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II. das Zwischenverfahren, §§ 199-212b Hier überprüft das Gericht nochmals, ob wirklich das Hauptverfahren eröffnet werden kann. Wird dies abgelehnt ist - anders, als im Vorverfahren - die Klage verbraucht, es sei denn, neue Gesichtspunkte tauchen auf. Das Zwischenverfahren spielt in der Praxis so gut wie keine Rolle. III. Hauptverfahren, §§ 213-295 Naja, ein Urteil wird eben gefällt. Der Gang der Hauptverhandlung ergibt sich recht gut aus dem Gesetz, §§ 243, 244, 258, 260, 268. Die Hauptverhandlung ist geprägt durch die Grundsätze der Öffentlichkeit, Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Einheitlichkeit. Maximen des Strafverfahrens Offizialprinzip (= Ausschluß des Faustrechts) Der Staat muß Strafverfolgung und Strafverfahren übernehmen, vgl. § 152. Durchbrechungen stellen die Antragsdelikte und Ermächtigungsdelikte dar (im StGB geregelt); eine Ausnahme ist das Privatklageverfahren, §§ 374 ff. (Anfang des 5. Buches). Akkusationsprinzip, § 151. Wo kein Kläger, da kein Richter. Anklage und Strafverfolgung sollen zwei unterschiedlichen Instanzen obliegen Legalitätsprinzip, Bei hinreichendem Anfangsverdacht ist zu ermitteln, bei hinreichendem Tatverdacht anzuklagen. Gegensatz ist das Opportunitätsprinzip (OWiG, präventive Polizei). Das Legalitätsprinzip ist die logische Folge aus dem Offizialprinzip: Wenn bloß noch der Staat Straftaten verfolgen darf, dann soll er dazu aber auch verpflichtetsein. Untersuchungsgrundsatz Anders, als in der ZPO ist der SV von Amts wegen in jeder Hinsicht zu erforschen. Beschleunigungsgebot freie richterliche Beweiswürdigung, § 261 Mündlichkeit und Unmittelbarkeit, §§ 226, 250, 261; alles, was Eingang in das Urteil finden soll, muß verlesen werden. Eine gewisse Ausnahme bildet das Selbstleseverfahren nach § 249. Öffentlichkeit, § 169 GVG in dubio pro reo Wobei immer wieder streitig ist, ob dies auch hinsichtlich von Prozeßvoraussetzungen und Verfahrensfragen gilt. Sonstiges, wobei insbesondere das GG zu beachten ist, also i.e. fair trial, gesetzlicher Richter, rechtliches Gehör. Begriffe Abschlußverfügung der StA Die StA ermittelt also vor sich hin. Ggf. kann sie der Polizei Hinweise geben, was noch zu tun ist. Irgendwann aber ist der SV aufgeklärt. Dann verbleiben bloß noch zwei Möglichkeiten: _ Erhebung der Anklage (· Anklageschrift) _ · Einstellung des Verfahrens Für die Erhebung der Klage bieten sich wieder 5 Möglichkeiten: _ Anklageschrift (§§ 170 I, 200) _ Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren (§§ 417 ff) _ dito im vereinfachten Jugendverfahren (§§ 76-78 JGG) _ dito auf Erlaß eines Strafbefehls (§§ 407 ff.) _ Sicherungsverfahren (§§ 413 ff.) Bei der Einstellung des Verfahrens sind die Fälle nach § 170 II 2 und den §§ 153 ff. zu unterscheiden. Ist sie StA soweit, hat sie den Abschluß des Verfahrens in den Akten zu vermerken (§ 169a), das ist die berühmte Abschlußverfügung, prozessuale Bedeutung hat sie für das Recht auf · Akteneinsicht des Verteidigers. Sie sieht einfach so aus: StA bei dem Landgericht X X, den Datum AZ Verfügung in dem Verfahren gegen (große Personalien) I. Die Ermittlungen sind abgeschlossen II. Anklage (Strafbefehlsantrag) nach gesondertem Entwurf Alles kann bei komplexeren Sachverhalten komplizierter werden, wenn manche Sachen eingestellt werden, bei anderen die Strafverfolgung nach § 154a beschränkt wird (das ist keine Einstellung, sondern eine Konzentration der rechtlichen Bewertung auf sinnvolle Aspekte! - hier erfolgt der berühmte Vermerk. In diesem lassen sich auch sonstige rechtliche Bemerkungen, z.B. auf den ersten Blick einschlägig, irgendwie aber doch herausfallende TBe unterbringen). I. Bezüglich des Verhaltens (...) wird mit Zustimmung des Gerichtes gemäß § 153 b eingestellt II. Mitteilung von I. formlos an den Beschuldigten III. Vermerk: Das Verfahren wird hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten vom (...) gemäß § 154a StPO beschränkt auf den Vorwurf (...). Neben der dafür zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe (fällt der Rest nicht ins Gewicht). Die Anklage erstreckt sich innerhalb der einheitlichen prozessualen Tat auch nicht auf den Vorwurf der räuberischen Erpressung mit Todesfolge, da der Angeschuldigte insoweit wirksam vom Versuch zurückgetreten ist. IV. Im Übrigen sind die Ermittlungen abgeschlossen V. Anklage zum (...) nach gesondertem Entwurf Abtrennung des Verfahrens Auf solche Ideen kommen Gerichte ab und an: Bsp: (BGH NJW 98, 840) A und B waren zusammen angeklagt. Das Verfahren gegen B wurde aber abgetrennt. Über B existieren Krankenunterlagen, die den A belasten. Dies sollen beschlagnahmt werden. Die StA meint, § 97 I Nr. 2 (Beschlagnahmefreiheit) sei nicht mehr einschlägig, es handele sich nicht um Unterlagen über den (im Verfahren) Beschuldigten. Das ist natürlich Unsinn. Eine den Beschuldigten schützende Verfahrensnorm darf nicht durch den formalen Akt der Verfahrenstrennung umgangen werden. Genauso gilt das übrigens auch für das Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen früherer Mitbeschuldigter. Es reicht sogar ein gemeinsames Ermittlungsverfahren aus ( ·K/M § 52/11). Apropos Krankenakten: Grundsätzlich soll die Beschlagnahme von Krankenakten aber von (beliebigen!) Dritten möglich sein, es ist dann aber eine Abwägung zwischen der Schwere der Tat des Beschuldigten und den Grundrechten des Betroffen en (informationelle Selbstbestimmung!) vorzunehmen. Angeklagter Grundsätzlich muß der Angeklagte zur Hauptverhandlung erscheinen, § 230. Es gibt aber eine ganze Reihe von Ausnahmen, wann trotzdem - auch ohne ihn - verhandelt werden kann. Da das häufig im Zusammenhang damit zu sehen ist, daß der Angeklagte nicht die Verhandlung sabotieren soll, steht es auch gleich nach den Aussetzungsbestimmungen in §§ 231 ff. Ggf., § 232, kann auch ganz ohne den Angeklagten verhandelt werden - aber nur bei leichter Kriminalität und vorheriger Androhung; ggf. nach § 233 auch bei Antrag des Angeklagten. Im Strafbefehlsverfahren kann sich der Angeklagte gemäß § 411 vom Anwalt vertreten lassen. Im Sicherungsverfahren geht es nach § 415 auch ohne Beschuldigten. Ist der Angeklagte schon zu Sache vernommen worden, kann sogar noch einfacher (weiter) ohne ihn verhandelt werden, § 231 II, 231 a, b; 247. Anklageschrift §§ 200 StPO, Nr. 110-114 RiStBV Vorsicht: Die StA ist eine ... ja, Behörde. Und jede macht es anders, also sollte man sich mal genau kundig machen, wie es denn im eigenen Land/Freistaat geht. Alle Schemata sind Bullshit. I. Kopf absendende StA, AZ, Ort u. Datum, ggf. Haftaufkleber; in Sachsen weiterhin: An das (Gericht) Dann die Überschrift: Anklageschrift in der Strafsache gegen + große Personalien. Ggf. noch den Verteidiger. II. Anklagesatz Die StA legt aufgrund ihrer Ermittlungen dem Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last 1. (...) 2. (...) 