Das bisherige Bundeswahlrecht wurde vom BVerfG als nicht GG - TopicsExpress



          

Das bisherige Bundeswahlrecht wurde vom BVerfG als nicht GG konform kassiert, der 17. BT bis zum Ende der Legislatur mit einer Not-Legitimation versehen. Das alte BWahlG ist damit nicht mehr gültig, eine erneute Wahl nach dem alten Gesetz ist lt. BVerfG unzulässig! Der BT bekam die Auflage ein neues Bundeswahlrecht zu verabschieden. Dies ist im Frühjahr geschehen, es wurde am 08.05.2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt es 7 Tage später in Kraft, in der Form, die der Gesetzgeber in diesem Gesetz festgelegt hat! (siehe hier bgbl.de - Dort im Dokument auf Seite 3, Art. 1 Nr. 1) Es ist also das einzige Wahlrecht auf Bundesebene, was jetzt Gültigkeit hat, so wie es im Gesetz niedergeschrieben steht. Jetzt sollte man doch mal einen Blick in dieses neue Bundeswahlgesetz werfen. Unser Interesse sollte dabei auf den § 55 BWahlG gerichtet sein, der sein Inkrafttreten regelt. Zur Vermeidung von Unklarheiten sehen wir uns das Gesetz auf den Seiten des Verfassers Bundestag an: bundestag.de (Seite 20) - Was wir dort finden ist - NICHTS! liest man etwas quer findet man das diesejeniges erstaunliches: buzer.de/gesetz/10627/a180952.htm Aha! Das geänderte, und somit GG-konforme Gesetz ist noch nicht gültig. Weil wir nun unschlüssig sind, ab wann dieses Gesetz denn nun gelten soll, schauen wir noch bei anderen Seiten nach, die als Recherchequelle einen guten Ruf genießen: Buzer Juris Beck Online und politisch Bundeszentrale für politische Bildung (wird seinem Namen das 1. Mal hiermit gerecht): Bundesverwaltungsgericht und beim Bundeswahlleiter Damit bleibt festzustellen: mit Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt ist das neue Wahlrecht eine Woche später in der Form rechtsverbindlich, wie es der Gesetzgeber beschlossen hat durch Nichtangabe des Termins des Inkrafttretens im Gesetz, ist dieses Gesetz auch nicht in Kraft getreten. Ob dies nun vom Gesetzgeber beabsichtig ist oder nicht, bleibt unerheblich. Allein das Vorhandensein des §55 BWahlG implementiert die Absicht eines Termins, das Fehlen eines Termins macht den Inhalt somit obsolet. Eine nachträgliche Heilung ist nicht zulässig, die nächste Wahl (Wiederholung) kann erst im Jan. 2014 stattfinden, der alte BT muß so lange “Nachsitzen”. - es wurde eine BT-Wahl abgehalten, obwohl es hierfür kein Gesetz gibt, was auch in Kraft gesetzt wurde (Dass sich damit alle, die sich an dieser “Wahl” beteiligt haben, im Zweifel des Hochverrates oder anderer strafrechtlicher Tatbestände, schuldig gemacht haben können, sollte erst einmal außer Acht gelassen werden). Vor dem BVerfG sollte die Annullierung dieser “Wahl” eigentlich nur Formsache sein, schon als Eilantrag (damit keine unrechtmäßigen Gesetze gemacht werden). Es sollte überlegt werden, wieder – wie schon 2009 – Wahlbeobachter der OSZE anzufordern, da die Organe der BRD anscheinend mit der ordentlichen Abhaltung von Wahlen überfordert sind. Es ist ja hinlänglich bekannt: Demokratie lebt von der Lüge!
Posted on: Mon, 23 Sep 2013 18:44:37 +0000

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