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Information aus unserer DDB-Konsulentenkanzlei! =============================== §126 Schriftform (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Die Frage, ob Schriftform vorgeschrieben ist, stellt sich nicht mehr, sobald man ein Schriftstück in Händen hält. Auch bezüglich eines Schriftstückes in elektronischer Form schreibt das BGB eine qualifizierte elektronische Signatur vor: §126a Elektronische Form (1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Wird den hier dargestellten gesetzlichen Vorschriften nicht Genüge getan, hat man es mit einem Formmangel zu tun, der Nichtigkeit zur Folge hat, auch hier spricht das BGB eine deutliche Sprache: §125 Nichtigkeit wegen Formmangels Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge. Im VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) findet man hierzu in §37 Abs.3 folgendes: (2) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Durch den Abs. 5 desselben Gesetzes entzieht sich der Absender seiner persönlichen Verantwortung, hier heißt es nämlich: (5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann. Somit kollidiert Abs. 5 des VwVfG mit dem BGB, das jedoch ranghöheres Recht darstellt. Da eine persönliche Haftung nach § 839 bzw. § 823 der s.g. Bediensteten besteht, sei es jedem empfohlen, amtliche Schreiben oder Steuerbescheide und sonstige Zahlungsaufforderungen sich vom zuständigen Amtsleiter unterschreiben zu lassen, um evtl. spätere Ansprüche geltend machen zu können, notfalls durch einen Antrag, der an die ausstellende Behörde zu richten ist. Wir machen das gerne für unsere Mitglieder in einem entsprechenden Formschreiben. derdeutschebund.de
Posted on: Wed, 26 Jun 2013 13:43:58 +0000

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