3. (...) Der Angeklagte wird daher beschuldigt, durch drei Handlungen (Darlegung des ges. TB) eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht, sich diese rw. zuzueignen, weggenommen zu haben Strafbar als Diebstahl in drei Fällen gem. § 242 StGB Bei letzterem sind auch Qualifikationen, Antragserfordernisse usw. mitzuzitieren. Bei ges. Regelbeispielen, wird man die entsprechende Bestimmung wohl mitzitieren. Richtig schwierig wird der abstrakte TB dann, wenn nicht einfach der Gesetzeswortlaut abgeschrieben werden kann. Z.B. weil im § 255 noch Merkmale der §§ 253, 250 vorkommen, weil eine schwere räuberische Erpressung vorliegt. Dann müssen die Merkmale, auf die ja im § 255 bloß verwiesen wird, geschickt in den abstrakten TB eingebaut werden. Wurde bloß eine Anstiftung oder Beihilfe geleistet, wird die Hauttat nicht komplett genannt, sondern bloß stichwortartig erwähnt: ... vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Haupttateinem Diebstahl - Beihilfe geleistet zu haben. III. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen Hier werden die Beteiligten über die Beweissituation aufgeklärt. Es kann hier auch etwas auf die (oben entbehrliche!) Vorgeschichte eingegangen werden. Wenn es für die Strafzumessung bedeutsam erscheint, kann auf Vorstrafen hingewiesen werden. Wenn also ein hier komplizierter Fall vorliegt, sollte man etwa so vorgehen: 1. Person des Angeschuldigten 2. Vorgeschichte der Tat 3. Die Tat 4. Verhalten nach der Tat 5. Einlassung und deren Würdigung Im wesentlichen Ergebnis können auch prozessuale Probleme untergebracht werden, wenn etwa die StA Protokolle hat und diese verlesen will; die §§, nach denen dies zulässig sein wird, sind dann anzugeben. Und erst hier steht irgend etwas von Klageerhebung! Der Angeschuldigte steht wegen ... unter laufender Bewährung. Er ist zum Tatvorwurf zu Ziffer 1. geständig. Den Tatvorwurf zu Ziffer 2. bestreitet er und gibt an (...). Dies wird aber durch die Aussagen des Zeugen (...) widerlegt werden. Im Falle 3. beruft sich der Angeklagte auf einen Verbotsirrtum. Dieser Einwand greift aber nicht durch (...). Zur Aburteilung ist das (Gericht) zuständig. Ich erhebe daher die öffentliche Klage und beantrage: a) Die Klage zur Hauptverhandlung bei (...) zuzulassen. b) Die Fortdauer der U-Haft anzuordnen, weil die Haftgründe fortbestehen c) Die Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung d) Dem Angeschuldigten gemäß § 140 I Nr. 1 StPO einen Pflichtverteidiger zu bestellen Als Beweismittel bezeichne ich: 1. Das Geständnis des Angeschuldigten 2. Zeugen (...) 3. Urkunden (...) 4. Überführungsstücke (Asservate) Mit den Akten an den Vorsitzenden des (Gericht) Akteneinsicht Der Verteidiger kann das nach § 147 verlangen. Es soll allen Ernstes wahr sein, daß der Beschuldigte selbst kein Einsichtsrecht hat, sondern ihm eben ggf. ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werden muß. M.E. kann das nicht richtig sein. Der Verletzte oder besser dessen RA, kann nach § 406e einsehen. Dritte ggf. nach RiStBV Nr. 185 III bei berechtigtem Interesse. Dazu wird wohl die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen genügen. § 406e wird für die Beschwerdemöglichkeiten der sich jeweils verletzt fühlenden oft entsprechend angewandt, es kann auch § 23 EGGVG einschlägig sein. Anwesenheit der Beteiligten in der Hauptverhandlung Nach § 226 als besonderer Ausprägung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes müssen die zur Urteilsfindungberufenen Personen immer anwesend sein. Will man einem Ausfall vorsorgen, weil z.B. das Verfahren sehr lange dauern wird, muß man nach § 192 GVG Ergänzungsrichter und -schöffen bestimmen. Der Angeklagte muß nach §§ 230, 231 immer anwesend sein. Ausnahmen (die eigentlich alle Sanktionen sind) finden sich in §§ 231 ff, 247 (bei der Beweisaufnahme). · Angeklagter Nach § 226 muß die Staatsanwaltschaft ununterbrochen anwesend sein, nicht jedoch immer derselbe StA. Der Verteidiger ist nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung erforderlich, § 140. Beim Fehlen eines der Beteiligten liegt ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 vor. Beschuldigter Terminologie Beschuldigter kann man immer heißen. Es geht aber spezieller: Angeschuldigter heißt man, wenn die öffentliche Klage erhoben wurde (also im Zwischenverfahren). Nach Beschluß der Eröffnung des Hauptverfahrens heißt man dann Beklagter. Wann Ganz wichtig ist zu wissen, ab wann jemand Beschuldigter ist, denn ein Verstoß gegen z.B. § 136 zieht ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Man muß das also zu fassen kriegen. Willensakt der Strafverfolgungsbehörde, mit dem sie subjektiv zum Ausdruck bringt, daß sie ein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten betreiben will hinreichend konkreter Anfangsverdacht So bekommt man die Fälle der informatorischen Befragung und der Spontangeständnisse in den Griff. Wichtig: Ein Verdächtiger ist auch dann Beschuldigter, wenn die Ermittlungsbehörde ihm dieses Stellung willkürlich vorenthält, denn schließlich hängen hier auch Verfahrensrechte dran, bzw. kann das sogar ein materiellrechtlicher Einstieg sein: Wer Beschuldigter ist, kann nicht Zeuge sein. Dann aber entfällt z.B. eine Straftat nach §§ 153 ff. StGB. Rechte Anwesenheit bei richterlichen Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen, § 168 c II. Anspruch auf rechtliches Gehör, 103 GG. Recht auf Verteidigung, Recht die Einlassung zur Sache zu verweigern (nemo tenetur). Lies speziell §§ 136, 163 a. Pflichten Er muß zur Vernehmung erscheinen, § 163 III, ggf. kann er vorgeführt werden. Zulässige Zwangsmaßnahmen, z.B. Untersuchungshaft, muß er über sich ergehen lassen. Nach § 58 II muß er zum Zwecke der Gegenüberstellung ggf. auch Veränderungen an sich vornehmen lassen. · Angeklagter Besonderes öffentliches Interesse Zum einen: Auf exakte Terminologie achte, es ist eben ein besonderes Interesse, das bloße Interesse gibt es bei Privatklagen. Und aufpassen, nicht bei allen Delikten läßt sich der fehlende Strafantrag mit einem besonderen ö. Interesse wegbügeln. Also nicht in Fallen tappen. Beweisantrag § 244, die Kommentierung im K/M ist mal brauchbar! Interessant wird der Beweisantrag in der Revision, wo oft geprüft werden muß, ob er richtig behandelt wurde. Wie genau er denn behandelt werden muß, das steht in § 244. Aber: der gilt nur für echte Beweisanträge, nicht für bloße Beweisermittlungsanträge. Es muß also erst mal eine Abgrenzung vorgenommen werden. Nach § 244 VI bedürfen echte Beweisanträge bei der Ablehnung eines Gerichtsbeschlusses!Aber: Anträge sind nur bis zum Beginn der Urteilsverkündung zulässig, danach können sie vom Vorsitzenden allein zurückgewiesen werden. Einstellung des Verfahrens §§ 170 II, 153 ff. Ganz wichtig: § 170 II ist vorrangig, denn er setzt voraus, daß eben kein genügender Anlaß zur Erhebung der Klage vorliegt, sprich also keine (nachweisbare) Straftat vorliegt. §§ 153 ff. dagegen setzen eine Straftat voraus. Und so könnte eine Einstellungsverfügung aussehen: I. