrund seiner/ihrer künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft. Es muss ein Gutachten beim Fonds eingeholt werden, dass diese Voraussetzungen vorliegen. - Einkommenshöhe: Im Jahr 2013 muss das Einkommen aus der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit EUR 4.641,60 erreichen, die gesamten Einkünfte dürfen aber EUR 23.208,00 nicht überschreiten. Für Einkünfte bis EUR 30.000,00 wird im Zuge der Einkommensteuererklärung automatisch ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht. Es kann jedoch darauf verzichtet werden. Reverse-Charge Rechnungen Bestimmte Lieferungen und Leistungen lösen eine Steuerpflicht im Ausland aus, z.B. Dienstleistungen, deren steuerlicher Ort der Leistung im Ausland liegt. Bisher musste der österreichische Unternehmer die Rechnung für solche Lieferungen und Leistungen nach den Vorschriften des ausländischen Staates erstellen. Seit Anfang 2013 wurde dies nun vereinfacht. Nach der neuen Bestimmung müssen sie nach den im österreichischen Gesetz vorgeschriebenen Rechnungsmerkmalen ausgestellt werden. Die neue Bestimmung gilt: - für Umsätze, deren Leistungsort in einem anderen Mitgliedstaat liegt (Übergang der Steuerschuld), - wenn Steuerpflicht im Drittland besteht. Die Rechnung muss spätestens am 15. Tag des auf die Leistung folgenden Monats ausgestellt werden. Die Neuregelung gilt auch, wenn der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus betreibt (oder die Leistung von einer inländischen Betriebsstätte erbracht wird) und die Lieferung oder sonstige Leistung im Drittland ausgeführt wird für einen Unternehmer oder an eine nichtunternehmerische juristische Person. Achtung: USt-Regelungen im Drittland beachten! Wann ist der Verkauf des Hauptwohnsitzes steuerfrei? Durch die neue Immobilienertragsteuer sind alle Immobilienverkäufe nach dem 1.4.2012 steuerpflichtig. Je nach Anschaffungszeitpunkt wird in Alt- und Neuvermögen unterschieden, danach richtet sich auch der anzuwendende Steuersatz. Für bestimmte Verkäufe gibt es allerdings Befreiungen von der Immobilienertragsteuer, z.B. die Hauptwohnsitzbefreiung. Durch sie befreit sind Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (bis zu 1.000 m²), wenn sie dem Veräußerer: - ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben oder - innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Der Hauptwohnsitz muss auch tatsächlich aufgegeben werden, d.h. keine Befreiung, z.B. wenn das Eigenheim verkauft wird und der Verkäufer als Mieter dort seinen Hauptwohnsitz behält. Weiters müssen mindestens 2/3 der Gesamtnutzfläche den Wohnzwecken des Verkäufers oder nahen Angehörigen (unentgeltlich) dienen. Haben Sie mehrere Hauptwohnsitze, so gilt für die Bestimmung der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Allein die Meldung nach dem Meldegesetz ist hier nicht ausreichend, maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse. Zur Beurteilung können beispielsweise herangezogen werden: die Höhe des Strom- und Wasserverbrauchs der Wohnsitze, Ort der Postzustellung, usw. Außerdem wurde der österreichische Basiszinssatz gesenkt. Mit Wirkung ab 8.5.2013 beträgt er nun -0,12 % (vorher: 0,38%). Dies bewirkt auch eine Senkung der Anspruchs-, Aussetzungs-, Berufungs- und Stundungszinsen. Wann und in welcher Höhe diese Zinsen zu bezahlen sind, finden Sie auf unserer Homepage: kanzleiruhs.at/content/inhalte/news/steuernews_fuer_klienten/juli_2013/was_ist_neu_bei_reverse_charge_rechnungen_/index.html
Posted on: Fri, 05 Jul 2013 07:26:27 +0000

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