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten (...) wird gemäß § 170 II StPO eingestellt Gründe: Dem Beschuldigten liegt zur Last (...) Ein ausreichender Tatnachweis ist jedoch nicht zu führen (...) Es stehen allein die Angaben des zeugen X (...) Bei dieser Beweislage ist eine Verurteilung des Beschuldigten nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, daß (...) II. Mitteilung von Ziff. I ohne Gründe an den Beschuldigten III. Zustellung von Ziffer I mit Gründen an den Anzeigenerstatter (ggf. mit Beschwerdebelehrung, wenn er auch der Verletzte ist, §§ 171 S.2, 172) Wer was mit oder ohne Gründe bekommt, steht übrigens im Gesetz. man kann also mal reinschauen. Interessante Sache noch zur Beschwerde nach § 172 I, die übrigens Vorschaltbeschwerde für das Klageerzwingungsverfahren des Abs. II ist. Ist sie nach § 172 I unzulässig (z.B. wegen Fristablaufes), wird sie eben als - immer mögliche - allg. Dienstaufsichtsbeschwerde behandelt. Und nochwas: Weil es sich eben um eine Vorschaltbeschwerde zum Klageerzwingungsverfahren handelt, ist sie nur zu geben, wenn es dieses auch geben kann, also (trotz der Vor. des § 171 S.2) dann nicht, wenn die Ausnahmen des § 172 II 3 gegeben sind, also ein Klageerzwingungsverfahren ausscheidet, weil ein Privatklagedelikt vorliegt. Ermittlungsrichter Für bestimmte Anordnungen im Ermittlungsverfahren, die besonders tief in die Sphäre des Beschuldigten eingreifen, gilt der Richtervorbehalt. Allerdings kann er - er ist nicht Herr des Verfahrens - nur in Ausnahmefällen selbst tätig werden (§§ 165, 167), er prüft nur die Anträge der StA auf ihre Zulässigkeit. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Zuständig ist der Amtsrichter, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist, § 162 I 1. Beachte aber speziellere Zuständigkeiten in §§ 81, 125. Ach ja, und bei Gefahr im Verzuge, also wenn richterliche Anordnungen nicht mehr eingeholt werden können, ohne daß der Zweck der Maßnahme gefährdet wird, kann die StA auch alleine. Das nicht erreichbar sein des Richter kann auch darin bestehen, daß der Sachverhalt zu komplex ist, um am Telefon erklärt zu werden. § 98 II wird analog auf alle Fälle der nachträglichen Kontrolle einer solchen Eilhandlung angewandt. Ganz wichtig ist noch die richterliche Vernehmung, weil die bloßen Angaben gegenüber der Polizei bei der Geltendmachung eines Zeugnisverweigerungsrechtes in der Hauptverhandlung unverwertbar sind, im Gegensatz zur richterlichen, §§ 251, 254. Also ist das eine Form der Beweissicherung. Der Richter darf nicht allein die Richtigkeit der vor der Polizei gemachten Angaben feststellen, er muß schon selbst vernehmen. Kommt dabei aber dasselbe heraus. kann er sehr wohl bezug nehmen. Fristen Bei Problemen immer K/M vor § 42 lesen. Und nicht in die Irre leiten lassen lassen durch § 42! In der Kommentierung zu §§ 42, 43 steht es eigentlich: Fällt das (einwöchig) fristsetzende Ereignis auf einen Mittwoch, beginnt Do, 0.00 Uhr die Frist zu laufen und endet am ... Mittwoch, 24.00 Uhr! Das sind dann genau 7 Tage. Haft Probleme Fristen Für die (unterschiedlichen!) Fristberechnungen in §§ 117 V und 121, 122 am Besten immer den Kommentar konsultieren, wenn man sich s nicht merkt: Bei 117 muß die Haft schon drei Monate gedauert haben, damit geprüft wird, bei Inhaftierung am 1.1. also Prüfung erst am 2.4. Bei 121, 122 geht es genau um 6 Monate, also (besondere) Haftprüfung am 1.7. Haftbefehl Sieht aus, wie eine kleine Anklage, natürlich zusätzlich mit Darlegung der Haftgründe. In dubio pro reo Umstritten ist, ob dieser Grundsatz auch hinsichtlich von Prozeßvoraussetzungen oder sonstiger prozessual erheblicher Tatsachen gilt. Insbesondere interessant ist dies für die Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbotes. Gälte nämlich der Grundsatz, müßte der Angeklagte die Voraussetzungen bloß glaubhaft machen (es gilt ohnehin das Freibeweisverfahren). Die HM differenziert: _ Bei den Prozeßvoraussetzungen soll er gelten, _ nicht aber bei Verfahrensfehlern und rechtlichen Zweifeln. Und - ganz wichtig: Der Satz sagt nur aus, daß von mehreren, vom Tatrichter auch angenommenenMöglichkeiten die für den Angeklagten günstigste anzunehmen ist. Er sagt aber gerade nicht, daß von allen überhaupt nur denkbaren Möglichkeiten die Günstigste zu nehmen ist. Er greift auch dann nicht ein, wenn der Richter zwar hätte Zweifel haben können, aber eben nicht hatte. Nebenklage §§ 395 ff. Interessant ist § 395 IV 2. Auch nach ergangenem Urteil kann sich der Nebenkläger noch anschließen. Er muß dann ein Rechtsmittel einlegen. Darin liegt auch der Antrag, als Nebenkläger zugelassen zu werden. Das geht - natürlich - nicht mehr, wenn bereits Rechtskraft eingetreten ist. Aufpassen auch bei § 400. Liegt Tateinheit vor (§ 52 StGB) und ist ein Aspekt der einheitlichen Tat ein Nebenklagedelikt, sind nach § 400 I Rechttsmittel des Nebenklägers ja möglich. Diese ergreifen dann aber die gesamte Tat unter allen rechtlichen Gesichtpunkten, auch den nicht nebenklagespezifischen! Das ist klar, man wird eine einheitliche Tat nicht zerreißen können. Ach und ja, Rechtsmitttel des Nebenklägers wirken immer auch zugunsten des Angeklagten, § 401 III 1 iVm. § 301. Plädoyer Im Allgemeinen wird in etwa folgendermaßen aufgebaut: I. Anrede: Hohes Gericht, Herr Verteidiger ... II. Sachverhalt: Aufgrund des glaubwürdigen Geständnisses des Angeklagten steht der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt nunmehr fest ... III. Beweiswürdigung: Die Einlassungen des Angeklagten sind weitgehend glaubwürdig. Soweit er angibt ... IV. Rechtliche Würdigung: Damit ist der Angeklagte überführt, sich des ... schuldig gemacht zu haben. Soweit dies voraussetzt ... V. Strafzumessung: Das Gesetz sieht hierfür einen Strafrahmen von ... bis ... vor. Gegen den Angeklagten spricht ... Achtung: Erst hier haben Fragen nach dem Vorliegen von Regelbeispielen etwas zu suchen, denn genau hier sind sie interessant. VI. Antrag: Ich beantrage daher, den Angeklagten zu ... Polizei a) Stellung Muß zum einen selbst tätig werden, §§ 158, 163, wenn sie von Straftaten Kenntnis erlangt. Vor allem aber muß sie auf Weisung der StA tätig werden, § 161. Dieses Weisungsrecht gilt unmittelbar aber nur gegenüber den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft. Wer das ist, bestimmt sich gemäß § 152 II GVG nach Landesrecht. Auch die besonderen Eingriffsbefugnisse der StPO stehen bloß den Hilfsbeamten zur Seite. Aus all dem folgt natürlich nicht, daß die StA als solche der Polizei vorgesetzt wäre. b) Befugnisse Interessant sind die §§ 163 ff., wobei § 163 selbst nur Aufgabe ist, also keinen Schluß auf die Befugnisse zuläßt. Wichtig sind auch die mit § 81 b verbundenen Befugnisse, die in Grenzen auch die Veränderung von Haar- und Barttracht sowie die offene Filmung von Gegenüberstellungen erfaßt. Auch bei den sonstigen Befugnissen der StPO hat die Polizei häufig eine Notzuständigkeit. c) Aussagegenehmigung Da Polizisten nun einmal Beamte sind, bedürfen sie einer Aussagegenehmigung im Prozeß, § 54 i.V.m. Landesrecht/nach BRRG. Das soll aber gerade nicht für die Hilfsbeamten der StA gelten, da diese ja gerade dazu da sind, an Prozessen mitzuwirken. Denen muß die Aussage im Zweifel ausdrücklich verboten werden. Protokoll vor allem § 274 Naja, da stehts halt. Und weils in der Revision so wichtig ist, steht da auch ein Exkurs · E. Die Bedeutung des Protokolls für die Revisionsrügen Revision Zulässigkeit und Begründung I. Einlegung 1. Statthaftigkeit § 333, 335 Beachte § 335 III. Die Statthaftigkeit kann man (zumindest im Gutachten) immer ansprechen. Das dürfte der richtige Einstieg sein. 2. Berechtigte Dazu steht in den allg. Vorschriften über Rechtsmittel etwas, § 296. Die StA braucht keine Beschwer für eine Revison bzw. ist durch jeden Rechtsfehler beschwert, da sie zur Objektivität verpflichtet ist ;-). Berechtiger ist auch der Nebenkläger, (· Nebenklage unbedingt lesen). 3. Beschwer Die Beschwer muß im Tenor liegen, irgendwelche Feststellungen reichen nicht. 4. zuständiges Gericht Steht in §§ 121, 135 GVG. Dir Revision ist nach § 341 I aber beim judex a quo einzureichen! 5. Form und Frist Allgemeines Die Revision selbst - nicht also die Begründung - kann der Angeklagte auch allein einlegen, er braucht keinen Anwalt. Ganz besonders toll: Man kann Urteile auch erst mal allgemein anfechten, ohne sich zu entscheiden, ob man Berufung oder Revision will. Denn das wird man ja häufig erst dann wissen, wenn man die Gründe hat. Geht dann innerhalb der Begründungsfrist keine - oder auch eine ungenügende - Begründung ein, wird die Sache als Berufung behandelt (Im Zweifel für das zulässige Rechtsmittel). Frist § 341 - Eine Woche seit der Verkündung, Berechnung nach § 43. Apropos · Fristen: K/M vor § 42 lesen! Form §§ 341, 299. Letzterer ist wichtig, da ja der gefangene Angeklagte sich kaum zu irgendeinerGeschäftsstelle begeben kann. Die Form ist (a majore ad minus) auch dann gewahrt, wenn die Revision schon in der HV zu Protokoll erklärt wird. Aber: wenigstens die Urteilsverkündung muß schon abgewartet werden, sonst liegt keine Beschwer vor. 6. wirksame Revisionsbegründung (siehe unten II.) Normalerweise allerdings wird ja bei einer Revision immer zumindest die Sachrüge erhoben, womit sie zulässig ist (in der Klausur zumindest). Oft wird daher § 344 nicht in der Zulässigkeit der Revision geprüft, sondern als Unterpunkt bei der Stellungsnahme zu den einzelnen Verfahrensrügen - nämlich bei der Frage, ob gerade diese Rüge überhaupt geprüft wird (= Zulässigkeit der Rüge) Trotzdem empfiehlt sich immer das Sätzchen Die Revisionsbegründung entsprach den Erfordernissen des § 344 StPO. 7. kein Verlust des Revisionsrechtes Rücknahme und Verzicht § 302. Eine bloß eingeschränkte Einlegung läßt nicht unbedingt auf einen Verzicht i.Ü. schließen; es kann also innerhalb der Frist noch erweitert werden. Beschränkung naja, geht halt. 8. Zuständigkeit des Revisionsgerichtes Das ist natürlich keine Zulässigkeitsvoraussetzung, da die revision ja beim judex a quo eingelegt wird, aber im Gutachten über die Aussichten einer Revision sollte man es doch mal hinschreiben und mit dem Ergebnis verbinden: Die eingelegte Revision ist zulässig. Zur Entscheidung berufen ist der BGH, § 135 GVG. II. Revisionsbegründung Die Revision bedarf der Begründung, um zulässig zu sein. Klar ist, was die Revision will: eine rechtliche Überprüfung. Aber: Auch die Vorschriften über die Tatsachenfeststellung (deren Verfahren)wollen von den Instanzgerichten beachtet sein. Hat sich hier ein Fehler eingeschlichen, werden die Tatsachenfeststellungen aufgehoben und zurückverwiesen. In der Vorinstanz kann man dann wieder Tatsachen vorbringen. 1. Frist, Form § 345 I. für die Frist, Abs. II für die Form. Fehlt es hieran, verwirft bereits das Ausgangsgerichtdie Revision durch Beschluß, § 346. Wichtig: Beachte § 299 für den (inhaftierten) Angeklagten und § 390 II für den Privatkläger. Für den Nebenkläger wird § 390 analog angewandt, also Einlegung auch durch Anwaltsschrift. Bei der StA reicht einfache Schriftform mit maschinenschriftlicher Unterschrift, wenn ein Beglaubigungsvermerk drauf ist. Interessantes Problem: § 274 IV. Bevor das · Protokoll nicht fertig ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden und die Frist läuft nicht an. Aber was heißt denn nun Fertigstellung? Sicherlich muß es nicht fertig sein, aber der Richter darf nicht ohne Wissen des Urkundsbeamten Änderungen vornehmen, denn beide müssen ja unterschreiben - und zwar unter demselben Text (· K/M 271/19). Einfacher merkt man es sich vom Telos her: Der Anwalt, welcher nach Fehlern für die Revision forscht, braucht schon das verbindliche Protokoll. Noch ein Fristproblem, nämlich das des § 345 I 1. Ein Monat nach Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist, wann ist das? Angenommen, die Einlegungsfrist läuft am 15.3. ab. Das tut sie um 24.00 Uhr. D.h., daß die Begründungsfrist am 16.3. um 0.00 Uhr (!) losläuft und am 16.4. um 24.00 endet, nämlich am Tag mit derselben Benennung! 2. Adressat Judex a quo. Auch hier wieder kommt es bei Einlegung bei einem unzuständigen Gericht auf die rechtzeitige Weiterleitung an. 3. Inhalt der Revisionsbegründung § 344 I a) Die Revisionsanträge Die müssen nicht förmlich gestellt werden, es muß aber klar werden, was gewollt ist. Das kann etwa sein: ... das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufzuheben und sie Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen ... das angefochtene Urteil hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubis/des Strafmaßes/soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt wurde aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen Das Urteil des (....) wird bezüglich der dem Angeklagten vorgeworfenen Urkundenfälschung vom (...) aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt insoweit die Staatskasse. (· HemmerAssKl. 109) Was geschieht - eigene Entscheidung des Revisionsgerichtes oder Zurückverweisung, steht im § 354. Soweit eine Beschränkung der Revision unzulässig ist, prüft das Gericht eben im rechtlich notwendigen Maße nach. a) die Begründung der Anträge Achtung: Das ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung, d.h. unterbleibt die Begründung oder entspricht nicht den Anforderungen, wird die Revision schlicht unzulässig. Gerügt werden muß die Verletzung von Rechtsnormen. Das ist manchmal gar nicht so einfach hinzukriegen. Aber auch der Verstoß gegen z.B. Denkgesetze kann ein Gesetzesverstoß sein, nämlich eine unrichtige Anwendung der Gesetzesnormen, die unter Verstoß gegen Denkgesetze gebraucht wurden. Vorab kann man das Gericht auf die von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrenshindernisse usw. aufmerksam machen. Das darf man dann eben wirklich auch nicht als Rüge formulieren; als Hinweis aber empfiehlt es sich sehr! Die Sachrüge ist schon zulässig durch den weltberühmten Satz: Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts Bei der Verfahrensrüge ist der Verstoß genauer zu bezeichnen, und zwar mit Angabe des zugrundeliegenden Sachverhaltes, ein bloßes Gesetzeszitat reicht nicht aus. Der Unterzeichnete hat in der Hauptverhandlung beantragt, den Zeugen X darüber zu vernehmen, daß ... Das Gericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, daß das Gegenteil des Antrages bereits durch die übrige Beweisaufnahme feststehe, mithin nicht zu erwarten sei, daß der Zeuge die in sein Wissen gestellte Aussage werde tätigen können, womit seine Einvernahme unbehelflich sei. Damit hat das Gericht gegen § 244 III 2 StPO verstoßen. Ist (allein) § 337 einschlägig darf man nicht vergessen: Auf diesem Fehler beruht das Urteil auch, da ... Ein Urteil beruht immer dann auf dem Verstoß, wenn es überhaupt möglich sein könnte, daß der Verstoß Einfluß auf das Urteil gehabt haben könnte. Es reicht also, daß man den Einfluß nicht ausschließen kann! Auf den Fehlern der 1. Instanz (außer bei Sprungrevision) oder des Ermittlungsverfahrens wird das Urteil der 2. Instanz kaum jemals beruhen, da hier eigene Feststellungen vorgenommen werden. Solche Fehler gehören also ins Hilfsgutachten. Ausnahme: Verfahrensvoraussetzungen, z.B. kein Eröffnungsbeschluß. Den braucht es für alle Verfahrensabschnitte. E. Die Bedeutung des Protokolls für die Revisionsrügen §§ 271 - 274 Der Nachweis über die Beachtung der wesentlichen Förmlichkeiten (· K/M § 273/7 f.) der Hauptverhandlung kann nur durch das Protokoll geführt werden. Dabei ist die Beweiskraft des Protokolls positiv und negativ. Aber: Daß das Protokoll schlecht geführt ist, ergibt keine Rüge, sondern die sog. unzulässige Protokollrüge . Ob das Protokoll irgendwelche Tatsachen enthält oder nicht, ist (für sich gesehen) völlig Wurscht. Eine sog. Protokollberichtigung soll gehen, wenn alle Verfahrensbeteiligten sich übereinstimmend erinnern und ein entsprechender Antrag gestellt wurde (steht nicht im Gesetz, aber bei · K/M 271/21 ff.). Allerdings darf so nicht eine bereits erhobene Revision ausgehebelt werden. Der Revisionsführer hat ein Interesse am Bestand seiner Rüge. Revision Die wichtigsten Rügen Vorweg: Sinnvollerweise trägt man diese zweigeteilt vor, nämlich erst den zugrundeliegenden SV, dann dessen rechtliche Beurteilung, also etwa: (1) Das Gericht hat den Angeklagten für voll schuldfähig gehalten. Aufgrund des merkwürdigen Verhaltens des Angeklagten (... ausführen) hätte das Gericht eine Geisteskrankheit in Erwägung ziehen müssen. Darüber hätte Beweis erhoben werden müssen durch Zuziehung eines Sachverständigen. Die eigene Sachkunde des Gerichtes reicht hierfür nicht aus (...). (2) Damit hat das Gericht gegen seine Pflicht aus § 244 II verstoßen. Auf diesem Verstoß beruht das Urteil auch, da nicht auszuschließen ist, daß die unterlassene Aufklärung zur Feststellung der Schuldunfähigkeit des Angeklagten und damit zu dessen Freispruch geführt hätte. Klar: Grob sind diese unterteilt in Verstöße gegen das sachliche Recht und Verstöße gegen das Verfahrensrecht. Innerhalb der Verfahrensverstöße ist wieder zu beachten, daß Verfahrenshindernisse oder das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegenzu prüfen sind! Das setzt natürlich aber voraus, daß die Revision erst mal zulässig ist. Ohne dies, wird gar nicht geprüft. Das heißt also, daß - wenn die Rüge der fehlenden Verfahrensvoraussetzungen die einzige Rüge ist - diese sehr wohl explizit erhoben werden muß, nämlich, damit überhaupt eine Revisionsbegründung vorliegt, welche das Rechtsmittel erst zulässig macht. Das heißt aber auch, daß für diese Prüfung etwaige Beschränkungen der Revision unbeachtlich sind. Wird ein Fehler hier entdeckt, wird das Urteil aufgehoben. Peng. I. Verfahrensvoraussetzungen · hier, Hauptverfahren - Prozeßvoraussetzungen Klar, die müssen vorliegen, sonst wird eingestellt, §§ 206a, 260 III. Ist die Sache schon entscheidungsreif zum Freispruch, erfolgt nach HM dieser - weil dessen Wirkungen weitergehen. Zu den Details · K/M § 260 Rn. 44 ff.) Zu den unten genannten Voraussetzungen kommt noch hinzu, daß beim vorangegangenen Berufungsverfahren die Berufung zulässig gewesen sein muß. Überprüft wird in der Revision ja das Urteil 2. Instanz. Hätte dieses gar nicht ergehen dürfen, wird es aufgehoben, das Urteil 1. Instanz damit wiederhergestellt. II. Sonstige Verfahrensrügen 1. absolute Revisionsgründe, § 338 a) Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichtes, § 338 Nr. 1 Zunächst ist der (im Text angegebene) Zusammenhang zu § 222a zu beachten. I.Ü. wird eine (objektiv) willkürliche Fehlbesetzung, die unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbar ist gefordert. b) Unzuständiges Gericht, § 338 Nr.4 Hat wegen §§ 6, 16 (ohne diese Rüge greift die Revision hier nicht, die Begründung muß dies vortragen!) nicht die übergroße Bedeutung. c) Vorschriftswidrige Abwesenheit von Beteiligten, § 338 Nr. 5 Das wird insbesondere bei der Abwesenheit eines Pflichtverteidigers oder eines notwendigen Dolmetschers akut. d) Verstoß gegen die Öffentlichkeit, § 338 Nr. 6 Nur die unzulässige Einschränkung, nicht das Unterbleiben der Ausschließung kann gerügt werden. Die Einschränkung muß dem Gericht auch zurechenbar sein, nicht also etwa, wenn der Hausmeister das Gericht vorzeitig abgeschlossen hatte. e) Fehlen der Urteilsgründe oder Fristüberschreitung, § 338 Nr. 7 Fertig ist das Urteil erst dann, wenn der Text steht und von allen Berufsrichtern unterzeichnet wurde, § 275. f) Unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt durch Gerichtsbeschluß, § 338 Nr. 8 Ganz klar: das bloße (etwa verhandlungsleitende) Maßnahmen des Vorsitzenden nicht ausreichen, muß der schlaue Verteidiger bei suspekten Handlungen einen Beschlußherbeiführen, § 238 II. Ausnahmsweise kann ein solcher Beschluß auch gerade in der Ablehnung des entsprechenden Antrages erblickt werden. Die Frage, ob ein wesentlicher Punkt betroffen wurde, entspricht etwa der Frage, ob das Urteil auf der Verletzung beruht bei den relativen Gründen. Zuletzt muß die Entscheidung unzulässig sein. Das ist nicht etwa jede nachteilige Entscheidung. 2. relative Revisionsgründe, § 337 I a) §§ 52-58, 252 - Belehrung von Zeugen, Belehrungen, Verweigerungsrechte Die allg. Belehrung nach § 57 und die Belehrung nach § 55 sollen nach HM für den Angeklagten nicht revisibel seinen, da sie nicht seine Rechte berührten (Rechtskreistheorie). Deswegen könne ja § 55 auch umgangen werden, indem frühere Aussagen verlesen werden. Anders bei § 53, der auch den Angeklagten schützt. Insoweit stellt ja auch § 252 ein Verlesungs- und Verwertungsverbot auf. b) Vereidigung, §§ 59-64 Um die Vereidigung trotz Verbotes zu entdecken, muß man vorher schonmal den SV materiell durchdacht haben - sonst dürfte man kaum auf den Verdacht der Beteiligung kommen. Beim Unterlassen der Vereidigung ist nicht so wichtig, ob der konkrete Grund, warum sie unterlassen wurde richtig ist, sondern ob im Ergebnis das Unterlassen richtig war - wie sonst sollte das Urteil auf der Unterlassung beruhen? c) Ablehnung von Beweisanträgen, § 244 Wenn denn ein richtiger Beweisantrag vorliegt, dann darf er auch nur aus den in § 244 genannten Gründen abgelehnt werden. Was diese uns genau sagen wollen, liest man am Besten im Kommentar nach. d) die Aufklärungsrüge, § 244 II Das Gericht trifft dann eine Aufklärungspflicht, wenn bestimmte, dem Gericht bekannte Tatsachen es nahelegen, von einem Beweismittel zur Klärung einer Beweistatsache Gebrauch zu machen. Das muß dann aber auch detailliert gerügt werden, also: Was hätte geklärt werden sollen, welche Beweismittel hätte genutzt werden müssen, inwieweit hätte sich das aufgedrängt (siehe Bsp. oben). e) Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 Man kann ja mal nachschauen, ob wirklich jeder der in der Urteilsbegründung genannten Zeugen vernommen, jede Urkunde verlesen wurde usw. f) Kein Hinweis auf veränderte rechtliche Gesichtspunkte, § 265 Das ist billig, aber doch schwer zu entdecken, da eben gerade nichts geschieht. Also hilft nichts, als den Schuldvorwurf der zugelassenen Anklage und des Urteils abzugleichen und bei Divergenz nach einem Hinweis zu suchen. Wird man nicht fündig, hat man des Verstoß. g) Fehler aus dem Ermittlungsverfahren Beispiel bei Hemmer war die Telefonüberwachung (Hemmer AssBStr. Fall 5). Hier kann man sich ja streiten, ob bei der Verwertung ein Fehler der Ermittlungsverfahrens oder des Gerichtes selbst zu rügen ist. Richtigerweise wohl des Gerichtes, denn dieses begeht ja erst den (für das Urteil) relevanten Verstoß, indem es verwertet. Prüfungsmaßstab: Soweit es um Telefonüberwachungen (o.a. Gestaltungen, bei denen richterliche Anordnungen vorliegen) geht, ist zu beachten, daß die Voraussetzungen der Anordnung revisionsrechtlich überprüft werden müssen, da eine Rechtsschutz gegen die Maßnahme z.Z. ihrer Durchführung kaum zu erlangen sein wird. Allerdings obliegt dem Tatrichter bei der Anordnung solcher Maßnahmen ein gewisser Beurteilungsspielraum, der als solcher nicht der Disposition des Revisionsrichters unterliegt. Dieser kann die Entscheidung des Tatrichters somit lediglich auf Ihre Vertretbarkeit prüfen. Dies ergibt sich daraus, daß die Anforderungen an die Anordnungen in den § 98 ff. derartig fein abgestimmt sind (lesen!), daß sich eine völlig objektive Einschätzung ihres Vorliegens gar nicht wird treffen lassen. III. Die Sachrüge Hier wird gerügt, daß das Gericht aus dem festgestellten SV falsche rechtliche Schlußfolgerungen gezogen hat. Das heißt aber gerade, daß mit der Sachrüge nicht (bzw. kaum, es gibt Ausnahmen) die Beweiswürdigung angreifbar ist, es mag aber das Verfahren der Sachverhaltsfeststellung zweifelhaft sein. Bsp. Wenn also der Angeklagte dummes Zeug plappert und ziemlich verwirrt aussieht, das Gericht aber zu der Überzeugung kommt, er sei völlig gesund, so kann nichtetwa ein Verstoß gegen § 20 StGB gerügt werden, denn dem festgestellten SV (Angeklagter ist gesund) ist dieser ja gerade nicht einschlägig. Man käme aber wohl mit der Aufklärungsrüge weiter, das Gericht hätte einen Sachverständigen zuziehen sollen. a) Unzureichende Sachverhaltsfeststellung Daß mind. dem § 267 genügt werden muß, ist wohl klar. Die Revisionsgerichte verlangen aber mehr. Das Urteil muß wirklich alle obj. und subj. TBMerkmale enthalten, also eine vollständige Subsumtion des SV zulassen. b) Unzureichende Ausführungen zur Beweiswürdigung Nach neuerer RS muß die Beweiswürdigung in nachvollziehbarer und damit prüfbarer Weise dargelegt werden. c) Verstoß gegen Denk- und Erfahrungsgesetze Auch bei völlig abwegigen Schlüssen wurde das Gesetz nicht richtig angewendet. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt aber nicht schon dann vor, wenn der Richter von mehreren Möglichkeiten nur einer bestimmten gefolgt ist (übrigens ggf. auch kein Verstoß gegen den in dubio pr reo Grundsatz - der Richter kann ja von dieser einen Möglichkeit voll überzeugt sein, auch wenn mehrere Möglichkeiten existieren). Allerdings muß er sich zumindest mit den wirklich ganz naheliegenden Alternativen auseinandersetzen, wobei das nicht ins Unendliche getrieben werden muß. d) Verstoß gegen den · In dubio pro reo-Satz Wenn z.B. aus den Gründen deutlich wird, daß dem Angeklagten die Beweislast übergebürdet wurde, etwa weil er keine Entlastungszeugen benennen konnte. e) Fehler bei der Strafzumessung Wenn vom falschen Strafrahmen ausgegangen wurde oder Strafmilderungsgründe übersehen wurden. Oder wenn Prozeßverhalten des Angeklagten, etwa Leugnen, berücksichtigt wurde. Weiterhin z.B., wenn Tatbestandsmerkmale verwendet werden, um die besondere schwere des Falles zu begründen usw. Revison Aufbau der Klausuren I. Erfolgsaussichten der eingelegten und begründeten Revision 1. Förmlichkeiten 2. Prozeßvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse, die von Amts wegen zu berücksichtigen sind 3. Stellungnahme zu den erhobenen prozessualen Rügen a) Zulässigkeit der Rüge, § 344 II b) Begründetheit der Rüge 4. bei Sachrüge: Untersuchung des Urteils in sachlicher Hinsicht. Hier neben der materiellen Prüfung auch erörtern, ob das Urteil als solches klar geht (Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung usw.) 5. Entscheidungsvorschlag (sollte man schon machen) 6. Hilfsgutachten (v.a. nicht gerügte problematische Punkte - die wollen ja auch erörtert werden) II. Anfertigung einer Revisionsbegründung 1. Adressat, Eingangszeit 2. Revisionsanträge 3. Begründung der Revisionsanträge a) Hinweis auf fehlende Verfahrensvoraussetzungen b) erfolgversprechende Verfahrensrügen c) Sachrüge 4. Hilfsgutachten III. Vorbereitung der Revisionsbegründung, dazu Erstattung eines Gutachtens über die mat. und prozessuale Rechtslage 1. Zulässigkeit der Revision 2. Erörterung der Prozeßvoraussetzungen bzw. Verfahrenshindernisse 3. Erörterung der prozessualen Fragen 4. Erörterung materiell-rechtlicher Fragen 5. Zusammenfassung der Verstöße, die zur Aufhebung des Urteils führen Staatsanwaltschaft Wegen des Untersuchungsgrundsatzes muß sie den Sachverhalt vollständig, also auch zugunsten des Beschuldigten erforschen, § 160 II. Sie entscheidet, ob Klage erhoben wird. Eigenständiges Organ der Rechtspflege (damit weder Verwaltung, noch Rechtsprechung, vielmehr eine Art Brücke zwischen Exekutive und Legislative) und Herrin des Vorverfahrens. Die Organisation folgt der Gerichtsorganisation, §§ 141 ff GVG. Die armen Staatsanwälte sind weisungsgebunden, § 146 GVG. Dieses Weisungsrecht findet seine Grenzen im Legalitätsprinzip. Weisungen, die dagegen verstoßen (etwa, bestimmte Straftaten von Parteifreunden nicht zu verfolgen) muß (und darf!) nicht Folge geleistet werden. Ganz schwieriges Thema ist die Ablehnung wegen Befangenheit, das ist nämlich nicht geregelt. Man kann es beim Dienstvorgesetzten versuchen, § 145 GVG. Jedenfalls aber wäre die Mitwirkung eine befangenen Staatsanwaltes ein Revisionsgrund nach § 337. Die Ermittlungen der StA sind keine Justizverwaltungsakte und damit auch nicht nach § 23 EGGVG angreifbar, denn sie bereiten nur die Abschlußverfügung vor. Die Kontrolle erfolgt dann bei der Anklageerhebung. Interessant ist auch, ob die StA bei ihrer Anklage an die gefestigte höchstrichterliche RS gebunden ist (z.B. Strafbarkeit wegen unterlassener Selbstmordhinderung nach § 323c.) Der BGH meint, daß das Legalitätsprinzip und die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung eine Bindung erfordern. Das kann aber eigentlich nicht richtig sein, denn für die Erhebung oder Nichterhebung der Anklage sind die Gerichte nicht zuständig. Also sollen sie auch nicht mittelbar durch eine Bindung der Anklagebehörde bestimmen können, was angeklagt wird. Störungen der Hauptverhandlung Hier hat der Vorsitzende die Sitzungspolizei, § 176 GVG. Was genau er tun kann und darf, ergibt sich aus §§ 177, 178 GVG. Bei Straftaten in der Sitzung, ist gemäß § 183 GVG vorzugehen, also ein Vermerk ins Protokoll zu geben, später die zuständigen Stellen zu informieren. Strafanzeige Die Anzeige kann überall aufgegeben werden, § 158. Eine aufgegebene Strafanzeige kann auch als Strafantrag gelten, wenn sich aus ihr der unzweideutige Wille des Verletzten ergibt, daß er die Tat auch unter dem Gesichtspunkt des Antragsdeliktes verfolgt wissen will. Strafbefehl §§ 407 ff. (bei den Sonderformen des Verfahrens) Gegen den Strafbefehl kann Einspruch eingelegt werden. Soweit dies geschehen ist, gilt das Verbot der RIP nicht, § 411 IV. Wird also mündlich verhandelt, ergeht ein ganz normales Urteil, der Strafbefehl wird im Tenor nicht erwähnt (nicht also z.B. aufrechterhalten o.ä.). Ein Sonderproblem ist, daß der SB einem Sachurteil gleichsteht, § 410 III, aber bloß ein summarisches Verfahren ist, so daß die Tat auch leicht schwerer als im SB angenommen sein kann. Dafür gibt § 373a eine besondere Wideraufnahmevorschrift zuungunsten des Verurteilten, wenn sich nun ein Verbrechen ergäbe. Tat prozessuale Kommentierungen: K/M, § 264/1 ff. Was? Der durch die Anklage dem Gericht unterbreitete geschichtliche Vorgang, soweit er nach der Lebensauffassung eine Einheit bildet. Das ist dann der Fall, wenn zwischen den einzelnen Verhaltensweisen des Angeschuldigten eine innere Verknüpfung von der Qualität besteht, daß eine getrennte Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebenssachverhalt unnatürlich aufspalten würde (vgl. Rn. 3). Im Verhältnis zum materiellen Strafrecht ist der Begriff selbständig. Liegt Tateinheit vor, ist immer auch eine prozessuale Tat gegeben, bei Tatmehrheit müssen aber nicht auch mehrere prozessuale Taten vorliegen. Insb. wird dann eine Tat anzunehmen sein, wenn frühre Fortsetzungszusammenhang gegeben gewesen wäre. Bedeutung Klar, Rechtshängigkeit. Insbesondere auch dann, wenn bloß Teile der Tat angeklagt werden! Der Rest kann dann eben nicht woanders noch angeklagt werden. Bloß hinsichtlich der Tat darf das Gericht ermitteln (Akkusationsprinzip), die rechtliche Bewertung aber anders sehen. Nach § 170 kann nur hinsichtlich der ganzen Tat eingestellt werden. Und natürlich wichtig für den Strafklageverbrauch (ne bis in idem, Art. 103 GG). Probleme ergeben sich immer bei der Wahlfeststellung und Postpendenzfeststellung, ganz klassisch bei Diebstahl und Hehlerei. Im Fall wird dann wohl eine Tat als Diebstahl angeklagt sein. In der Verhandlung stellt sich dann z.B. heraus, daß entweder ein Diebstahl am 18.1. oder eine Hehlerei am 20.1. vorlag. Die Frage ist dann, ob wirklich ohne weiteres wahlweise verurteilt werden kann. Dann müßten beide Alternativen als von der Anklage umfaßt angesehen werden können. Das ist aber hier (zeitlicher und örtlicher Zusammenhang) stark zu bezweifeln. Urteil Allgemeines I. Arten Es gibt grundsätzlich - ganz ähnlich wie im Zivilrecht - Sachurteile (§ 267) und Prozeßurteile (§ 260 III). Bei den Sachurteilen wiederum kommen Verurteilung, Freispruch und Anordnung von Maßregeln in Frage. II. Fristen Für die Ausfertigung der Urteils gibt es natürlich eine Frist im § 275 I. Ein Verstoß dagegen stellt einen unbedingten Revisionsgrund dar, § 338 Nr. 7. III. förmliche Zustellung Ist eigentlich nur nötig, wenn ohne den Angeklagten verhandelt wurde (steht dann jeweils in der Vorschrift), in der Praxis wird es aber immer gemacht. Die Zustellung selbst richtet sich dann nach den allg. Vorschriften in §§ 36 ff. Urteil Aufbau I. Rubrum Immer nachschauen in der RiStBV, Nr. 114, 110 AG X AZ XY in der Strafsache gegen (große Personalien) wegen Unterschlagung u.a. hat das AG - Strafrichter - X in der öffentlichen Verhandlung vom 23.2.1999, an der teilgenommen haben (...) für Recht erkannt: (...) angewandte Vorschriften: (..) II. Tenor 1. Allgemein Ganz wichtig: Nach der BGH RS (und nicht dem bayerischen Modell) ist der Tenor möglichst schlank zu halten. Der Tenor untergliedert sich in den _ Schuldspruch _ Rechtsfolgenausspruch _ Nebenfolgenausspruch Die Punkte 1 und 2 kann man in einfachen Fällen auch zusammenziehen. a) Der Angeklagte ist schuldig des Diebstahls b) Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt c) Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt d) Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen Hier müßte dann außerhalb des Urteils, aber zugleich mit dem Urteil noch ein Bewährungsbeschluß nach § 268a ergehen: Beschluß Die Dauer der Bewährungszeit beträgt drei Jahre. 2. bei U-Haft Es gibt erst mal keine Besonderheiten, insb. ist die Anrechnung der U-Haft auf die Freiheitsstrafe nicht zu tenorieren, denn dies ergibt sich schon aus § 51 I StGB. Zu bedenken ist allein, daß zusammen mit dem Urteil ein Beschluß zu verkünden ist, § 268b: Haftfortdauer wird angeordnet oder Der Haftbefehl des (...) wird aufgehoben oder ...außer Vollzug gesetzt, § 116 3. Entzug der Fahrerlaubnis / Fahrverbot Beides ist zu trennen, denn während das eine Maßregel ist (§ 69 StGB) ist das andere eine Nebenstrafe (§ 44 StGB). Im ersten Fall würde der Tenor lauten: c) Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von KFZ entzogen, sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von 12 Monaten darf ihm die Verwaltung keine neue Fahrerlaubnis erteilen Im Zweiten Fall hieße das schlicht: c) Dem Angeklagten wird für die Dauer von 2 Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. 4. Nebenklägerbeteiligung Im Rubrum ist er zu berücksichtigen. Wird der Angeklagte verurteilt wegen eines Deliktes, das den Nebenkläger betrifft, so ist auszusprechen, daß er auch dessen Kosten zu tragen hat. 5. Tateinheit a) Der Angeklagte ist schuldig eines Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung Achtung! Wäre hier der Betrug nicht gegeben, wäre nicht etwa ein Teilfreispruch erfolgt, denn es handelt sich gerade nur um die rechtliche Betrachtung einer Tat. Allerdings wäre das in den Urteilsgründen zu erwähnen. Sind mehrere Alternativen z.B. des § 250 erfüllt, ist dies kein Fall des § 52, es wäre also nur wegen schweren Raubes zu verurteilen. 6. Tatmehrheit Hier einfach ein und einsetzen, wenn es ungleichartige Tatmehrheit ist, bei gleichartiger einfach in X Fällen schreiben: a) Der Angeklagte ist schuldig eines Hausfriedensbruches und eines Diebstahls oder Der Angeklagte ist schuldig eines Betruges in fünf Fällen b) Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt Beim Wegfall eines Deliktes muß - auch wenn nur eine prozessuale Tat vorliegt - im Übrigen freigesprochen werden. Anders aber bei der StA - da erfolgt im Rahmen einer prozessualen Tat keine Teileinstellung. Der Unterschied wird damit gerechtfertigt, daß sich der Schuldspruch nach materiellem Recht, nicht Verfahrensrecht richtet. 7. Mittäterschaft Erscheint im Tenor nicht, es wird normal tenoriert: Die Angeklagte A und B sind schuldig des Diebstahls. Es werden daher verurteilt: Der Angeklagte A zu ... Der Angeklagte B zu ... Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen 8. Urteil bei Wahlfeststellung Bei gleichartiger Wahlfeststellung (z.B. es ist eine Falschaussage, unklar ist, welche der beiden Aussagen falsch war, eine muß es aber sein) ergeben sich keine Besonderheiten. Bei ungleichartiger Wahlfeststellung (es ist entweder ein Diebstahl oder eine Unterschlagung) ist umstritten, ob man nur wegen des milderen Deliktes verurteilt oder wirklich beide Alternativen in den Tenor aufnimmt. 8. Strafbefehl Es ergeht nach Einspruch ein normales Urteil, der SB wird nicht erwähnt. 9. Ordnungswidrigkeit Im Prinzip keine Besonderheiten. Die Ordnung swidrigkeit also solche wird nicht erwähnt, auch hier ist nach § 260 IV die rechtliche Bezeichnung der Tat (z.B. vorsätzliches Überholen bei unklarer Verkehrslage) zu benutzen. 10. Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit Nur auf die Terminologie achten, ansonsten die allg. Grundsätze anwenden, strukturell ist ja das OWiG-Recht sowieso Strafrecht (Übertretungen!) Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldbuße von 80 DM und einer Geldstrafe von (...) verurteilt. Beachte aber § 21 I OWiG, bei Tateinheit - eine Handlung ist eine Straftat und eine OWiG wird nur die Straftat verfolgt. Oben aber liegt Tatmehrheit, jedoch eine prozessuale Tat vor. III. Urteilsgründe Das Strafurteil ist - anders, als das Zivilurteil - nicht in Tatbestand und Entscheidungsgründe gegliedert, es hat bloß Gründe. 1. Person des Angeklagten Schweigt das Urteil zu den persönlichen Verhältnissen, ist dies ein sachrechtlicher Mangel, § 46 II StGB; er führt zur Aufhebung des Urteils. Hier hinein gehören auch die Vorstrafen. Hemmer allerdings meint, man solle bloß die einschlägigen Vorstrafen aufzählen, nicht aber schematisch alle. So aber die Praxis. 2. Sachverhalt a) Wichtig ist, daß wirklich alle TB-Merkmale in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sind. Dabei dürfen nicht die technischen Umschreibungen verwendet werden. Wichtig ist auch, daß Zeit, Ort und Schaden immer möglichst genau ausgeführt werden. b) Insb. ist eben auch die subj. Seite zu achten; so reicht es bei einem Stich in den Oberkörper eben nicht aus, Vorsatz bezüglich des Stiches anzunehmen, vielmehr gehört noch ein Satz dazu wie ... um den A zu töten. Schwierig wird das schon bei Fahrlässigkeitstaten. Hier ist zu bedenken, daß die Sorgfaltspflichtverletzung, deren Kausalität für den Erfolg und die Vorhersehbarkeit darzulegen sind, im Prinzip also das ganz normale Prüfungsschema abgerattert werden muß. Auch recht schwierig sind hier etwa die Fälle der Mittäterschaft. Hier ist dann genau darzulegen, was der einzelne Täter getan hat, und daß sich sein Vorsatz auf die ganze Tat bezieht. Auch die weltberühmte Floskel ... in bewußtem und gewollten Zusammenwirken ... darf nie fehlen. c) Nach den subj. Merkmalen kommen gemäß § 267 II die besonderen Umstände, wie der Rücktritt oder Privilegierungen/Qualifizierungen. Nicht aber Strafzumessungsregeln, wie § 243. Für diese ist § 267 III 2 zuständig. Zu den besonderen Umständen i.S. des § 267 II gehören natürlich auch solche Sachen wie etwa § 21, also ist zum Alkoholkonsum des Täters immer ein Wort zu verlieren. d) Zumindest Hubert meint, im Sachverhalt müßten auch die Punkte Beachtung finden, die für die Strafzumessung von Bedeutung sind. Also z.B. das Bemühen des Täters, den Schaden wiedergutzumachen etc. e) in der Klausur ist meist der Sachverhalt aus der Anklageschrift abzupinseln, aber es darf eben nicht vergessen werden, was sich in der Hauptverhandlung noch ereignet hat. 3. Beweiswürdigung Auch hier unterteilen, die Feststellungen zu den pers. Verhältnissen und den Tathergang trennen. Die Feststellungen zum Lebenslauf sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Einlassungen sowie auf den Aussagen der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe, Fau X. Die Beweiswürdigung zum Sachverhalt beginnt i.A. mit dem Standartsätzchen: Der Sachverhalt zum Hergang der Taten steht fest aufgrund der Einlassungen des Angeklagte, soweit diesen gefolgt werden konnte, in Verbindung mit den Angaben der Zeugen sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden. Die eigentliche Beweiswürdigung folgt dann diesem Aufbau, also erst der Angeklagte, dann die Zeugen, zum Schluß die Urkunden. Bei den Urkunden kann immer im Nebensatz noch erwähnt werden, warum deren Verlesung zulässig war, §§ 251 ff. In der Beweiswürdigung ist dann auch Raum, sich mit der Zulässigkeit der Beweiserhebung und -verwertung zu befassen. 4. rechtliche Würdigung, Vorschriften a) Hier wird empfohlen, mit einer nochmaligen Anführung des Schuldspruches zu beginnen ( die Angeklagten waren daher wegen Diebstahls ...). Es ist jetzt auch die Art der Ausführung anzugeben, ebenso die Konkurrenzen. Sodann wird eben subsumiert. Richtigerweise wird man, wenn hinsichtlich einer Tat (! Wichtig, da sonst ja Teilfreispruch) mehrere, letztlich nicht einschlägige Tatbestände in Betracht kommen, diese im Urteil hinterher noch ablehnen dürfen. 4a. prozessuale Ausführungen, wenn erforderlich a) z.B. Umfang der Anklage oder eine bestehenden Rechtskraft - was wieder am prozessualen Tatbegriff nach § 264 hängt, Strafanträge usw. Letztlich ist das wohl fast so etwas wie die Zulässigkeit im Zivilurteil, bloß eben, daß es wirklich bloß im Notfall gebracht wird. b) vor allem aber sind hier ggf. Probleme des prozessualen Tatbegriffes und der Nachtragsanklagezu erörtern. Denn: abgeurteilt werden kann nur, was auch angeklagt ist. Was das aber ist, muß in schwierigen Fällen erörtert werden, insb. hier natürlich, was denn nichtverurteilt wurde. · Tatbegriff, prozessualer
Posted on: Thu, 28 Nov 2013 18:11:03 +0000

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